Gesellschafterstreit und Geschäftsführerstreit

Gesellschafterstreitigkeiten und/ oder Geschäftsführerstreit betrifft häufig grundlegende Fragen des Gesellschaftsrecht, weil ebenso grundlegende tatsächliche Problemstellungen bestehen. Häufig haben diese Problemsituationen auch mit finanziellen Themen etwas zu tun. Als Ergebnis lassen sich entweder rechtlich fundierte Kompromisse verhandeln oder zumindest ein beteiligter Geschäftsführer oder Gesellschafter scheidet – freiwillig oder unfreiwillig – aus. Dabei beraten und vertreten wir sowohl Gesellschafter, Geschäftsführer oder die entsprechenden Mitglieder in Leitungsgremien oder Eigentümer der Gesellschaften, gleich welche Rechtsform die jeweilige Gesellschaft hat. Gesellschafterstreit existiert in erster Linie bei Gesellschaften, wie die GbR, OHG, KG oder die GmbH mit nur wenigen Gesellschaftern. Gleichwohl können auch unter bedeutenden Aktionären ähnliche Streitigkeiten entstehen.

Dabei beruht der Erfolg der Unternehmung häufig auf der Zusammenarbeit der beteiligten Gesellschafter und Geschäftsführer.Sofern ein Gesellschafterstreit oder ein Geschäftsführerstreit nicht schon vertraglich abgemildert werden konnte, so muss ein etwaiges weiteres Vorgehen – auch strategisch – rechtlich fundiert geplant werden. Dabei lassen sich nicht immer gerichtliche Auseinandersetzungen durch andere Alternativen, wie Schiedsgerichte oder eine aussergerichtliche Lösung, vermeiden.

Ausschluss eines Gesellschafters durch Beschluss

Ein Gesellschafter kann dann durch Gesellschafterbeschlusses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein solcher Gesellschafterausschluss durch Beschluss in der Satzung der Gesellschaft verankert ist. Fehlt eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag, so empfiehlt sich häufig zwecks Ausschluss des Gesellschafters Klage zu erheben. Gleichwohl ist der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund auch ohne besondere Satzungsregelung grundsätzlich anerkannt. Der Ausschluss setzt einen wichtigen Grund in der Person des auszuschließenden Gesellschafters voraus.

Neben der Formalfrage der Verankerung in der Satzung, stellt sich zudem immer die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt. In der Regel wird die Satzung hierzu Anhaltspunkte liefern. Ein solcher liegt im übrigen vor, wenn den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betreffenden Gesellschafter wegen seines Verhaltens oder seiner Persönlichkeit nicht mehr zuzumuten ist. Dies ist der Fall, wenn der Fortbestand der Gesellschaft unmöglich wird. Beispiele für den Ausschluss aus wichtigem Grund sind eine schwere Verletzung der Treuepflicht, die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, die schuldhafte Herbeiführung eines tiefgreifenden, unheilbaren Zerwürfnisses unter den Gesellschaftern, schwere Schädigung der Gesellschaft etc.

Kaduzierung des GmbH-Geschäftsanteils

Die Einziehung des GmbH-Geschäftsanteils führt zur Vernichtung eines Gesellschaftsanteils. Sie unterscheidet sich dadurch vom Erwerb des Anteils durch die Gesellschaft oder Gesellschafter, der den Geschäftsanteil bestehen lässt.

Der Zweck der Einziehung ist in der Regel der Ausschluss eines Gesellschafters sowie zur Verhinderung des Eindringens unerwünschter Dritter, etwa im Zusammenhang mit der Pfändung eines Gesellschaftsanteils oder für den Fall der Insolvenz des Gesellschafters. Die Einziehung von Geschäftsanteilen erfolgt grundsätzlich durch Gesellschafterbeschluss und Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Auch der auszuschliessende Gesellschafter hat grundsätzlich ein Stimmrecht. Dies kann in Ausnahmefällen verwirkt sein.

Gemäß § 34 GmbHG darf die Einziehung von Geschäftsanteilen nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Neben einem Gesellschafterausschluss kann der  Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mithin durch einen Einziehungbeschluss aus wichtigem Grund verlieren. Ein Ausschlussbeschluss kann auch mit einer Einziehung kombiniert werden.

Gesellschafterausschluss durch Klage

Sofern in einer GmbH-Satzung keine Regelungen über den Ausschluss eines Gesellschafters enthalten sind, verbleibt die Möglichkeit des Gesellschafterausschlusses aus wichtigem Grund im Klagewege auf Basis der von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen möglich, aber schwierig. Denn ss muss eine gerichtliche Ausschlussklage erhoben werden, die zu einem langen Rechtsstreit führen kann.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ausschlusswirkung erst nach dem Rechtsstreit und nach Zahlung der vollständigen Abfindung eintritt. Diese Schwierigkeiten können dennoch gut oder schlecht sein, so dass sich keineswegs immer eine satzungsmässige Verankerung empfiehlt.

Manchmal ist es statt einer solchen Ausschlussklage ratsam, eine neue Gesellschaft zu gründen und diese zu etablieren. Ob dies oder ähnliches durchführbar ist, muss im einzelnen geprüft werden.

Kündigung durch den Gesellschafter

Jeder einzelne Gesellschafter kann seine Stellung als Gesellschafter aufgeben, wenn er kündigt. Allerdings geht dies ordentlich nur dann, wenn es im Gesellschaftsvertrag oder entsprechenden Gesellschaftsgesetz vorgesehen ist. Sonst existiert nur die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund.

Abfindung für den ausscheidenden Gesellschafter

Unabhängig von der Art und Weise, wie der einzelne Gesellschafter seine Gesellschafterstellung verloren hat, erhält er von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Abfindungszahlung. Einen vollständigen Ausschluss der Abfindung oder einer unverhältnismäßige Reduzierung der Abfindung hält die Rechtsprechung für unzulässig. Im Falle des Ausschlusses aus der Gesellschaft sowie im Falle der Einziehung von Geschäftsanteilen hat der ausgeschiedene Gesellschafter grundsätzlich den Anspruch auf Abfindung in Höhe des vollen Wertes seines Geschäftsanteiles. Abfindungsregelungen, bei denen nicht der wahre Verkehrswert der Geschäftsanteile auszugleichen ist, sondern stille Reserven und good will außer Ansatz zu bleiben haben, werden von der Rechtsprechung in vielen Fällen für unwirksam erklärt. Die Frage der Unwirksamkeit solcher Abfindungsklauseln hängt davon ab, ob seit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages mit der dort vorliegenden Abfindungsregelung für die Gesellschaft die Geschäftsanteile eine enorme Wertsteigerung erfahren haben oder nicht.

Geschäftsführerstreit

Sofern die Gesellschafter mit dem Geschäftführer unzufrieden sind, kann dieser abberufen und gekündigt werden. Aus Sicht des Geschäftsführers kann dieser ebenfalls kündigen und sein Amt niederlegen.

Die Kündigung ist widerrum ordentlich oder ausserordentlich möglich; entsprechendes gilt für die Abberufung/ Amtsniederlegung.

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