Im Ingenieurrecht sind wir u.a. deshalb versiert, weil Herr Rechtsanwalt und Dipl.-Ing. Michael Horak neben seiner anwaltlichen Praxis auch ein Ingenieurbüro führte sowie über unzählige praktische Erfahrung im Umgang der Rechtsprechung mit technischen Fragestellungen verfügt.

In das Recht der Ingenieure ragen rechtliche Regelungen aus den Gebieten des allgemeinen Zivilrechts sowie des öffentlichen Rechts ebenso hinein, wie das Recht der technischen Normung.

Das deutsche Ingenieurrecht weisst eine hohe Regelungsdichte auf und setzt hohe rechtliche Kenntnisse voraus. Natürlich benötigt ein im Ingenieurrecht beratender Anwalt auch ein hohes Maß an technischem Grundverständnis. Beides bringen horak Rechtsanwälte mit, um alle Leistungsphasen eines Ingenieurs, also die nachfolgenden begleiten, beraten und – auch vor Gerichten und Schiedsgerichten – vertreten zu können:

  • Grundlagenermittlung,
  • Vorplanung,
  • Entwurfsplanung,
  • Genehmigungsplanung,
  • Ausführungsplanung,
  • Vorbereitung der Vergabe,
  • Mitwirkung bei der Vergabe,
  • Objektüberwachung,
  • Objektbetreuung und Dokumentation.

Natürlich bearbeiten und erstellen wir Projektverträge, Rahmenvereinbarungen, Architektenverträge, etc. Ferner kennen wir uns mit der  Geltendmachung von Honorarforderungen und Fragen der Ingenieurshaftung aus.

Demzufolge umfassen unsere Leistungen auch folgendes:

  • Gestaltung, Prüfung und Verhandlung von Verträgen unter Beteiligung von Architekten (Architektenverträge) oder Ingenieuren (Ingenieursverträge)
  • Beratung und Vertretung bei der Vertragsabwicklung (u.a. bei Planungsänderungen, Änderungen der Bauzeit, Koordination, Kündigung, Honorar)
  • Abwehr bzw. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, beispielsweise wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern,
  • Beratung und Vertretung bei Honorarfragen (insbesondere auch nach HOAI); dies sowohl außergerichtlich als auch vor Gerichten in ganz Deutschland
  • Prozessuale Sicherung und Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen von Beweis- oder Klageverfahren
  • Beratung und Vertretung bei sonstigen Haftungsfragen, einschliesslich der Verantwortlichkeiten der übrigen Projektbeteiligten
  • Rechtsberatung zum Berufsrecht für Ingenieure und Architekten sowie zur Berufshaftpflichtversicherung
  • Außergerichtliches Konfliktmanagement (Mahnung, Inkasso, Verhandlung, Vergleich) zwecks Risikominimierung
  • Deutschlandweite Vertretung in gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Verfahren (auch vor Handwerkskammern, Ingenieurskammern und IHKen)

Das Architekten- und Ingenieurrecht regelt die Rechte und Pflichten von Architekten und Ingenieuren (u.a. Statikern, Bauphysikern, Elektroingenieuren, Nachrichteningenieuren, Ingenieuren für Schallschutz oder Vermessungsingenieuren). Im wesentlichen werden folgende rechtliche Schwerpunkte berücksichtigt:

  • Vertragsrecht,
  • Honorarrecht (insbesondere nach HOAI),
  • Haftpflichtrecht,
  • Recht der technischen Normen
  • gewerblicher Rechtsschutz einschliesslich Urheberrecht
  • Versicherungsrecht
  • Berufsrecht.

Den Berufsständen der Architekten und Ingenieure kommt eine besondere Verantwortung für die Ausübung ihres Berufs, auch hinsichtlich seiner sozialen Gestaltung zu. Die Rechtsaufsicht über die Architekten- und die Ingenieurkammer üben die jeweiligen Landesministerien aus.

Das Ingenieurgesetz eines Landes regelt, unter welchen Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Ingenieur oder Ingenieurin“ von In-, aber auch von Ausländern geführt werden darf und sieht für das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung ein Bußgeldverfahren vor.

Das Ingenieurkammergesetz eines Landes regelt die Errichtung und Organisation der Ingenieurkammer des Landes (Mitgliedschaft, Gremien, Versorgungswerk, Berufspflichten) und die Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin“.

Das Architektengesetz eines Landes enthält unter anderem Regelungen für das Führen der Berufsbezeichnung „Architekt/Architektin“, „Stadtplaner/Stadtplanerin“, „Innen- und Landschaftsarchitekt/Innen- und Landschaftsarchitektin“, deren Berufsaufgaben und Berufspflichten. Ebenfalls geregelt ist die Errichtung und Organisation der Architektenkammer des jeweiligen Landes

Die Architekten- und die Ingenieurkammer sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Versorgungswerke sind teilrechtsfähig. Die Kosten ihrer Errichtung und Tätigkeit werden durch Beiträge und Gebühren ihrer Mitglieder aufgebracht. Bestimmte Beschlüsse der Gremien, wie z.B. über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Ministeriums.

Wettbewerbsrecht im Sinne des Rechts des unlauteren Wettbewerbs für Ingenieure

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll sowohl Verbraucher als auch Mitbewerber schützen. So ist die Werbung mit einer Qualifikation, beispielsweise der Berufsbezeichnung „Ingenieur“, die tatsächlich oder rechtlich nicht gegeben ist, wettbewerbswidrig. Auch die Werbung mit Ingenieurleistungen, bei denen das Angebot der Leistungserfüllung mit der Unterschreitung des gesetzlich verbindlichen Preisrechts, der HOAI, verbunden wird, ist wettbewerbswidrig. So kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen den Störer veranlasst werden.

Weitere Informationen zum Wettbewerbsrecht finden Sie auf www.werberechtler.de .

Vergaberecht für Ingenieure

Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die dazu ergangenen rechtlichen Vorgaben sollen unter Anderem den Wettbewerb sicherstellen. Aufträge sollen an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben werden.  Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Die Vergabe von Bau- und Planungsleistungen durch öffentliche Auftraggeber besitzt hohe wirtschaftliche Bedeutung sowohl für den Auftraggeber als auch für die am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmer und die planenden Berufe. Die vergaberechtlichen Vorschriften binden den Öffentlichen Auftraggeber und sind Teil der haushaltsrechtlichen Vorgaben:

  • Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil A,
  • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil A und
  • Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF).
  • § 97 ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und
  • Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV)

sind die bundesgesetzlichen Grundlagen.

Die wesentlichen Grundsätze sind durchgehend

  • Wettbewerbsgrundsatz,
  • Transparenzgebot und
  • Wirtschaftlichkeitsgebot, aber auch Kriterien wie
  • sozial verantwortliche Beschaffung und
  • Mittelstandsförderung

bei der Vergabe zu berücksichtigen.

Nach § 97 Abs. 5 GWB ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Gerade für freiberufliche Leistungen, die oberhalb des Schwellenwertes nach VOF vergeben werden, kann der Preis daher nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit sein. Die strengen gesetzlichen und formalen Anforderungen sollen den fairen Wettbewerb sicherstellen und Korruption und Bevorzugung verhindern. Die VOF als Verfahrensvorschrift ist einzuhalten und soll den fairen Wettbewerb sicherstellen. Allerdings zeigt sich in der praktischen Umsetzung, dass sich im Allgemeinen nur noch die großen Ingenieurgesellschaften mit Aussicht auf Erfolg beteiligen können – Innovation und Leistungsfähigkeit gerade kleinerer und mittlerer Büros bleiben häufig auf der Strecke. Vergabestellen und Ingenieurbüros klagen gleichermaßen über hohen bürokratischen Aufwand.

Weitere Informationen bestell zum Vergaberecht finden Sie auf www.vergabrechtler.com .

Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)

Die HOAI schafft durch ihr gesetzlich verordnetes Preisrecht entscheidende Rahmenbedingungen für einen fairen Wettbewerb. Ziel ist der Leistungswettbewerb, nicht der Preiswettbewerb. Für Architekten- und Ingenieurleistungen gilt hinsichtlich der Vergütung die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die HOAI ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung. Sie stellt öffentliches und damit zwingendes Preisrecht dar. Rechtsgrundlage der HOAI ist das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) vom 4.11.1971. Diese Ermächtigung weist den Verordnungsgeber an Honorare festzulegen, die dem berechtigten Interesse der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung trägt. Derzeit gilt die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) vom 11.8.2009, die am 18.8.2009 in Kraft getreten ist (BGBl I S. 2732). Für alle Verträge, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, gilt die HOAI 2009. Die HOAI ist anzuwenden bei allen Architekten- und Ingenieurleistungen, die in der Verordnung geregelt sind. Die HOAI ist leistungsbezogen, nicht berufsbezogen: Sie gilt daher nicht nur für Architekten und Ingenieure, sondern für alle Leistungen, die in der Verordnung aufgezählt sind. Die Anwendung ist auf inländisch ansässige Dienstleister beschränkt. Die HOAI ist in fünf Teile unterteilt, wobei Teil V neben den Übergangsvorschriften Anhänge enthält. Die HOAI bietet damit Kostentransparenz zwischen Preis, Leistung und Qualität für den Auftraggeber als Verbraucher. Sie dient an sich dem Verbraucherschutz.

Was können wir für Sie erledigen?

Wir vertreten und beraten ingenieursrechtlich u.a. die nachfolgenden Bauverträge, Ingenieursverträge oder sonstige Verträge:

  • Rahmenverträge
  • Generalunternehmerverträge
  • Subunternehmerverträge
  • Architektenverträge
  • Projektmanagementverträge
  • Projektsteuerungsverträge
  • Fachplanerverträge
  • Beratungsverträge
  • Dienstleistungsverträge
  • allgemeine Werkverträge
  • Werklieferverträge
  • Maschinenerstellungsverträge
  • Bauteillieferverträge
  • Elektrotechnische Vertragswerke
  • Gutachterverträge
  • Projektentwicklungsverträge
  • Gesellschaftsverträge
  • Entsorgungsverträge
  • ARGE-Verträge
  • Kooperationsverträge
  • Entwicklungsverträge
  • Know-How-Verträge
  • Forschungsverträge

Natürlich erstellen wir derartige Verträge nach Ihren Vorgaben mit Ihrem technischen Know-how unter Einbezug unseres rechtlichen Könnens, damit die Leistungen eindeutig festgelegt, Termine eingehalten und der Geldfluss geregelt ausfällt. Dabei berücksichtigen wir Standardproblematiken, wie Gefahrübergang, Gewährleistung und Haftung ebenso, wie die Frage, welche Rechte wer wielange und wo besitzt sowie zahlreiche weitere Spezialfragen, die nicht immer von Bedeutung sind.

Wir prüfen auch vorhandene Regelwerke, setzen Rechte der Ingenieursgesellschaften, Unternehmer oder sonstigen Beteiligten durch und bieten hierdurch eine umfassende Beratung und Vertretung.

Was ist beim Honorar für Ingenieure zu beachten?

Mit der Berechnung, Durchsetzung oder Abwehr von Honorarforderungen der Ingenieure kennen wir uns aus. Selbstverständlich prüfen wir Schlussrechnungen entsprechend. Dabei verfügen wir über das notwendige rechtliche Fachwissen, um ingenieurshonorarrechtliche Besonderheiten möglichst rechtssicher einzuschätzen.

Wann haften Ingenieure?

Die Haftung der Ingenieure ergibt sich aus vertraglichen, hilfsweise gesetzlichen Anspruchsgrundlagen des allgemeinen Zivilrechts unter besonderer Berücksichtigung der anerkannten Regelungen der Technik. Verstösst der Ingenieur hiergegen, beginnt grundsätzlich die Haftung. Allerdings sind Haftungsfragen sowohl zum Grunde als auch zur Höhe höchst umstritten.

Zumeist wird jedoch auch eine gesamtschuldnerische Haftung meherer Beteiligter oder eine Haftungsabgrenzung erforderlich. Ferner bestehen oft vielseitige vertragliche Rechten und Pflichten. Zudem wird ein Versicherungsunternehmen mit einbezogen werden können.

Was benötigen wir, um Ihre ingenieurrechtliche Frage zu bearbeiten?

Im Regelfall müssen wir genau wissen, um welchen Sachverhalt, welches Projekt und welche vertragliche Situation es geht. Die weiteren Details müssen sodann im Einzelfall geklärt werden.

Wir informieren und beraten Sie im gesamten Ingenieurrecht anwaltlich.

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