Magnetschmuck ist keine apothekenüblichen Ware; apothekenüblich sind u.a. Gegenstände, die der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienen oder diese fördern. 5/5 (5)

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Magnetschmuck, also mit Magneten versehene Schmuckstücke, nicht zu den apothekenüblichen Waren gehört und deshalb in Apotheken nicht angeboten und verkauft werden darf. Der Kläger ist selbstständiger Apotheker. Er wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung,… lesen Sie mehr