Der Leasingvertrag

Der Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und -nehmer kann viele verschiedene Ausgestaltungen haben. Das Leasingvertragsrecht ist diesbezüglich sehr flexibel.

Soll der Leasingvertrag steuerlich wirksam werden, sind dafür die vom Bundesministerium der Finanzen verabschiedeten „Leasingerlasse“ maßgeblich. Man unterscheidet zwischen Leasing-Verträgen, die „normalen Mietverträgen“ nahe kommen, und „Finanzierungs-Leasing-Verträgen“.

Der Leasingvertrag als „Mietvertrag“ hat folgende Kennzeichen:

  • Verantwortung: Der Leasinggeber trägt das volle Risiko für das Objekt. Er ist verantwortlich für Wartung, Versicherung, Reparaturen etc.
  • Kündigung: Der Vertrag kann sofort bzw. im Rahmen einer kurzen Frist gekündigt werden. Das Leasing-Objekt kann immer wieder neu vermietet werden.
  • Bezahlung: (monatliche) Miete
  • Eigentum: Der Leasinggeber ist der Eigentümer des Objekts. Dieser Vertrag ist sinnvoll, wenn der Leasingnehmer das Objekt weniger als die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ (< 40%) gebrauchen möchte.

Die Kennzeichen des Finanzierungs-Leasing-Vertrags:

  • Verantwortung: Der Leasingnehmer trägt die Verantwortung für das Leasingobjekt und damit das Risiko.
  • Kündigung: Der Vertrag sieht eine fest vereinbarte Grundmietzeit vor. Während dieser Zeit kann er bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Parteien nicht gekündigt werden. Zahlt der Leasingnehmer die Raten nicht rechtzeitig, dann kann ihm der Leasinggeber fristlos kündigen und Schadensersatz fordern. Die Grundmietzeit beträgt mindestens 40 und höchstens 90 Prozent der „betriebsgewöhnlichen“ Nutzungsdauer, damit aus steuertechnischen Gründen das Objekt nicht nur juristisches, sondern auch wirtschaftliches Eigentum des Leasinggebers bleibt. Das sind z.B. bei Fahrzeugen zwei bis vier Jahre, bei EDV-Equipment zwei bis viereinhalb Jahre, bei bestimmten Maschinen vier bis neun Jahre, bei Immobilien zehn bis 22,5 Jahre.
  • Bezahlung: Die Anschaffungs- bzw. Herstellungs- und Finanzierungskosten des Objekts plus den Gewinn für den Leasinggeber zahlt (Fachjargon „amortisiert“) der Leasingnehmer (je nach Vertragsart) entweder allein durch Raten oder durch Raten und An- oder Schlusszahlungen (Beginn, Ende der Grundmietzeit).

Es gibt zwei Arten von Finanzierungs-Leasing-Verträgen:

„Vollamortisationsverträge“ und „Teilamortisationsverträge“

  • Vollamortisation heißt, dass der Leasingnehmer mit seinen Leasingraten die gesamten Kosten, also die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten und alle Nebenkosten, während der Grundmietzeit abdeckt.

Möglichkeiten der Vertragsgestaltung: Leasingnehmer und Leasinggeber können vereinbaren, dass nach Ablauf der Grundmietzeit

  • das Objekt an den Leasinggeber zurückfällt.
  • der Leasingnehmer das Objekt zu einem geringen Restbuchwert, z.B. zehn Prozent, kaufen kann (Fachjargon „Kaufoption“).
  • der Leasingnehmer die Leasingzeit verlängern kann (reduzierte Rate).

Kennzeichen des Teilamortisationsvertrags:

  • Der Leasingnehmer deckt mit seinen Raten nicht die gesamten Kosten während der Grundmietzeit. Es bleibt ein Restbetrag, der kalkulierte Restwert.
  • Wie hoch nach Vertragsablauf der Restwert ist, vereinbaren Leasingnehmer und Leasinggeber bei Abschluss des Vertrags. Im Idealfall entspricht der vertraglich vereinbarte Restwert dem tatsächlichen Marktwert zum Ende der Leasingzeit. Der Leasingnehmer hat also keine überhöhten oder zu niedrigen Raten bezahlt, weil der Restwert zutreffend kalkuliert wurde.

Möglichkeiten der Vertragsgestaltung:

Leasingnehmer und Leasinggeber können vereinbaren, dass nach Ablauf der Grundmietzeit

  • das Objekt an den Leasinggeber zurückfällt.
  • das Objekt zum Zeitwert an eine dritte Person verkauft wird. Der Leasingnehmer kann auch als gleichberechtigter Kaufinteressent auftreten. Liegt der tatsächliche Verkaufserlös über dem Restwert des Objekts, fallen von der Differenz 25 Prozent an den Leasinggeber (Fachjargon „Mehrerlösbeteiligung“). Unter Kostengesichtspunkten bedeutet dies eine Verteuerung der Finanzierung, die mit zutreffenderer Restwertwahl hätte vermieden werden können. Ist der erzielte Erlös kleiner als der Restwert, so muss der Leasingnehmer die Differenz an den Leasinggeber zahlen. Mit dieser Vertragsgestaltung ist regelmäßig auch ein „Andienungsrecht“ verbunden. Der Leasinggeber kann verlangen, dass der Leasingnehmer das Objekt zum vereinbarten Restwert kauft.

Sonderfall: Der kündbare Finanzierungs-Leasingvertrag

Hier vereinbaren Leasinggeber und -nehmer, dass der Leasingvertrag kündbar ist. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Gekündigt werden kann frühestens nach 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Der Leasingnehmer muss eine Abschlusszahlung leisten.

Kredit oder Leasing

Die Entscheidung für Leasing als Alternative zur Kreditfinanzierung sollten Gründerinnen und Gründer gemeinsam mit einem unabhängigen Leasing-Experten, dem Steuerberater, Leasinggesellschaften und mit der Hausbank treffen. Zudem muss die Hausbank dem Leasinggeber eine Bankauskunft über die Kreditwürdigkeit des Leasingnehmers erteilen. Die Bank berät auch, welches Objekt geleast werden kann, ohne dass der Zugang zu Fördermitteln gefährdet wird.

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