Das EU-Beihilfenrecht

Das europäische Beihilfenrecht bzw. Subventionsrecht stellt einen Teilbereich des europäischen Kartellrechts dar. Das europäische Kartellrecht umfasst zum einen Vorschriften, die auf Unternehmen Anwendung finden. So müssen Unternehmen danach bestimmte Regeln beachten, wie etwa das Kartellverbot oder das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung.

Zum anderen setzen die beihilferechtlichen Vorschriften der Art. 107 bis 109 AEUV wirtschaftlichen Interventionen der Mitgliedstaaten zu Gunsten von Unternehmen bestimmte Grenzen, die in diesem Leitfaden aufgezeigt werden. Die Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts begrenzen dabei die gemäß Art. 345 AEUV grundsätzlich bestehende Freiheit der Mitgliedstaaten, sich am Wirtschaftsleben zu beteiligen.

Diese Grenze wird dann überschritten, wenn sich ein Mitgliedstaat zu Gunsten bestimmter Wirtschaftsteilnehmer einsetzt und diesen dadurch wirtschaftliche Vorteile zukommen, die diese unter Marktbedingungen nicht erhalten hätten.

Entsprechend der gefestigten Praxis der Kommission und der europäischen Gerichte (d.h. des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichts Erster Instanz) wird der Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV weit ausgelegt. Viele staatliche Maßnahmen, die auf den ersten Blick „unverdächtig“ erscheinen, können daher Beihilfeelemente enthalten. Die Kommission ist mit der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung des Beihilfenrechts in den Mitgliedstaaten betraut. Sie ist gemäß Art. 17 EUV in Verbindung mit den Art. 107 ff AEUV die einzige Aufsichtsbehörde für Fragen des Beihilfenrechts, die verbindlich über die Genehmigungsfähigkeit von Beihilfen entscheiden kann.

Mit dem neuen Element der verfeinerten wirtschaftlichen Betrachtungsweise müssen Beihilfen zur Feststellung ihrer Vereinbarkeit einer Drei-Schritt-Prüfung unterzogen werden, die im Wesentlichen Folgendes umfasst:

(i) Zweck der Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse,

(ii) Eignung der Beihilfe zur Erreichung dieses Ziels sowie Anreizeffekt und Verhältnismäßigkeit und

(iii) Begrenzung des Ausmaßes der Wettbewerbs- und Handelsverfälschung bei Überwiegen der positiven Aspekte.

Dieses Prüfungsschema ist zum Beispiel in die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen eingegangen. Große praktische Relevanz hat das in Art. 108 Absatz 3 AEUV niedergelegte Durchführungsverbot. Danach ist den Mitgliedstaaten die Gewährung von Beihilfen so lange untersagt, bis die Kommission endgültig über ihre Rechtmäßigkeit entschieden hat. Dies erfordert
eine frühzeitige Prüfung beihilferechtlicher Fragen und die Einleitung der erforderlichen Schritte durch die betroffenen Behörden. Unterbleibt dies, besteht die Gefahr, dass inhaltlich rechtmäßige Maßnahmen allein aus formellen Gründen scheitern oder erheblich verzögert werden. Gerade für Unternehmen in benachteiligten Regionen ist die rechtzeitige Klärung von beihilferechtlichen Fragen daher von essentieller Bedeutung.

Beihilferechtlich relevante Vorhaben der Länder müssen frühzeitig unter Einschaltung der zuständigen Bundesbehörden mit der Kommission abgestimmt werden. Dies ist notwendig, weil gegenüber der Europäischen Union der Bund für die regelgerechte innerstaatliche Umsetzung des europäischen Beihilfenrechts verantwortlich ist. Soweit auf Landesebene unionsrechtswidrige
Entscheidungen getroffen werden, muss der Bund diese gegenüber der Europäischen Union rechtfertigen.

Unsere kartellrechtlichen Tätigkeiten im Beihilfe-/Subventionsrecht

Wir beraten private und öffentliche Unternehmen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts im Beihilfenrecht, Subventionsrecht, sowie im übrigen im gesamten Kartellrecht und Vergaberecht.

Dabei werden wir in beihilfenrechtlichen Verfahren vor nationalen sowie europäischen Gerichten und Behörden aktiv. Um jene beihilferechtlichen Fragestellungen mit fachlicher Expertise zu bewerkstelligen, werden verschiedene Bereiche des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechtes unserer Praxis einbezogen. Natürlich kennen wir die Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission und deren Praxis.

Im einzelnen können wir die nachfolgenden beihilferechtlichen Themen abdecken:

  • Verfahren zur Gewährung/Genehmigung von Beihilfen oder Subventionen
  • Vertretung in Rückforderungsverfahren bei Rückforderung von Beihilfen
  • Konkurrentenklagen gegen Beihilfen
  • Vertretung in Verfahren gegenüber nationalen Behörden und der Europäischen Kommission
  • Prozessführung vor nationalen Gerichten und den Unionsgerichten in Luxemburg
  • Beihilfenrechtskonforme Begleitung von Privatisierungen, ÖPP/PPP und Rekommunalisierungen
  • Subventionsrechtliche Beratung von Unternehmen in der Krise
  • Beratung und Unterstützung bei der Teilnahme an Förderprogrammen

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