Ist bei einer angegriffenen Bezeichnung ein Teil schutzunfähig, kann dieser Teil in Ausnahmefällen dennoch kolliesionsbegründend sein.

Der Grundsatz, dass allein wegen der Übereinstimmung in einem schutzunfähigen Bestandteil keine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit angenommen werden kann, ist nicht ohne weiteres und einschränkungslos auf die Fallkonstellation übertragbar, dass der potentiell kollisions-begründende schutzunfähige Bestandteil nicht in der Klage- oder… lesen Sie mehr