Der Unionsgesetzgeber hat durch die Regelung der Fälle, in denen ein bestimmtes Werk Gegenstand mehrfacher Nutzungen ist, erreichen wollen, dass jede Sendung oder Weiterverbreitung eines Werks, die nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, grundsätzlich vom Urheber des betreffenden Werks einzeln erlaubt werden muss.

1.      Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer Weiterverbreitung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke erfasst,

–        die von einer anderen Einrichtung als dem ursprünglichen Sendeunternehmen

–        mittels eines Internetstreamings vorgenommen wird, das den Abonnenten dieser Einrichtung zugänglich gemacht wird, die diese Weiterverbreitung dadurch empfangen können, dass sie sich mit dem Server dieser Einrichtung verbinden,

–        obwohl sich diese Abonnenten im Sendegebiet dieser terrestrischen Fernsehsendung befinden und diese rechtmäßig mittels eines Empfangsgeräts empfangen können.

2.      Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art durch Werbung finanziert wird und auf diese Weise Erwerbszwecken dient.

3.      Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art durch eine Einrichtung erfolgt, die mit dem ursprünglichen Sendeunternehmen in unmittelbarem Wettbewerb steht.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

7. März 2013(*)

„Richtlinie 2001/29/EG – Art. 3 Abs. 1 – Verbreitung von Sendungen kommerzieller Fernsehsender durch Dritte über Internet – ‚Livestreaming‘ – Öffentliche Wiedergabe“

In der Rechtssache C‑607/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales) (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 17. November 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 28. November 2011, in dem Verfahren

ITV Broadcasting Ltd,

ITV 2 Ltd,

ITV Digital Channels Ltd,

Channel 4 Television Corporation,

4 Ventures Ltd,

Channel 5 Broadcasting Ltd,

ITV Studios Ltd

gegen

TVCatchup Ltd

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), U. Lõhmus und M. Safjan,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der ITV Broadcasting Ltd, der ITV 2 Ltd, der ITV Digital Channels Ltd, der Channel 4 Television Corporation, der 4 Ventures Ltd, der Channel 5 Broadcasting Ltd und der ITV Studios Ltd, vertreten durch J. Mellor, QC, J. Bowhill, Barrister, und P. Stevens und J. Vertes, Solicitors,

–        der TVCatchup Ltd, vertreten durch L. Gilmore, Solicitor, und M. Howe, QC,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ossowski und L. Christie als Bevollmächtigte im Beistand von C. May, Barrister,

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und M. Perrot als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Russo, avvocato dello Stato,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar und B. Majczyna als Bevollmächtigte,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und N. Conde als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und F. Wilman als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der ITV Broadcasting Ltd, der ITV 2 Ltd, der ITV Digital Channels Ltd, der Channel 4 Television Corporation, der 4 Ventures Ltd, der Channel 5 Broadcasting Ltd und der ITV Studios Ltd gegen die TVCatchup Ltd (im Folgenden: TVC) wegen der Verbreitung der von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens übertragenen Fernsehsendungen durch TVC über das Internet und praktisch in Echtzeit.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 23 und 27 der Richtlinie 2001/29 lauten:

„(23) Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Dieses Recht sollte jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfassen. Dieses Recht sollte für keine weiteren Handlungen gelten.

(27)      Die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt selbst keine Wiedergabe im Sinne dieser Richtlinie dar.“

4        Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(3)      Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.“

5        Art. 2 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15) sieht vor:

„Gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels sehen die Mitgliedstaaten für den Urheber das ausschließliche Recht vor, die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken über Satellit zu erlauben …“

6        Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kabelweiterverbreitung von Rundfunksendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Staatsgebiet unter der Beachtung der anwendbaren Urheberrechte und verwandten Schutzrechte und auf der Grundlage individueller oder kollektiver Verträge zwischen den Urheberrechtsinhabern, den Leistungsschutzberechtigten und den Kabelunternehmen erfolgt.“

Englisches Recht

7        Section 20 („Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Wiedergabe“) des Gesetzes von 1988 über Urheberrechte, Gebrauchsmuster und Patente (Copyright, Designs and Patents Act 1988) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung sieht vor:

„1.      Die öffentliche Wiedergabe des Werks ist eine durch das Urheberrecht eingeschränkte Handlung an

a)      einem literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen Werk;

b)      einer Tonaufzeichnung oder einem Film oder

c)      einer Rundfunk- oder Fernsehsendung.

2.      Verweisungen in diesem Teil auf die öffentliche Wiedergabe sind Verweisungen auf die öffentliche Wiedergabe durch elektronische Übermittlung und umfassen

a)      die Sendung des Werks;

b)      die öffentliche Zugänglichmachung des Werks durch elektronische Übermittlung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8        Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind kommerzielle Fernsehsender, denen nach nationalem Recht das Urheberrecht an ihren Fernsehsendungen sowie an den Filmen und den anderen Elementen in ihren Sendungen zusteht. Sie werden durch Werbung in ihren Sendungen finanziert.

9        TVC bietet über das Internet Dienstleistungen der Verbreitung von Fernsehsendungen an. Diese Dienstleistungen ermöglichen es den Nutzern, über das Internet frei zugängliche Streams von Fernsehsendungen einschließlich der von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens verbreiteten Sendungen „in Echtzeit“ zu empfangen.

10      TVC vergewissert sich, dass die Nutzer ihrer Dienstleistungen nur Zugang zu einem Inhalt erhalten, den sie bereits aufgrund ihrer Fernsehempfangslizenz im Vereinigten Königreich rechtmäßig sehen dürfen. Die Bedingungen, mit denen sich die Nutzer einverstanden erklären müssen, umfassen den Besitz einer gültigen Fernsehempfangslizenz und die Beschränkung der Dienste von TVC auf das Vereinigte Königreich. Die Website von TVC verfügt über Einrichtungen, die es ihr erlauben, den Ort zu überprüfen, an dem sich der Nutzer befindet, und verhindert den Zugang, wenn die den Nutzern auferlegten Bedingungen nicht erfüllt sind.

11      Die von TVC angebotenen Dienstleistungen werden durch Werbung finanziert. Es handelt sich um audiovisuelle Werbung, die eingeblendet wird, bevor der Videostream der betreffenden Sendung angesehen werden kann. Die bereits in den Originalsendungen eingeblendete Werbung wird unverändert beibehalten und als Bestandteil des Streams an den Nutzer übermittelt. „Im Skin“ integrierte Werbung erscheint ebenfalls auf dem Computer oder einem anderen Gerät des Nutzers.

12      TVC nutzt vier Blöcke von Servern im Rahmen ihrer Tätigkeiten, nämlich Erfassungs-, Verschlüsselungs‑, Origin‑ und Edgeserver.

13      Die von TVC genutzten Eingangssignale sind gewöhnliche, von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens terrestrisch oder über Satellit gesendete Fernsehsignale. Die Signale werden mittels einer Antenne empfangen und an die Erfassungsserver weitergeleitet, die die einzelnen Videostreams aus dem empfangenen Signal aussondern, ohne sie zu ändern. Die Verschlüsselungsserver wandeln diese Streams in ein anderes Kompressionsformat um. Die Originserver bereiten sodann Videostreams vor, um sie über Internet in verschiedenen Formaten zu übermitteln. Darüber hinaus werden die von TVC angebotenen Kanäle nur dann weiterverarbeitet, wenn mindestens ein Nutzer den betreffenden Kanal abruft. Wird ein Kanal nicht abgerufen, bleibt das Signal ungenutzt.

14      Die Edgeserver sind über das Internet mit dem Computer oder dem Mobiltelefon des Nutzers verbunden. Empfängt ein Edgeserver die Anforderung eines Kanals von einem Nutzer, verbindet er sich mit dem Originserver, der diesen Kanal verbreitet, sofern der betreffende Kanal nicht bereits vom Edgeserver an einen anderen Nutzer übertragen wird. Die Software des Edgeservers generiert für jeden Nutzer, der einen Kanal über ihn abruft, einen eigenen Stream. Somit wird ein einzelnes Datenpaket an einen einzelnen Nutzer und nicht an eine Gruppe von Nutzern gerichtet.

15      Die von den Edgeservern übermittelten Streams können in verschiedenen Formaten erscheinen. Die verwendeten Formate sind Adobe-Flash-Streams für Computer, HTTP-Streams für Apple-Mobilgeräte sowie RTSP-Streams für Android- und Blackberry-Mobiltelefone.

16      Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens erhoben gegen TVC Klage beim High Court of Justice (England & Wales) (Chancery Division) wegen Verletzung ihrer Urheberrechte an ihren Sendungen und ihren Filmen durch eine nach Section 20 des Gesetzes von 1988 über Urheberrechte, Gebrauchsmuster und Patente in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 verbotene öffentliche Wiedergabe.

17      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts lässt sich anhand der Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE (C‑306/05, Slg. 2006, I‑11519), und vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal (C‑431/09 und C‑432/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), nicht klar entscheiden, ob eine Einrichtung wie TVC Sendungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 öffentlich wiedergibt, wenn sie die Sendungen im vollen Bewusstsein der Folgen ihrer Handlungen, um für ihre eigenen Übertragungen und ihre eigene Werbung ein Publikum zu gewinnen, über das Internet an Mitglieder des Publikums verbreitet, die zum Zugang zum Signal der Originalsendung unter Benutzung ihrer eigenen heimischen Fernsehgeräte oder ihrer eigenen heimischen tragbaren Computer berechtigt gewesen wären.

18      Daher hat der High Court of Justice (England & Wales) (Chancery Division) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Erstreckt sich das Recht, „die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu erlauben oder zu verbieten, auf den Fall, dass

a)      die Urheber die Einbeziehung ihrer Werke in eine terrestrisch ausgestrahlte frei zugängliche Fernsehsendung erlauben, die dazu bestimmt ist, entweder im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder innerhalb eines geografischen Gebiets in einem Mitgliedstaat empfangen zu werden,

b)      ein Dritter (d. h. eine andere Einrichtung als das ursprüngliche Sendeunternehmen) einen Dienst bereitstellt, in dessen Rahmen individuelle Abonnenten in dem bestimmungsgemäßen Empfangsgebiet, die die Sendung rechtmäßig mit einem Fernsehempfangsgerät bei sich zu Hause empfangen könnten, sich beim Server des Dritten einloggen und den Inhalt der Sendung im Wege eines Internet-Streamings empfangen können?

2.      Spielt es für die Beantwortung der vorstehenden Frage eine Rolle,

a)      ob der Server des Dritten ausschließlich eine „Einzel“-Verbindung zu jedem Abonnenten ermöglicht, so dass der individuelle Abonnent seine eigene Internetverbindung zu dem Server herstellt und jedes vom Server in das Internet abgehende Datenpaket nur an einen einzigen Abonnenten adressiert ist,

b)      ob der Dienst des Dritten durch Werbung finanziert wird, die vorgeschaltet (d. h. in dem Zeitraum nach Einloggen des Abonnenten bis zum Beginn des Empfangs des Sendeinhalts) oder im Skin integriert (d. h. in dem Fenster der Betrachtungssoftware, mit der das empfangene Programm auf dem Betrachtungsgerät des Abonnenten dargestellt wird, aber außerhalb des Programmbilds) erscheint, die in der Sendung eingeschlossene ursprüngliche Werbung dem Abonnenten hingegen an der Stelle der Sendung angezeigt wird, an der sie das Sendeunternehmen im Sendeablauf einfügt,

c)      ob die zwischengeschaltete Einrichtung

i)      einen anderen Dienst als das ursprüngliche Sendeunternehmen erbringt und damit mit dem ursprünglichen Sendeunternehmen in unmittelbarem Wettbewerb um Zuschauer tätig wird oder

ii)      mit dem ursprünglichen Sendeunternehmen in unmittelbarem Wettbewerb um Werbeeinnahmen tätig wird?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage und zur Frage 2a

19      Mit seinen Fragen 1 und 2a möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er eine Weiterverbreitung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke umfasst,

–        die durch eine andere Einrichtung als das ursprüngliche Sendeunternehmen

–        mittels eines Internetstreamings vorgenommen wird, das den Abonnenten dieser Einrichtung zugänglich gemacht wird, die diese Weiterverbreitung dadurch empfangen können, dass sie sich mit dem Server dieser Einrichtung verbinden,

–        vorausgesetzt, dass sich diese Abonnenten im Empfangsgebiet dieser terrestrischen Fernsehsendung befinden und diese rechtmäßig mittels eines Empfangsgeräts empfangen können.

20      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Hauptziel der Richtlinie 2001/29 darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten. Daher ist der Begriff der öffentlichen Wiedergabe weit zu verstehen, wie dies im Übrigen auch ausdrücklich aus dem 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht (vgl. Urteile SGAE, Randnr. 36, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 186).

21      Zunächst ist der Inhalt des Begriffs „Wiedergabe“ zu bestimmen und die Frage zu beantworten, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Tätigkeit unter diesen Begriff fällt.

22      Die Richtlinie 2001/29 definiert den Begriff Wiedergabe nicht erschöpfend. Daher sind Sinn und Tragweite dieses Begriffs anhand des Kontexts, in den er sich einfügt, und unter Berücksichtigung des in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Ziels zu klären.

23      Insbesondere aus dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 geht hervor, dass das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht jegliche drahtgebundene oder drahtlose Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werkes einschließlich der Rundfunkübertragung an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Ferner geht aus Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie hervor, dass das Recht, andere öffentliche Wiedergaben dieser Werke zu erlauben oder zu verbieten, mit der Genehmigung der Integrierung geschützter Werke in eine öffentliche Wiedergabe nicht erschöpft ist.

24      Somit hat der Unionsgesetzgeber durch die Regelung der Fälle, in denen ein bestimmtes Werk Gegenstand mehrfacher Nutzungen ist, erreichen wollen, dass jede Sendung oder Weiterverbreitung eines Werks, die nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, grundsätzlich vom Urheber des betreffenden Werks einzeln erlaubt werden muss.

25      Diese Feststellungen werden im Übrigen durch die Art. 2 und 8 der Richtlinie 93/83 bestätigt, die eine neue Erlaubnis für eine zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die geschützte Werke enthalten, vorschreiben, obwohl diese Sendungen bereits in ihrem Sendegebiet aufgrund anderer technischer Verfahren wie der Übertragung mittels Funkwellen der terrestrischen Netze empfangen werden können.

26      Da eine Zugänglichmachung der Werke durch Weiterverbreitung einer terrestrischen Fernsehsendung über Internet nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, ist sie als „Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten. Infolgedessen kann eine solche Weiterverbreitung nicht ohne Erlaubnis der Urheber der weiterverbreiteten Werke vorgenommen werden, wenn die Werke öffentlich wiedergegeben werden.

27      Dieses Ergebnis kann nicht durch den Einwand von TVC in Frage gestellt werden, wonach die Zugänglichmachung der Werke über Internet wie diejenige im Ausgangsverfahren ein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung der terrestrischen Fernsehübertragung in ihrem Sendegebiet darstelle.

28      Zwar geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der Erstsendung in ihrem Sendegebiet keine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Football Association Premier League u. a., Randnr. 194, sowie Airfield und Canal Digitaal, Randnrn. 74 und 79).

29      Somit muss der Eingriff durch ein solches technisches Mittel der Beibehaltung oder Verbesserung der Empfangsqualität einer bereits existierenden Sendung dienen und kann nicht für eine von ihr verschiedene Sendung durchgeführt werden.

30      In der vorliegenden Rechtssache besteht der Eingriff von TVC aber in einer Übertragung der geschützten Werke, die sich von der Übertragung durch die betreffende Sendeeinrichtung unterscheidet. Der Eingriff von TVC dient in keiner Weise der Beibehaltung oder Erhöhung der Empfangsqualität der von dieser Einrichtung durchgeführten Übertragung. Unter diesen Umständen kann dieser Eingriff nicht als bloßes technisches Mittel in dem in Randnr. 28 des vorliegenden Urteils dargestellten Sinne betrachtet werden.

31      Zweitens kann der Vorgang nur dann vom Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 umfasst sein, wenn die geschützten Werke tatsächlich „öffentlich“ wiedergegeben werden.

32      Dazu hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten umfasst und zudem eine ziemlich große Zahl von Personen impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteil SGAE, Randnrn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Ganz besonders in Bezug auf das letztgenannte Kriterium ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potenziellen Adressaten ergibt. Von Bedeutung ist dabei insbesondere die Zahl der Personen, die neben‑ und nacheinander Zugang zum selben Werk haben (Urteil SGAE, Randnr. 39).

34      Hierfür ist es unerheblich, ob die potenziellen Adressaten Zugang zu den wiedergegebenen Werken über eine Punkt-zu-Punkt-Verbindung haben. Diese Technik verhindert es nämlich nicht, dass eine große Zahl von Personen nebeneinander Zugang zum selben Werk hat.

35      Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Weiterverbreitung der Werke über das Internet richtet sich an sämtliche im Vereinigten Königreich ansässige Personen, die über einen Internetanschluss verfügen und die erklären, Inhaber einer Fernsehlizenz in diesem Staat zu sein. Diese Personen können im Rahmen des „Livestreaming“ der Fernsehsendungen über das Internet nebeneinander Zugang zu den geschützten Werken haben.

36      Somit richtet sich diese Weiterverbreitung an eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und erfasst eine große Zahl von Personen. Somit ist festzustellen, dass die geschützten Werke durch die in Rede stehende Weiterverbreitung tatsächlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 „öffentlich“ wiedergegeben werden.

37      TVC macht jedoch geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Weiterverbreitung nicht die Voraussetzung erfülle, dass es sich um ein neues Publikum handele, die jedoch im Sinne der Urteile SGAE, Randnr. 40, Football Association Premier League u. a., Randnr. 197, sowie Airfield und Canal Digitaal, Randnr. 72, notwendig sei. Die Adressaten der Weiterverbreitung durch TVC hätten nämlich das Recht, die Sendung gleichen Inhalts mittels ihrer Fernsehgeräte zu verfolgen.

38      Hierzu ist auszuführen, dass sich die Sachverhalte, die in den den erwähnten Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen geprüft worden sind, deutlich von dem im vorliegenden Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt unterscheiden. In jenen Rechtssachen hatte der Gerichtshof nämlich Sachverhalte untersucht, bei denen ein Betreiber durch einen bewussten Eingriff eine Sendung, die geschützte Werke enthielt, einem neuen Publikum zugänglich gemacht hatte, an das die betreffenden Urheber nicht gedacht hatten, als sie die betreffende Rundfunkübertragung erlaubten.

39      Dagegen betrifft das vorliegende Ausgangsverfahren die Übertragung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke und die Zugänglichmachung dieser Werke über das Internet. Wie aus den Randnrn. 24 bis 26 des vorliegenden Urteils hervorgeht, muss jede dieser beiden Übertragungen einzeln und getrennt von den betreffenden Urhebern erlaubt werden, da jede von ihnen unter spezifischen technischen Bedingungen nach einem unterschiedlichen Verfahren zur Verbreitung der geschützten Werke durchgeführt wird und jede für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Unter diesen Umständen braucht nicht noch die Voraussetzung geprüft zu werden, ob es sich um ein neues Publikum handelt, da dies nur in den Situationen erheblich ist, über die der Gerichtshof in seinen Urteilen SGAE, Football Association Premier League u. a. sowie Airfield und Canal Digitaal zu entscheiden hatte.

40      Nach alledem ist auf die Fragen 1 und 2a zu antworten, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er eine Weiterverbreitung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke erfasst,

–        die durch eine andere Einrichtung als das ursprüngliche Sendeunternehmen

–        mittels eines Internetstreamings vorgenommen wird, das den Abonnenten dieser Einrichtung zugänglich gemacht wird, die diese Weiterverbreitung dadurch empfangen können, dass sie sich mit dem Server dieser Einrichtung verbinden,

–        obwohl sich diese Abonnenten im Sendegebiet dieser terrestrischen Fernsehsendung befinden und diese rechtmäßig mittels eines Empfangsgeräts empfangen können.

Zur Frage 2b

41      Mit seiner Frage 2b möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Antwort auf die erste Frage dadurch beeinflusst wird, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art durch Werbung finanziert wird und auf diese Weise Erwerbszwecken dient.

42      Der Gerichtshof hat zwar festgestellt, dass es nicht unerheblich ist, ob eine „Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (Urteil Football Association Premier League u. a., Randnr. 204). Er hat jedoch anerkannt, dass der Erwerbszweck keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe ist (vgl. in diesem Sinne Urteil SGAE, Randnr. 44).

43      Daher ist der Erwerbszweck für die Einstufung einer Weiterverbreitung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 unerheblich.

44      Infolgedessen ist auf die Frage 2b zu antworten, dass die Antwort auf die erste Frage nicht dadurch beeinflusst wird, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art durch Werbung finanziert wird und auf diese Weise Erwerbszwecken dient.

Zu Frage 2c

45      Mit seiner Frage 2c möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Antwort auf die erste Frage dadurch beeinflusst wird, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art durch eine Einrichtung erfolgt, die mit dem ursprünglichen Sendeunternehmen in unmittelbarem Wettbewerb steht.

46      Dazu genügt die Feststellung, dass weder aus der Richtlinie 2001/29 noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Einrichtungen, die nebeneinander Übertragungen von urheberrechtlich geschützten Werken oder nacheinander Weiterverbreitungen dieser Werke vornehmen, für die Einstufung einer Sendung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 erheblich wäre.

47      Daher ist auf die Frage 2c zu antworten, dass die Antwort auf die erste Frage nicht dadurch beeinflusst wird, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art durch eine Einrichtung erfolgt, die mit dem ursprünglichen Sendeunternehmen in unmittelbarem Wettbewerb steht.

Kosten

48      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer Weiterverbreitung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke erfasst,

–        die von einer anderen Einrichtung als dem ursprünglichen Sendeunternehmen

–        mittels eines Internetstreamings vorgenommen wird, das den Abonnenten dieser Einrichtung zugänglich gemacht wird, die diese Weiterverbreitung dadurch empfangen können, dass sie sich mit dem Server dieser Einrichtung verbinden,

–        obwohl sich diese Abonnenten im Sendegebiet dieser terrestrischen Fernsehsendung befinden und diese rechtmäßig mittels eines Empfangsgeräts empfangen können.

2.      Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art durch Werbung finanziert wird und auf diese Weise Erwerbszwecken dient.

3.      Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art durch eine Einrichtung erfolgt, die mit dem ursprünglichen Sendeunternehmen in unmittelbarem Wettbewerb steht.

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