Wettbewerbsverstoss gegen Textilkennzeichnung, weil allein die Bezeichnung „Wolle“ und nicht die Bezeichnung „Merinowolle“ zulässig ist

Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nach Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden. Nach Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO müssen die vorgeschriebenen Informationen für Verbraucher vor dem… lesen Sie mehr