a) Die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften über das Zutaten-verzeichnis, das Mindesthaltbarkeitsdatum und nährwertbezogene Angaben sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.
b) Die Grundsätze über den freien Warenverkehr nach Art. 34 AEUV stehen der Anwendung nationaler Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmit-teln nicht entgegen, die die Verwendung einer bestimmten Sprache vor-schreiben, wenn stattdessen auch die Möglichkeit besteht, eine leicht ver-ständliche andere Sprache zu verwenden.
c) Der Hinweis „mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung“ genügt nicht den Anforderungen, die die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an die An-gabe des Mindesthaltbarkeitsdatums stellt.
d) Die Grundsätze über den Widerspruch des Markeninhabers nach Art. 13 Abs. 2 GMV gegen den Vertrieb neu etikettierter Arzneimittel sind nicht un-eingeschränkt auf die Neuetikettierung anderer Erzeugnisse übertragbar. Der Parallelimporteur derartiger Erzeugnisse ist nicht verpflichtet, dem Hersteller eine Probe des neu etikettierten Erzeugnisses zukommen zu lassen und an-zugeben, wer die Neuetikettierung vorgenommen hat.
BGH URTEIL I ZR 72/11 vom  22. November 2012 – Barilla
AEUV Art. 34; GMV Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 13 Abs. 2; UWG § 4 Nr. 11; LMKV § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3, § 7 Abs. 2; NKV § 5 Abs. 7; LFGB § 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 2

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. April 2011 unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu II 2 und – soweit das Verbot von einer mangelnden Übermittlung eines Verpackungs-musters auf Verlangen der Klägerin abhängt – nach dem Klagean-trag zu II 3 und auf diese Anträge bezogenen Klageanträge zu III und IV zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2010 abgeändert.
Die Klage wird im Umfang der Aufhebung und mit den Anträgen zu II 6 und 7 sowie mit den hierauf bezogenen Anträgen zu III bis V abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin, eine in Italien ansässige Gesellschaft, stellt Nudeln und Nu-delsoßen her. Sie ist Inhaberin der am 3. Januar 2007 für „Teigwaren“ und „Sau-cen (Würzmittel)“ eingetragenen farbigen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 3208758:
Die Beklagte, eine in Deutschland ansässige Gesellschaft, handelt mit Waren aller Art, die sie in Sonderpostenmärkten vertreibt. Zu ihrem Sortiment gehören auch Lebensmittel.
Am 24. Oktober 2008 bot die Beklagte Nudeln und Nudelsoßen der Klä-gerin an, die für den italienischen Markt bestimmt und deren Verpackungen mit Angaben in italienischer Sprache bedruckt waren. Hierzu zählten wie nachste-hend wiedergegeben das Zutatenverzeichnis, die Angaben zum Mindesthalt-barkeitsdatum und eine Tabelle mit Nährwertangaben:
Anlage K 1a
Anlage K 1b
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Anlage K 2b
Anlage K 4b
Auf den Verpackungen hatte die Beklagte jedenfalls zu einem großen Teil Etiketten anbringen lassen, die den Hinweis
Teigwaren aus
Hartweizengrieß
Zutaten: Hartweizengrieß
Mindestens haltbar
bis Ende: siehe Packung.
enthielten und wie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich aufgeklebt waren:
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Anlage K 2a
Anlage K 3
Anlage K 5
Anlage K 6
Anlage K 7
Anlage K 8
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Ein weiteres, nachfolgend wiedergegebenes Etikett mit Angaben zu den Zutaten und einem Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum war folgender-maßen aufgeklebt:
Anlage K 4a
Die Etiketten waren teilweise schief und zum Teil auf dem Kopf stehend auf den Packungen angebracht. Einige der auf den Verpackungen aufgeklebten Etiketten überdeckten zudem ganz oder teilweise die Marke der Klägerin. Ein Hinweis auf die Beklagte, die die Etiketten hatte aufkleben lassen, fehlte. Die Beklagte informierte die Klägerin auch nicht über das Anbringen der Etiketten.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe Verpackungen auch ohne aufgeklebte Etiketten vertrieben. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, die Beklagte komme mit dem Vertrieb der beanstandeten Produkte den deutschen Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung nicht nach und verletze die Rechte an ihrer Gemeinschaftsmarke.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ord-nungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
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I. Nudelwaren und/oder Nudelsaucen in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, insbesondere zu veräußern und/oder zu vertreiben,
1. auf deren Verpackung in ausschließlich italienischer Sprache folgende Angaben angebracht sind:
– Das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf (Anlage K 1b) und/oder
– der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum (Anlage K 1a, b) und/oder
– eine Tabelle mit nährwertbezogenen Angaben (Anlage K 1a, K 2b, K 4b) und/oder
2. auf deren Verpackung die Angabe „Mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung“ gemacht wird, ohne darauf hinzuweisen, auf welche konkrete Stelle der Verpackung sich diese Angabe bezieht (Anlage K 2a, K 3, K 5, K 6, K 7, K 8);
II. Nudelwaren und/oder Nudelsaucen unter der Marke „Barilla“ in der Bun-desrepublik Deutschland zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, insbesondere zu veräußern und/oder zu vertreiben,
1. auf deren Verpackung schief aufgeklebte Aufkleber (d.h. Aufkleber, de-ren Seiten nicht parallel zu der gegenüberliegenden Verpackungsseite verlaufen und/oder die in Bezug auf Schriftzeichen oder Bilder, die auf der Verpackung aufgedruckt sind, auf dem Kopf stehen) (Anlage K 3, K 5, K 6, K 7, K 8) und/oder die Verpackung überlappende Aufkleber (Anlage K 4a, K 5) und/oder das Zeichen „Barilla“ und/oder die Pro-duktbezeichnung (teilweise und/oder vollständig) verdeckende Aufkle-ber (Anlage K 2a, K 3, K 8) angebracht sind und/oder
2. auf deren Verpackung Aufkleber angebracht sind, ohne auf dem Auf-kleber und/oder der Verpackung deutlich zu machen, wer (welches Un-ternehmen) die Aufkleber angebracht hat (Anlage K 2a, K 3, K 4a, K 5, K 6, K 7, K 8) und/oder
3. auf deren Verpackung (Anlage K 2a, K 3, K 4a, K 5, K 6, K 7, K 8) Auf-kleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und/oder Lebensmit-telkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und/oder die Anga-be der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und/oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt und ihr ein entsprechendes Verpackungsmuster übermittelt hat;
4. hilfsweise für den Fall, dass den Anträgen zu Ziffer II 1 und 2 nicht stattgegeben wird, …
5. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer II 3 nicht stattgegeben wird,
auf deren Verpackung (Anlage K 2a, K 3, K 4a, K 5, K 6, K 7, K 8) Auf-kleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und/oder Lebensmit-
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telkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und/oder die Anga-be der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und/oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt hat;
6. hilfsweise, für den Fall dass dem Antrag zu Ziffer II 2 nicht stattgegeben wird,
auf deren Verpackung (Anlage K 2a, K 3, K 4a, K 5, K 6, K 7, K 8) Auf-kleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und/oder Lebensmit-telkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und/oder die Anga-be der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und/oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne da-rauf hinzuweisen, wer (welches Unternehmen) die Aufkleber ange-bracht hat und ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt hat und ihr ein Produktmuster übermittelt hat;
7. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer II 2 und 3 nicht statt-gegeben wird,
auf deren Verpackung (Anlage K 2a, K 3, K 4a, K 5, K 6, K 7, K 8) Auf-kleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und/oder Lebensmit-telkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und/oder die Anga-be der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und/oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne da-rauf hinzuweisen, wer (welches Unternehmen) die Aufkleber ange-bracht hat und ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt hat;
(es folgen die Abbildungen Anlage K 1 bis K 8).
Die Klägerin hat die Beklagte ferner jeweils bezogen auf die Unterlas-sungsanträge zu II und die darin bezeichneten Handlungen auf Auskunftsertei-lung (Klageantrag zu III) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klagean-trag zu IV), hilfsweise auf Feststellung der Pflicht zur Herausgabe des ohne Rechtsgrund Erlangten (Klageantrag zu V) in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage überwiegend für begründet erachtet und die Beklagte mit Ausnahme der Unterlassungsanträge I 1 2. Spiegelstrich und I 2 zur Unterlassung und Auskunft verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt. Beim Unterlassungsantrag zu II 3 hat das Landgericht das Verbot dahin eingeschränkt, dass die Übermittlung des
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Verpackungsmusters von einem entsprechenden Verlangen der Klägerin ab-hängt (LG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2010 37 O 9/09, juris). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die An-schlussberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte auch inso-weit antragsgemäß verurteilt, als das Landgericht die Klage mit den Klagean-trägen zu I 1 2. Spiegelstrich und I 2 abgewiesen hatte (OLG Düsseldorf, WRP 2011, 1361).
Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die mit den Klageanträgen zu I geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften und das mit den Klageanträgen zu II 1 bis 3 ver-folgte Verbot nach Art. 102 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 13 GMV zu. Dazu hat es ausgeführt:
Drei der von der Beklagten vertriebenen Packungen hätten allein Anga-ben in italienischer Sprache aufgewiesen. Die Beklagte habe dadurch gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) verstoßen. Die Packungen hätten keine Angaben zu den Zutaten und dem Mindesthaltbarkeitsdatum der Produkte in deutscher oder einer anderen im Inland leicht verständlichen Sprache aufgewiesen. Der Vertrieb der Erzeugnisse in Verpackungen mit nährwertbezogenen Angaben in ausschließlich italieni-scher Sprache verstoße gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Nährwert-Kenn-zeichnungsverordnung (LMKV). Der auf den Verpackungsaufklebern ange-
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brachte Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum genüge nicht den Anforde-rungen des § 7 Abs. 2 LMKV.
Die mit den Klageanträgen zu II 1 bis 3 begehrten Unterlassungsansprü-che seien wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke der Klägerin begründet. Diese könne sich dem weiteren Vertrieb der von ihr im Europäischen Wirt-schaftsraum in Verkehr gebrachten, von der Beklagten mit Etiketten versehe-nen Erzeugnisse nach Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen. Insoweit seien die Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Union zum Umpacken paral-lelimportierter Arzneimittel aufgestellt habe, entsprechend anzuwenden. Gegen diese Grundsätze habe die Beklagte verstoßen. Die aufgeklebten Etiketten sei-en nicht mit dem Namen der Beklagten versehen und unordentlich angebracht worden. Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht vom Umpacken unterrichtet.
B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Verurtei-lung der Beklagten nach den Klageanträgen zu I 1 und 2 sowie den Klagean-trägen zu II 1 und soweit das Verbot davon abhängt, dass die Klägerin von der Anbringung der Aufkleber nicht unterrichtet wird zu II 3 und den hierauf bezo-genen Klageanträgen zu III und IV auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung. Sie führt jedoch zur Abweisung der Klage mit den Klageanträgen zu II 2 und soweit das Verbot von einer fehlenden Übermittlung eines Verpackungsmusters abhängig ist zu II 3 und den Hilfsanträgen zu II 6 und 7 sowie den hierauf bezogenen Annexanträgen zu III bis V.
I. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, der Klägerin stünden die mit den Klageanträgen zu I 1 und 2 gel-tend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 2 LMKV und § 5 Abs. 7 NKV zu.
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1. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren nach den Klageanträgen zu I 1 und 2 auf den Vertrieb von Nudelpackungen am 24. Oktober 2008 ge-stützt. Das zur Zeit der von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweise gel-tende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1414) ist Ende 2008 geändert worden. Die der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dienende Gesetzesänderung ist für den Streitfall ohne Bedeutung, weil die Richtlinie die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheitsund Sicherheitsas-pekte von Produkten unberührt lässt (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG). Dementsprechend ist nach der Richtlinie die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf Bestimmungen zulässig, die Gesundheitsund Sicherheitsaspekte von Pro-dukten in unionsrechtskonformer Weise regeln. Das ist hinsichtlich der Bestim-mungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie des § 7 Abs. 2 LMKV und des § 5 Abs. 7 NKV der Fall. Diese Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der NährwertKennzeichnungsverordnung set-zen Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 und 5, Art. 9 und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etiket-tierung und die Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür so-wie Art. 2 Abs. 2, Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln um.
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Be-klagte Nudeln und Saucen in Packungen mit einem Verzeichnis der Zutaten (Klageantrag zu I 1 1. Spiegelstrich), einem Mindesthaltbarkeitsdatum (Klage-antrag zu I 1 2. Spiegelstrich) und einer Tabelle mit nährwertbezogenen Anga-ben (Klageantrag zu I 1 3. Spiegelstrich) ausschließlich in italienischer Sprache vertrieben hat. Das folgt aus dem von der Beklagten nicht angegriffenen Ergeb-nis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, die das Berufungs-gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Mit dem im Inland erfolgten
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Vertrieb der Nudeln und Saucen in Packungen, auf denen sich die in Rede ste-henden Angaben ausschließlich in italienischer Sprache finden, handelte die Beklagte unlauter im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
a) Die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 2 LMKV, § 5 Abs. 7 NKV) sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie dienen der In-formation und Aufklärung der Verbraucher über ernährungsund gesundheits-bezogene Aspekte der Lebensmittel (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.124 und 11.129; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 102 f.; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 194).
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3, §§ 5, 6 LMKV verstoßen, indem sie Nudelpackungen in Verkehr gebracht habe, auf denen das Zutatenverzeichnis ausschließlich in ita-lienischer Sprache angegeben gewesen sei. Das hält der rechtlichen Nachprü-fung stand.
aa) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LMKV dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Verzeichnis der Zu-taten nach Maßgabe der §§ 5, 6 LMKV angegeben ist. Die Angaben sind nach § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LMKV auf der Fertigpackung oder einem mit ihr ver-bundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar in deutscher oder einer anderen leicht verständlichen Spra-che, durch die die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird, anzu-bringen.
bb) Gegen diese Kennzeichnungspflicht hat die Beklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen. Auf den Packungen findet sich im Hinblick auf die Zutaten nur die in italieni-
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scher Sprache gehaltene Angabe „Pasta di semola di grano duro“. Diese Ver-packungsaufschrift wird der inländische Durchschnittsverbraucher nicht verste-hen, weil er nicht über die erforderlichen Kenntnisse der italienischen Sprache verfügt.
c) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 1 LMKV das Mindesthaltbarkeitsdatum auf den Nudelpackungen nur in italienischer Sprache angegeben hat. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 LMKV ist – vorbehaltlich § 7 Abs. 3 LMKV – das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten „mindes-tens haltbar bis …“ unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfol-ge anzugeben. Die Angaben müssen den Anforderungen nach § 3 Abs. 3 LMKV genügen. Das ist bei den ausschließlich in italienischer Sprache gehalte-nen Angaben nicht der Fall. Der inländische Durchschnittsverbraucher wird zwar das besonders groß und auffällig angebrachte Datum nicht übersehen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wird er aber nicht erkennen, dass es sich um das Mindesthaltbarkeitsdatum handelt.
d) Das Berufungsgericht ist weiter rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte gegen § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 7 NKV verstoßen hat, indem sie Nudelpackungen mit Nährwertangaben nur in italienischer Sprache in Verkehr gebracht hat.
aa) Nach § 4 Abs. 1 NKV steht es Herstellern von Lebensmitteln zwar grundsätzlich frei, ob sie nährwertbezogene Angaben für ihre Produkte verwen-den. Entscheiden sie sich aber für eine solche Kennzeichnung, so sind sie zu einer Nährwertkennzeichnung nach Maßgabe der NährwertKennzeichnungs-verordnung verpflichtet. Dazu gehört nach § 5 Abs. 7 NKV, dass die Nährwert-kennzeichnung entweder in deutscher oder in einer anderen für den Verbrau-
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cher leicht verständlichen Sprache angebracht wird. Dies entspricht ebenso wie die Anforderungen an die sprachliche Darstellung der Nährwertkennzeich-nung den Vorgaben der Art. 2 Abs. 2, Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/496/EWG (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 118, 129. Lfg. Juli 2007, Vorbem. NKV Rn. 17 f., § 4 NKV Rn. 5 ff.). Zudem ist nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1924/2006 über nährwertund gesundheitsbezo-gene Angaben über Lebensmittel die Verwendung nährwertbezogener Angaben nur zulässig, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden kann, dass er die günstige Wirkung, wie sie in der Angabe dargestellt wird, versteht. Die inhaltliche Verständlichkeit setzt die sprachliche Verständlichkeit der nähr-wertbezogenen Angaben voraus.
bb) Danach war die Beklagte beim Vertrieb der streitgegenständlichen Lebensmittel verpflichtet, die Vorschrift des § 5 Abs. 7 NKV zu beachten.
Die Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, bei den freiwilligen Anga-ben, zu denen die nährwertbezogenen Angaben zu rechnen seien, könne es bei der Sprache des Ursprungslandes verbleiben.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Verbrau-cher werde die in den Tabellen enthaltenen Aussagen als nährwertbezogene Angaben erkennen, obwohl sie in italienischer Sprache gehalten seien. Dies folgt worauf schon das Landgericht abgestellt hat bereits aus den in den Ta-bellen enthaltenen Angaben „kcal“ und „kJ“, die der Durchschnittsverbraucher als gebräuchliche Abkürzungen von Kilokalorie und Kilojoule im Zusammen-hang mit der Bezeichnung des Brennwerts von Lebensmitteln erkennt. Enthal-ten die Verpackungen aber erkennbar Nährwertangaben, ist von dem Wahl-recht, solche Angaben anzugeben, Gebrauch gemacht worden. In diesem Fall müssen die Angaben den in § 5 Abs. 7 NKV vorgesehenen Anforderungen ge-nügen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der inländische Durchschnittsverbrau-
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cher erkennt die Bedeutung der italienischen Wörter „grassi“ (Fett), „acidi grassi saturi“ (gesättigte Fettsäuren) und „fibra alimentare“ (Ballaststoffe) nicht. Die nährwertbezogenen Angaben sind danach auch nicht in einer anderen leicht verständlichen Sprache im Sinne von § 5 Abs. 7 Satz 2 NKV gehalten.
e) Die Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 2 LMKV und § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 7 NKV birgt im vorliegenden Fall nicht die Gefahr, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten entgegen Art. 34 AEUV beschränkt wird. Den Grundsätzen über den freien Warenverkehr lässt sich – anders als die Re-vision meint – keine Befugnis der Beklagten entnehmen, Waren ohne die auf der Grundlage des Sekundärrechts der Europäischen Union vorgeschriebene Kennzeichnung im Inland in Verkehr zu bringen, wenn diese Kennzeichnung nicht zumindest in einer für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache er-folgt. Die Grundsätze des freien Warenverkehrs nach Art. 34 AEUV stehen der Anwendung nationaler Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die die Verwendung einer bestimmten Sprache für die Etikettierung vorschrei-ben, dann nicht entgegen, wenn stattdessen die Möglichkeit eröffnet wird, eine leicht verständliche andere Sprache zu verwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 1991 C369/89, Slg. 1991, I2971 = EuZW 1992, 701 Rn. 16 Piageme; Urteil vom 12. September 2000 C366/98, Slg. 2000, I6579 = GRUR Int. 2001, 55 Rn. 24 bis 28 Geffroy und Casino France; vgl. dazu auch Rathke in Zipfel/Rathke aaO C 110, 145. Lfg. Juli 2011, § 3 LMKV Rn. 45 ff.).
f) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dem auf § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung gestützten Unterlassungsan-sprüchen stehe § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB entgegen. Dem kann nicht zu-gestimmt werden. Die Vorschrift ist im Streitfall nicht anwendbar.
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aa) Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LFGB dürfen Erzeugnisse, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-buchs, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, nicht ins Inland eingeführt werden. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB dür-fen Lebensmittel, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, ab-weichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 LFGB ins Inland verbracht und hier in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland gel-tenden Vorschriften für Lebensmittel nicht entsprechen.
bb) Aus § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB ergibt sich, dass die Bestimmung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB im Streitfall nicht anwendbar ist. Danach gilt § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB nicht für Erzeugnisse, die anderen zum Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3 LFGB, erlasse-nen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. Dazu zählen Rechtsvorschriften, die bei Lebensmitteln den Schutz der Verbraucher sicherstellen, indem sie Gefah-ren für die menschliche Gesundheit vorbeugen oder solche Gefahren abwehren (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke aaO C 102, 140. Lfg. März 2010, § 54 LFGB Rn. 28 f.). Hierzu rechnen die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (vgl. Wehlau, LFGB, 2010, § 54 Rn. 12). Das folgt schon aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB. Sowohl §§ 3 ff. LMKV als auch §§ 4, 5 NKV dienen der Umsetzung von Unionsrecht, und zwar der Richtlinie 2000/13/EG und der Richtlinie 90/469/EWG. Diese Richtlinien sehen vor (Art. 16 Abs. 1 der Richtli-nie 2000/13/EG und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/469/EWG), dass die Anga-ben in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache abzufassen sind. Gleiches gilt nach Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der ab dem
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13. Dezember 2014 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Informationen der Verbraucher über Lebensmittel.
g) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, den vom Berufungsgericht festgestellten Verstößen gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3, § 7 Abs. 2 LMKV und § 5 Abs. 7 NKV fehle die wettbewerbsrechtliche Relevanz im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG und des § 3 UWG 2004.
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ver-stöße geeignet sind, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen. Sie sind auch nicht nur unerheblich im Sinne von § 3 UWG 2004. Hinsichtlich des Inverkehrbringens der drei ausschließlich in italienischer Sprache gehaltenen Verpackungen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass diese Packungen nur das Ergebnis einer Stichprobe gewesen sind. Die Zahl der Verstöße gegen die Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-nung und die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung ist deshalb nicht so gering-fügig, dass sie außer Betracht bleiben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 I ZR 122/06, GRUR 2009, 788 Rn. 24 = WRP 2009, 951 20% auf alles). Der Umstand der fehlenden zusätzlichen Etikettierung auf drei Packungen einer Stichprobe zeigt jedenfalls, dass die Beklagte keine ausrei-chenden Sicherungsvorkehrungen dagegen getroffen hat, dass mit Verpackun-gen in ausschließlich italienischer Sprache versehene Ware in den Verkauf ge-langt. Zudem handelt es sich bei den fehlenden oder nicht verständlichen An-gaben über ernährungs- und gesundheitsbezogene Aspekte der Lebensmittel um wesentliche Informationen, die die kommerzielle Kommunikation betreffen und die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Richtlinien nicht vorenthal-ten werden dürfen. Werden derartige Informationen nicht gegeben, ist das Er-fordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 1 UWG bzw. der Erheblichkeit nach § 3 UWG 2004 erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 21 = WRP 2010, 1143 Gallardo Spyder).
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3. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die An-gabe „Mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung …“ auf den auf Veranlas-sung der Beklagten aufgeklebten Etiketten nicht den Anforderungen an das Mindesthaltbarkeitsdatum nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 2 LMKV genügt (Klageantrag zu I 2). Die Angabe auf den Etiketten reicht nicht aus, weil ein Hinweis auf die konkrete Stelle fehlt, an der sich das Mindesthalt-barkeitsdatum findet. Der unspezifische Hinweis auf die gesamte Verpackung entspricht nicht § 7 Abs. 2 Satz 2 LMKV.
II. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der mit dem Klageantrag zu II 1 verfolgte Unterlassungsanspruch begründet ist. Das-selbe gilt für das Unterlassungsbegehren nach Klageantrag zu II 3, soweit das Verbot auf eine fehlende Unterrichtung der Klägerin abstellt. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden aufgrund ihrer Gemeinschaftsmarke darüber hinausgehende Unterlassungsansprüche nach den Klageanträgen zu II 2 und II 3 zu, hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die für das Umpacken von Arzneimitteln entwickelten Grundsätze seien auch auf das Umpacken von Lebensmitteln anwendbar. Die berechtigten Interessen des Markeninhabers würden dadurch beeinträchtigt, dass mit dem Etikettieren der Originalzustand der Ware und der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden. Bereits das Anbringen eines Aufklebers stelle als Neuetikettierung ein Umpacken im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dar. Die nachlässige und unordentliche Art des Aufbringens der Aufkleber begründe die naheliegende Gefahr, dass die Verbraucher diesen Umgang mit der Ware der Klägerin zurechneten, weil die Beklagte die Verbraucher nicht darauf hinweise, die Aufkleber seien von ihr angebracht worden. Die Verbraucher zögen deshalb nachteilige Schlüsse im Hinblick auf die Sorgfalt, die die Klägerin auf die Her-
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stellung der Ware verwende. Zudem habe die Beklagte die Klägerin nicht ent-sprechend den zum Umpacken parallelimportierter Waren aufgestellten Grund-sätzen über ihr Vorhaben, die Waren der Klägerin mit Aufklebern zu versehen, informiert und ihr auch kein Muster der umgepackten Ware übermittelt.
2. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Dritter nach Art. 13 Abs. 2 GMV gegenüber Ansprüchen des Mar-keninhabers aus Art. 102 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV wegen des Weitervertriebs von im Binnenmarkt rechtmäßig in Verkehr gebrachten Wa-ren nicht auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen kann, wenn die Waren verändert oder verschlechtert worden sind. Nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der Europäischen Union beeinträchtigt das Umpacken mit einer Marke versehener Arzneimittel als solches den spezifischen Gegen-stand der Marke, der darin besteht, die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Ware zu garantieren. Ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zu-stimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunfts-garantie begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2002 C143/00, Slg. 2002, I3759 = GRUR 2002, 879 Rn. 29 Boehringer Ingelheim/Swingward I; Urteil vom 26. April 2007 C348/04, Slg. 2007, I3391 = GRUR 2007, 586 Rn. 15, 30 Boehringer Ingelheim/Swingward II). Unter den Begriff des Umpackens fällt auch eine Neuetikettierung der Verpackung (EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 28 Boehringer Ingelheim/Swingward II). Hierzu rechnet regelmäßig bereits das Aufbringen eines Aufklebers mit wichtigen Informationen in der Sprache des Einfuhrlands. Eine solche Veränderung schafft ihrem Wesen nach tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke, ohne dass in diesem Zusam-menhang bereits zu prüfen ist, welche konkreten Auswirkungen die vom Paral-
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lelimporteur vorgenommene Handlung hat (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 29 f. Boehringer Ingelheim/Swingward II).
Der Widerspruch des Markeninhabers gegen den Vertrieb umgepackter Arzneimittel nach Art. 13 Abs. 2 GMV, der eine Abweichung von dem Grund-satz des freien Warenverkehrs darstellt, ist jedoch nicht zulässig, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Be-schränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 36 Satz 2 AEUV darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 16 Boehringer Ingel-heim/Swingward II; Urteil vom 22. Dezember 2008 C276/05, Slg. 2008, I10479 = GRUR 2009, 154 Rn. 23 Wellcome/Paranova). Eine solche ver-schleierte Beschränkung liegt vor, wenn der Markeninhaber durch die Aus-übung seines Rechts, sich dem Umpacken zu widersetzen, zur künstlichen Ab-schottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt und der Parallelim-porteur das Umpacken unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Markeninhabers vornimmt. Der Markeninhaber kann danach die Veränderung, die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels ver-bunden ist und die ihrem Wesen nach eine Beeinträchtigung des Originalzu-stands des Arzneimittels schafft, verbieten, es sei denn, es liegen die fünf in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Er-schöpfungsvoraussetzungen vor (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 C427/93, Slg. 1996, I3457 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 79 Bristol-Myers Squibb/Paranova; GRUR 2007, 586 Rn. 21 Boehringer Ingelheim/Swing-ward II, vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 I ZR 173/04, GRUR 2007, 1075 Rn. 16 = WRP 2007, 1472 STILNOX).
Diese für das Umpacken von Arzneimitteln entwickelten Grundsätze hat der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings nur in modifizierter Form auf das Umpacken anderer Erzeugnisse übertragen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 1997 C349/95, Slg. 1997, I6227 = GRUR Int. 1998, 145
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Rn. 27, 47 bis 50 Loendersloot/Ballantine). Danach ist der Parallelimporteur bei der Neuetikettierung eines anderen Produkts als eines Arzneimittels nicht verpflichtet, dem Hersteller auf Anforderung eine Probe des umgepackten Er-zeugnisses zukommen zu lassen und anzugeben, wer das Umpacken vorge-nommen hat, weil die berechtigten Interessen des Markeninhabers bereits dadurch ausreichend gewahrt sind, dass der Parallelimporteur den Markenin-haber vorab vom Verkauf des neu etikettierten Erzeugnisses informiert (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 145 Rn. 49 und 50 Loendersloot/Ballantine).
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des Art. 13 Abs. 2 GMV im vorliegenden Fall nicht hinreichend beachtet.
aa) Das Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Revision al-lerdings zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbringen von Aufklebern mit einem Zutatenverzeichnis und einem Hinweis auf das Mindesthaltbarkeits-datum der Sache nach geeignet ist, Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke zu begründen. Das liegt auf der Hand, wenn die Aufkleber so angebracht sind, dass die Marke der Klägerin ganz oder teilweise verdeckt wird. Es gilt vor-liegend aber auch im Übrigen, weil die gesetzlich vorgeschriebenen Informatio-nen auf den Aufklebern der Klägerin zugerechnet werden (dazu nachstehend Rn. 49).
bb) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausübung der Rechte aus der Gemeinschaftsmarke vorliegend zu einer künstli-chen Abschottung der Märkte führen würde, da ein Vertrieb der in Italien in Ver-kehr gebrachten Waren im Inland nur dann zulässig ist, wenn sie den nationa-len Vorschriften über die Lebensmittelkennzeichnung entsprechen. Nach § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 2 LMKV müssen sowohl der Hinweis auf das Mindesthaltbar-keitsdatum als auch das Verzeichnis der Zutaten in deutscher oder einer ande-ren leicht verständlichen Sprache im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 LMKV ange-
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bracht werden (dazu oben Rn. 21 und 23). Da die für den italienischen Markt bestimmten Waren diesen Anforderungen nicht genügen, kann die Beklagte sie nur nach dem Anbringen von zusätzlichen Hinweisen im Inland in Verkehr brin-gen. Auf die Entfernung von Kontrollnummern, die in der Entscheidung „Loendersloot/Ballantine“ des Gerichtshofs der Europäischen Union im Zu-sammenhang mit der künstlichen Abschottung der Märkte von Bedeutung war (GRUR Int. 1998, 145 Rn. 39 bis 43), kommt es im Streitfall nicht an.
cc) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Neuetikettierung der streitgegenständlichen Verpackungen nicht geeignet ist, den Originalzustand der in den Verpackungen enthaltenen Waren zu beeinträchtigen.
dd) Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausge-gangen, dass die Art und Weise des Aufbringens der Aufkleber geeignet ist, den Ruf der Marke und den der Klägerin zu beeinträchtigen (Klageantrag zu II 1).
(1) Eine unangemessene Aufmachung der umgepackten Ware kann den Ruf der Marke und ihres Inhabers schädigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Verpackung schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich ist (vgl. EuGH, GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 76 Bristol-Myers Squibb/Paranova; BGH, GRUR 2007, 1075 Rn. 30 STILNOX). Die Beurteilung der Frage, ob im Streitfall eine Rufbeeinträchtigung in diesem Sinne gegeben ist, liegt im We-sentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Vom Revisionsgericht ist nur zu überprü-fen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung unzutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
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(2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vorgenommene Etikettierung geeignet ist, den Ruf der Klagemarke zu beein-trächtigen. Durch die Art und Weise der Etikettierung entsteht für den Durch-schnittsverbraucher der Eindruck, die Klägerin als Herstellerin lege keinen Wert auf eine ordentliche Verpackung. Die Etiketten sind teilweise schief und zum Teil auf dem Kopf oder über den Rand der Verpackung stehend angebracht worden. Manche Etiketten verdecken ganz oder teilweise die Klagemarke. Der dadurch hervorgerufene Eindruck über den Umgang der Klägerin mit ihren Wa-ren wirkt sich nachteilig auf das Image der Klagemarke und auf deren Ruf aus.
Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich für den vorliegenden Fall nichts Abweichendes aus dem Vergleich mit Preisetiketten und Aktionshin-weisen herleiten, die vom Handel üblicherweise auf den Produktpackungen an-gebracht werden. Die in Rede stehenden Angaben über die Zusammensetzung und die Haltbarkeit der Lebensmittel wird der Verkehr auf den Hersteller bezie-hen, von dem sie üblicherweise stammen. Die Verbraucher werden deshalb zu der naheliegenden Annahme gelangen, die Klägerin selbst habe die Waren für Zwecke des Inverkehrbringens in Deutschland nachträglich umetikettiert.
Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ruf der Marke der Klägerin dadurch geschädigt wird, dass die von der Beklag-ten angebrachten Aufkleber die Marke ganz oder teilweise überdecken. Inso-fern ist, wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, nicht nur die Her-kunfts, sondern auch die Werbefunktion der Marke beeinträchtigt, die im An-wendungsbereich des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV ebenfalls geschützt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 C236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 75 bis 77 Google France und Google; BGH, Urteil vom 14. April 2011 I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 11 = WRP 2011, 1602 GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).
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ee) Nicht frei von Rechtsfehlern ist hingegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, zum einen sei die Beklagte verpflichtet, auf den Aufklebern an-zugeben, wer diese hat anbringen lassen (Klageantrag zu II 2), zum anderen müsse sie der Klägerin auf Verlangen ein Musterexemplar der umgepackten Ware zur Verfügung stellen (Klageantrag zu II 3). Das Berufungsgericht hat da-bei nicht hinreichend berücksichtigt, dass diese Verpflichtung nur den Parallel-importeur von Arzneimitteln, nicht aber denjenigen trifft, der wie vorliegend andere Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Inland ver-treibt. In einem solchen Fall sind die berechtigten Interessen des Markeninha-bers bereits gewahrt, wenn der Parallelimporteur den Markeninhaber vorab vom Verkauf der umetikettierten Erzeugnisse informiert (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 145 Rn. 49 und 50 Loendersloot/Ballantine). Dabei muss der Parallelimporteur den Markeninhaber in einer Art und Weise informieren, die diesen in die Lage versetzt, die Auswirkungen der Neuetikettierung zu beurteilen.
Dieser großzügigere Maßstab bei der Auslegung des Art. 13 Abs. 2 GMV ist auch im vorliegenden Fall zu beachten. Auch bei der Neuetikettierung von Nudeln und Fertigsaucen wird den berechtigten Interessen des Markeninhabers durch die Information vom beabsichtigten Verkauf der umverpackten oder neu-etikettierten Ware hinreichend Rechnung getragen.
c) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vor-abentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist entgegen der Auffassung der Revision nicht veranlasst. Dass die modifizierten Grundsätze der Rechtspre-chung für das Umpacken von parallel importierten Waren auf den hier in Rede stehenden Produktbereich übertragbar sind, ist offenkundig, so dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 C283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 C.I.L.F.I.T). Der Gerichtshof der Europäischen Union wendet die Grundsätze zur markenrechtli-
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chen Erschöpfung von parallel importierten und umgepackten Waren im Aus-gangspunkt unabhängig vom Wert der konkreten Waren an (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 145 Rn. 27 Loendersloot/Ballantine). Es bestehen entgegen der An-nahme der Revision auch keine Zweifel daran, dass die Rechte eines Marken-inhabers nicht allein deshalb weitergehend einzuschränken sind, weil der Wert des mit der Marke gekennzeichneten und umgepackten oder neuetikettierten, einzelnen Erzeugnisses gering ist. Auch der Markeninhaber, der mit seiner Marke derartige Waren kennzeichnet, hat ein berechtigtes Interesse daran, dass durch die Art und Weise des Anbringens von Etiketten weder die Her-kunftsgarantie noch der Ruf der Marke beeinträchtigt wird. Es ist auch kein Grund ersichtlich, dass dieses Interesse nur deshalb zurücktreten müsste, weil wie die Revision meint eine Beachtung der zum Umpacken entwickelten Rechtsgrundsätze den Parallelimport von preisgünstigen Lebensmitteln unren-tabel machen würde.
3. Soweit die Verurteilung nach den Klageanträgen zu II 1 und II 3 auf-rechterhalten bleibt, stehen der Klägerin bezogen auf die in diesen Anträgen bezeichneten Handlungen der mit dem Klageantrag zu III begehrte Auskunfts-anspruch nach Art. 102 Abs. 2 GMV, § 125b Nr. 2, § 19 MarkenG, § 242 BGB und der mit dem Feststellungsantrag zu IV verfolgte Schadensersatzanspruch gemäß Art. 102 Abs. 2 GMV, § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6 MarkenG zu. Das Beru-fungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte die Marken-rechte der Klägerin schuldhaft verletzt hat.
III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Beklagte nach dem Klageantrag zu II 2 und soweit der Verbotsausspruch auf eine fehlende Übermittlung eines Verpackungsmusters auf Verlangen der Klägerin abstellt nach dem Klageantrag zu II 3 sowie nach den hierauf bezogenen Klageanträ-gen zu III und IV verurteilt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der
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Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
1. Mit dem Klageantrag zu II 2 wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte Aufkleber auf den Verpackungen angebracht hat, ohne deutlich zu machen, welches Unternehmen die Etikettierung angebracht hat. Der Klagean-trag zu II 3 ist gegen die Anbringung der fraglichen Aufkleber gerichtet, wenn die Beklagte die Klägerin nicht zuvor hiervon in Kenntnis setzt und ein entspre-chendes Verpackungsmuster übermittelt.
Der Klageantrag zu II 2 ist unbegründet. Der Klägerin steht nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 102 Abs. 1 GMV kein Unterlassungsanspruch ge-gen die Verwendung von Etiketten ohne Hinweis auf das Unternehmen zu, das die Anbringung veranlasst hat (dazu Rn. 51). Der Klageantrag zu II 3 ist teilwei-se unbegründet, und zwar insoweit, als das Verbot auf eine fehlende Übermitt-lung eines Verpackungsmusters an die Klägerin abstellt. Diese kann nicht ver-langen, dass ihr von der Beklagten ein Verpackungsmuster übermittelt wird (dazu Rn. 51).
Der Klageantrag zu II 3 ist auch nur in diesem Umfang abzuweisen. Dass es der Klägerin auch auf das (isolierte) Verbot im Zusammenhang mit dem Un-terrichtungsverlangen ankommt, zeigt der Hilfsantrag zu II 5, der dem Klagean-trag zu II 3 in dem jetzt zuerkannten Umfang entspricht.
Die auf die Klageanträge zu II 2 und 3 bezogenen Anträge auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und hilfsweise auf Herausgabe des Er-langten (Klageanträge zu III bis V) sind danach im Umfang der Aufhebung ebenfalls nicht begründet.
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2. Über den Hilfsantrag zu II 4 ist nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat diesen nur für den Fall gestellt, dass den Klageanträgen zu II 1 und 2 nicht stattgegeben wird. Diese Bedingung ist nicht eingetreten, weil die Verurteilung nach dem Klageantrag zu II 1 Bestand hat.
3. Über den als Hilfsantrag gestellten Antrag zu II 5 ist ebenfalls nicht zu befinden. Mit diesem Antrag begehrt die Klägerin, der Beklagten zu verbieten, die fraglichen Aufkleber anzubringen, ohne die Klägerin hiervon zuvor in Kennt-nis zu setzen. Dieser Klageantrag ist als Minus im Klageantrag zu II 3 enthalten und entspricht dem Klageantrag zu II 3 im aufrechterhaltenen Umfang.
4. Die Hilfsanträge zu II 6 und 7 und die hierauf bezogenen Klageanträge zu III bis V sind unbegründet.
Die Klägerin kann nicht verlangen, dass ihr ein Produktmuster übermittelt und auf den Etiketten darauf hingewiesen wird, wer die Anbringung veranlasst hat.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.07.2010 – 37 O 9/09 –
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.04.2011 – I-20 U 135/10 –

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