Handelsvertretervertrag

Handelsvertreterverträge können mündlich geschlossen werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten sowie aus Beweisgründen sollte der Vertrag schriftlich abgeschlossen werden. Die Vertragsgestaltung ist häufig schwierig. Musterverträge können bei der konkreten Gestaltung ein Anhaltspunkt für die Vertragsparteien sein.

Verschiedene Arten der Handelsvertretertätigkeit

Im Rahmen der Handelsvertretertätigkeit gibt es verschiedene rechtliche Arten eines Handelsvertreters, die sich auch auf seine Rechte und Pflichten, wie z.B. Provisionsansprüche etc., auswirken.

Bezirkshandelsvertreter

Bezirksvertreter ist ein Handelsvertreter, wenn ihm ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen wurde. Der Bezirksvertreter hat auch dann einen Provisionsanspruch, wenn während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses Geschäfte mit Personen/Unternehmen seines Kreises oder seines Kundenkreises abgeschlossen werden, an denen er selbst nicht unmittelbar mitgewirkt hat.

Alleinhandelsvertreter

Dem Alleinvertreter wird besonderer Kundenschutz gewährt. Er hat Anspruch, dass der zu vertretende Unternehmer nicht selbst (Direktgeschäfte) oder durch andere beauftragte Vertreter in dem ihm zugewiesenen Gebiet tätig wird. Entsprechend der alleinigen Befugnis zum Tätigwerden in seinem Bezirk, steht ihm ein Anspruch sowohl auf Unterlassung als auch auf die Provision des eventuell tätig gewordenen Dritten oder Unternehmers zu. Um jedoch eine Stellung als Alleinvertreter innezuhaben, bedarf es einer besonderen Regelung im Vertrag zwischen dem Handelsvertreter und dem vertretenen Unternehmen. Die Zuweisung eines bestimmten Bezirks reicht in der Regel allein nicht aus. Zur Ermittlung des tatsächlichen Vertragsverhältnisses kommt es auf die konkreten tatsächlichen Umstände zwischen den Parteien an.

Mehrfirmen- oder Einfirmenhandelsvertreter

Der Mehrfirmenvertreter ist Handelsvertreter für mehrere Unternehmen mit verschiedenen Produkten.In der Regel darf es sich hierbei nicht um Produkte konkurrierender Unternehmen handeln, da der Mehrfirmenvertreter sonst gegen seine Pflicht zur Interessenwahrung verstoßen würde (Ausnahme: Ausdrückliche Genehmigung des vertretenen Unternehmens). Ein Alleinvertreter kann ebenfalls Mehrfirmenvertreter sein.

Der Einfirmenvertreter vertritt nur ein Unternehmen, sei es aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder da es ihm wegen Art und Umfangs der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist, weitere Unternehmen zu vertreten. Hierbei verfügt das vertretene Unternehmen meist über eine solche Vielzahl an Produkten, dass der Handelsvertreter nicht noch für weitere Unternehmen tätig werden kann, da er mit der Vertretung dieses Unternehmens völlig ausgelastet ist. In einer vertraglichen Vereinbarung ist festzuhalten, dass der Handelsvertreter für die Dauer des Vertragsverhältnisses ausschließlich für die Vertragsfirma tätig werden darf.

Es besteht die gesetzliche Möglichkeit für das Bundesministerium der Justiz eine untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers zur sozialen und wirtschaftlichen Sicherheit des Einfirmenvertreters festzulegen, wovon bislang allerdings noch kein Gebrauch gemacht wurde.

Provisionsanspruch des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Bezahlung einer Provision für die vermittelten bzw. abgeschlossenen Geschäfte. Die Höhe der Provision (Prozentsatz, Berechnungsgrundlagen) hängt von den Regelungen der Vertragsparteien im Einzelfall ab und variiert in den einzelnen Branchen stark. Grundsätzlich setzt die Entstehung des Provisionsanspruchs neben dem Abschluss des vermittelten Geschäfts auch die Ausführung des Geschäfts durch z. B. Warenauslieferung oder Vorauszahlung voraus. Ergänzend kann der Anspruch wieder entfallen, wenn feststeht, dass der Kunde nicht bezahlen wird. Dies erfordert aber grundsätzlich, dass der Unternehmer seinen Zahlungsanspruch gegen den Kunden einklagt (Ausnahme: Insolvenz des Kunden).

Die Höhe der Provision richtet sich als Erfolgsvergütung regelmäßig nach dem provisionspflichtigen Umsatz. Überwiegend wird dabei auf den dem Kunden in Rechnung gestellten Rechnungsbetrag abgestellt. Grundsätzlich sind bei Bestimmung der Provision folgende Berechnungsgrundsätze zu berücksichtigen:

  • Skontoabzüge bei der Rechnungszahlung mindern nicht die Provision des Handelsvertreters (§ 87 b Absatz 2 HGB).
  • Nebenkosten wie Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, Versicherungskosten etc. sind vor der Provosionsberechnung grundsätzlicht nicht vom Rechnungsbetrag abzuziehen (§ 87 b Absatz 2 HGB). Nebenkosten dürfen nur dann bei der Berechnung der Provison abgezogen werden, wenn dies mit dem Handelsvertreter vertraglich vereinbart ist oder diese entsprechend den Regelungen mit dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.
  • Rabatte mindern die Provsion dann, wenn sie dem Kunden von vornherein zugesagt wurden. Nachträgliche Nachlässe gegenüber dem Kunden reduzieren dagegen die Provsion regelmäßig nicht.
  • Mehrwertsteuer ist trotz gesonderter Ausweisung auf der Rechnung nicht mindernd bei der Provisionsberechnung zu berücksichtigen. Sofern nichts anderweitiges vereinbart ist, ist die Provision daher auch aus dem Mehrwertsteuerbetrag zu bezahlen.

Die Abrechnung über die Provision hat monatlich zu erfolgen. Dabei kann der Abrechnungszeitraum maximal auf drei Monate ausgedehnt werden. Zur Nachprüfung der Provisionsabrechnung kann der Handelsvertreter Auskunft über die für den Provisionsanspruch wichtigen Umstände sowie einen Buchauszug fordern. Unter besonderen Umständen hat er auch einen Anspruch auf Bucheinsicht.

Pflichten des Handelsvertreters

Vermittlungs- und Abschlusspflicht

Der Handelsvertreter muss sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen und dabei das Interesse des Unternehmers wahrnehmen. Dazu gehören die Werbung neuer Kunden sowie die Umsatzerhaltung bzw. -steigerung mit vorhandenen Kunden. Er hat seinen Vertragspartner über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere erfolgte Vermittlungen und Abschlüsse zu informieren.

Interessenwahrnehmungspflicht

Der Handelsvertreter hat bei seinen Tätigkeiten die Interessen des Unternehmens wahrzunehmen. Dazu gehört insbesondere die Betreuung von Kunden nach Vertragsabschluss. Es kann aber auch die Prüfung der Liquidität von Kunden dazu gehören.

Berichtspflicht

Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich über jede Geschäftsvermittlung und jeden Geschäftsabschluss, über Vertragsverletzungen und über sonstige wichtige Gegebenheiten zu informieren. Umfang und Häufigkeit der Berichtspflicht hängt von den individuellen Bedürfnissen des Unternehmens ab und kann vertraglich konkretisiert werden, z.B. monatlicher Bericht.

Verschwiegenheitspflicht

Der Handelsvertreter darf während und nach Beendigung des Handelsvertretervertrages keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens verwerten oder an Dritte weitergeben. Dies bedeutet auch, dass er die Kundenliste außerhalb der Interessen des Unternehmens weder selbst verwenden noch an andere weitergeben darf.

Wettbewerbsverbot

Der Handelsvertreter unterliegt auch ohne besondere Vereinbarung während des Vertragsverhältnisses einem Verbot von Konkurrenztätigkeiten. Dieses Wettbewerbsverbot ergibt sich sich aus seiner gesetzlichen Pflicht zur Interessenwahrnehmung. In schriftlichen Verträgen wird das Wettbewerbsverbot häufig ausdrücklich geregelt.

Pflichten des Unternehmens

Informationspflicht

Der Handelsvertreter muss vom Unternehmer über alle Entwicklungen informiert werden, die der Handelsvertreter wissen sollte, um seiner Interessenwahrnehmungspflicht nachkommen zu können. Dazu gehören z.B. Lieferbedingungen, Preise, Änderungen der Produktpalette oder einzelne Produktänderungen, Betriebsstilllegungen und Betriebsveräußerungen. Ferner hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die Annahme bzw. Ablehnung eines Geschäfts,sowie Nichtausführung bereits abgeschlossener Geschäfte mitzuteilen. Zu beachten ist, dass der Unternehmer im Rahmen seiner Entschließungsfreiheit entscheiden kann, ob er ein vermitteltes Geschäft abschließt oder nicht.

Überlassung von Unterlagen

Ferner sind dem Handelsvertreter Unterlagen, die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung erfasst nur solche Unterlagen, die für die Anpreisung der Ware beim Kunden erforderlich sind, wie z.B. Preislisten, Muster, Zeichnungen, Werbematerial, Geschäftsbedingungen, spezielle Computerprogramme etc. Nicht erfasst davon sind Gegenstände wie z.B. Koffer, Taschen, Computer oder Büromaterial, die regelmäßig nur allgemeine Hilfsmittel für den Gewerbebetrieb des Handelsvertreters darstellen. Der Unternehmer hat dann bei Beendigung einer Warenserie sowie bei Beendigung des Vertrages einen Anspruch auf Herausgabe der überlassenen Unterlagen.

Provisionszahlung

Der Unternehmer schuldet dem Handelsvertreter die Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Typischerweise erhält der Handelsvertreter eine Provision. Regelmäßig soll der Unternehmer die Provisionsansprüche monatlich, spätestens bis zum Endes des nächsten Monats abrechnen. Der Abrechnungszeitraum kann durch Vereinbarung auf maximal 3 Monate ausgedehnt werden.

Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsbeschränkung während der Vertragslaufzeit

Für den Handelsvertreter ergibt sich aus seiner Pflicht zur Interessenwahrnehmung ein Verbot von Konkurrenztätigkeiten. Auch ohne ausdrückliche Regelung darf der Handelsvertreter im Geschäftsbereich des vertretenen Unternehmens nicht ohne dessen ausdrückliche Erlaubnis Konkurrenzprodukte vermitteln oder vertreiben. In schriftlichen Verträgen kann das Wettbewerbsverbot aber stärker beschränkt werden. Solche Klauseln sollten rechtlich auf ihre Zulässigkeit hin überprüft werden.

Wettbewerbsverbot nach Vertragsende

Grundsätzlich besteht nach Beendigung des Handelsvertretervertrages freier Wettbewerb. Soll für den Handelsvertreter ein „nachvertragliches Wettbewerbsverbot“ gelten, so muss dieses vertraglich vereinbart werden. Es ergibt sich nicht bereits aus den gesetzlichen Pflichten des Handelsvertreters. In § 90 a HGB sind die Voraussetzungen des Wettbewerbsverbots nach Vertragsende normiert:

  • Vereinbarung vor Ende des Vertrages
  • Schriftform der Wettbewerbsabrede sowie Aushändigung einer Urkunde mit dem kompletten Inhalt der Vereinbarung
  • Vereinbarung längstens für 2 Jahre ab Beendigung des Handelsvertretervertrages
  • Bezug des Verbots nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis
  • Erstreckung nur auf Gegenstände (Erzeugnisse, Dienstleistungen, Versicherungsverträge etc.), auf die sich die Pflicht des Handelsvertreters zur Vermittlung bzw. Geschäftsanbahnung bezieht.
  • Angemessene Entschädigung in Geld (sog. Karenzentschädigung), wobei sich die Angemessenheit einerseits an den durch den Wettbewerbsverzicht erwachsenden Nachteilen des Handelsvertreters orientiert. Andererseits ist die bisherige Vergütung mit zu berücksichtigen.

Die Vereinbarung einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede sollte im konkreten Einzelfall aus Unternehmersicht gut abgewogen und kalkuliert werden.

Die Beendigung des Handelsvertretervertrages

Beide Parteien können den Handelsvertretervertrag jeweils unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen ordentlich kündigen. Die Frist beträgt im ersten Vertragsjahr 1 Monat, im zweiten Jahr 2 Monate, im dritten bis fünften Jahr 3 Monate und nach dem fünften Jahr 6 Monate, und zwar jeweils zum Monatsende, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Längere Fristen können im Vertrag vereinbart werden. Bei gerechtfertigter Kündigung aus wichtigem Grund müssen die Fristen nicht eingehalten werden.

Liegt ein befristeter Vertrag vor, endet dieser automatisch mit Fristablauf, sofern die Vertragsparteien keine automatische Verlängerungsklausel vereinbart haben. Der Vertrag kann aber immer auch durch einvernehmliche Aufhebung beendet werden.In jedem Fall empfiehlt sich die Vertragsbeendigung aus Beweisgründen schriftlich vorzunehmen.

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