Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind für das in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geregelte Schutzhindernis ausschließlich Gebrauchseigenschaften von Bedeutung, die für den Verbraucher wesentlich sind – Ritter Sport Schokolade

a) Der Löschungsantragsteller kann sein Löschungsbegehren im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in entsprechender Anwendung von § 263 ZPO auf andere Schutzhindernisse erweitern. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht kann ein zulässiges Rechtsmittel unter den Voraussetzungen des § 263… lesen Sie mehr

Die Kennzeichnung von Apps für Mobilgeräte ist als Titel grundsätzlich schutzfähig, wenn sie unterscheidungskräftig ist.

BGH URTEIL I ZR 202/14 vom 28. Januar 2016 – wetter.de MarkenG § 5 Abs. 1, Abs. 3, § 15 Abs. 2, Abs. 4 a) Titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG können auch Apps für Mobilgeräte… lesen Sie mehr