Durch Anbieten von „Bio-Gewürze” verstösst ein Online-Händler gegen Art. 27, 28 Abs. 1 der EG-Öko-Verordnung, wenn er zum Zeitpunkt des Anbietens der Unterstellungspflicht und Meldepflicht gem. Art. 27, 28 der EG-Verordnung 834/2007 nicht genügt hatte. 5/5 (10)

Durch Anbieten von „Bio-Gewürze” verstösst ein Online-Händler gegen Art. 27, 28 Abs. 1 der EG-Öko-Verordnung, wenn er zum Zeitpunkt des Anbietens der Unterstellungspflicht und Meldepflicht gem. Art. 27, 28 der EG-Verordnung 834/2007 nicht genügt hatte. Bei Art. 27, 28 Abs.… lesen Sie mehr