Die allgemeine Geschäftsführerhaftung wegen Sorgfaltspflichtverletzung

Nach § 43 GmbHG müssen die Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Hieraus resultieren beispielsweise folgende Pflichten:

  • die Geschäfte der GmbH auf Dauer gewinnbringend zu führen,
  • den Namen und Ruf der GmbH nicht zu schädigen, sondern zu verbessern,
  • unternehmerisch zu handeln, aber nicht jedes Geschäftsrisiko einzugehen,
  • Eigeninteresse hinten anzustellen und bei Interessenkollisionen immer den Vorteil der GmbH zu wahren.

Verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten, ist er der GmbH zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung gegenüber der GmbH ist ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter handelt, es sei denn die Weisung verstösst gegen ein  gesetzliches Verbot oder die guten Sitten.

Bei einer wirksamen Geschäftsverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern haftet der Geschäftsführer nicht mehr für fehlerhafte Maßnahmen oder Unterlassungen des zuständigen Geschäftsführers. Jeder Geschäftsführer ist aber verpflichtet, seinen Mitgeschäftsführer zu überwachen und sich regelmäßig zu informieren. Bei Verletzung dieser Pflichten macht sich der Geschäftsführer dann wiederum schadensersatzpflichtig.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer setzt einen entsprechenden Beschluss (einfache Mehrheit, § 47 GmbHG) der Gesellschafterversammlung voraus (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Die Gesellschaft kann daher auch auf Ansprüche im Grundsatz verzichten.

Die GmbH muss die Pflichtverletzung und die Schadensverursachung durch die Pflichtverletzung darlegen und beweisen. Dabei reicht grundsätzlich der erste Anschein aus; ein voller Beweis ist nicht erforderlich. Der Geschäftsführer muss dann seinerseits dartun, dass er alle gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Die Haftung gem. § 43 GmbHG verjährt in 5 Jahren nach dem Eintritt des Schadenereignisses. Mit der Entlastung durch die Gesellschafterversammlung gem. § 46 Nr. 5 GmbHG entfallen erkennbare Schadensersatzansprüche.

Die Haftung der Geschäftsführer in Zusammenhang mit der Insolvenz

Stellt der Geschäftsführer verspätet Insolvenzsantrag macht er sich strafbar und haftet den Gläubigern bzw. Gesellschaftern auf Schadensersatz. Leistet der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zahlungen, dann ist er der GmbH zum Schadensersatz verpflichtet.

Haftung für Sozialabgaben

Der Geschäftsführer haftet für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge von ausbezahlten Löhnen und Gehältern. Der Geschäftsführer trägt die alleinige Verantwortung; er kann sich nicht mit Anweisungen der Gesellschafter oder einem Gesellschafterbeschluss entlasten.

Haftung des Gesellschafters nach allgemeinem Zivilrecht

Gesellschaftsgläubiger können grundsätzlich nur Ansprüche gegen die GmbH geltend machen. Die GmbH ist für jedes vertragliche und außervertragliche Verschulden ihres Geschäftsführers verantwortlich (§§ 31, 278 BGB). Eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch die Gesellschaftsgläubiger ist daher nur dann möglich, wenn sein schadenstiftendes Verhalten so sehr außerhalb seines Aufgabenbereiches liegt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln und dem allgemeinen Rahmen der ihm übertragenen Geschäfte nicht mehr erkennbar ist.

In Betracht kommen im wesentlichen nur die Rechtscheinhaftung (z. B. Vertrags-, Scheckunterzeichnung ohne den Rechtsformzusatz „GmbH“), Handlungen bei Vertragsabschluß (z. B. Offenbarungspflicht bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten, Zusicherung über gesicherte Wechselfinanzierung) und unerlaubte Handlungen (z. B. Nichtabführung von gepfändetem und einbehaltenem Arbeitslohn, Verletzung des verlängerten Eigentumsvorbehaltes, Verletzung von Schutzrechten, wie Patenten, Marken oder Geschmacksmustern) sowie Wettbewerbsverstösse.

Die Geschäftsführerhaftung nach Steuerrecht

Der Geschäftsführer haftet gem. § 69 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Der Geschäftsführer wird quasi zum Mitschuldner der Steuerschulden der GmbH; er haftet unbeschränkt.

Strafrechtliche Verantwortung

Die Gesellschaft selbst ist nicht der Handelnde. Mithin gibt es einen Täter, der die Handlung begangen hat. Haftungsbedroht ist damit immer auch der handelnde Geschäftsführer.

Vermögensschadenshaftpflicht

Die Risiken aus der Inanspruchnahme durch die Gesellschaft und Dritte wegen eines Vermögensschadens kann der Geschäftsführer durch den Abschluss einer Vermögensschadenversicherung (sog. Diensthaftpflichtversicherung) abdecken. Die Versicherung zahlt nicht bei vorsätzlichen Handlungen. Voraussetzung für den Abschluss ist regelmäßig, dass der Geschäftsführer nicht mit mehr als 50 % an der GmbH beteiligt ist.

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