Bei einer einstweiligen Verfügung ist es ausreichend und geboten, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung einhält

a) Die Bestätigung der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dass ihr der beabsichtigte Vertrieb eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebrachten, von der Europäischen Kommission unionsweit zugelassenen Arzneimittels in einem anderen Mit-gliedstaat angezeigt wurde, ist kein Verwaltungsakt, mit dem… lesen Sie mehr