Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen im Wege des Life-Streamings erfordert die Zustimmung des Senderechtsinhabers (terristischer TV-Sender) 0/5 (31)

Der Unionsgesetzgeber hat durch die Regelung der Fälle, in denen ein bestimmtes Werk Gegenstand mehrfacher Nutzungen ist, erreichen wollen, dass jede Sendung oder Weiterverbreitung eines Werks, die nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, grundsätzlich vom Urheber des betreffenden Werks einzeln… lesen Sie mehr