Wer falsche und rufschädigende Tatsachenbehauptungen ins Internet einstellt, muss diese berichtigen und ggfs. auch auf die Löschung dieser Inhalte im Netz hinarbeiten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28. Juli 2015 entschieden (Az.: VI ZR 340/14).

„Das entscheidende am Urteil des BGH ist, dass der sog. Störer nicht nur die rufbeeinträchtigende Behauptung korrigieren muss, sondern auch haftbar gemacht werden kann, wenn Dritte diese Behauptung übernehmen und im Internet weiterverbreiten. Dann muss der Störer diese Beiträge löschen lassen oder zumindest auf die Löschung hinarbeiten – selbst wenn er gar nicht wusste, dass seine Texte von Dritten übernommen wurden“, erklärt Rechtsanwalt Michael Horak aus Hannover.

Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung der Beiträge im Internet kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs aber nur dann verlangt werden, wenn die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind. Zudem müssen die begehrten Abhilfemaßnahmen unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar sein, führte der VI. Zivilsenat des BGH weiter aus.

Im konkreten Fall hatte der Beklagte nach Abmahnung durch die Klägerin unwahre Tatsachenbehauptungen auf seiner Homepage wieder gelöscht. Doch einige Textpassagen waren in der Zwischenzeit auch auf anderen Internet-Portalen zu finden oder über Suchmaschinen erreichbar. Die Klägerin verlangte nun, dass auch diese Inhalte aus dem Internet entfernt werden und bekam zumindest teilweise Recht.

Werden im Internet nachweislich unwahre Tatsachen behauptet, habe das „Opfer“ grundsätzlich nicht nur Anspruch auf Unterlassung, sondern auch auf Berichtigung bzw. Beseitigung dieser Behauptung. Haben diese unwahren Behauptungen im Internet inzwischen die Runde gemacht, reiche es nicht aus, den entsprechenden Text von der eigenen Webseite zu löschen. Um der Beseitigungspflicht nachzukommen, müsse der Störer auch auf das Löschen des Beitrags auf Internetseiten Dritter hinwirken, so der BGH.

Rechtsanwalt Horak zum BGH-Urteil: „Konkreter wurde der BGH in seiner Rechtsprechung nicht. So bleiben auch nach diesem Urteil viele Fragen offen. Ungeklärt ist beispielsweise wann die Beseitigungspflicht erfüllt ist. Reicht es, den Seitenbetreiber per Fax oder Mail zu kontaktieren und um Löschung zu bitten oder sind weitreichendere Maßnahmen wie anwaltliche Schreiben oder Klagen erforderlich?“ Dementsprechend sei davon auszugehen, dass es in diesem Punkt auch weiterhin Rechtsunsicherheiten geben wird.

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