Rechtlicher Erfolg stellt sich durch Erreichen eines Titels (Urteil, Vollstreckungsbescheid, vollstreckbare Urkunde etc.) ein; der tatsächliche Erfolg, ob durch eine Zahlung, Herausgabe, Handlung oder Unterlassen erfordert häufig einen Umsetzung des Titels mittels Zwang: Der Zwangsvollstreckung/ das Zwangsvollstreckungsrecht.

Zwangsvollstreckung – Beginn und summarischer Inhalt

Eine Zwangsvollstreckung kann aufgrund eines ausgefertigten Titels nach dessen Zustellung erfolgen.

Vermittels der Zwangsvollstreckung soll eine Leistung, Zahlung, Herausgabe, Handlung, Unterlassung durchgesetzt werden. Die Zwangsvollstreckung wird vomjeweils zuständigen Rechtsanwalt kostenoptimiert in das Vermögen des Schuldners zugunsten des Gläubigers betrieben. Wir vertreten in der Zwangsvollstreckung sowohl Gläubiger als auch Schuldner. Ferner arbeiten wir eng mit den zuständigen Gerichtsvollziehern und den Rechtspflegern der Gerichte sowie dem Vollstreckungsgericht zusammen.

Vorgehen des Gläubigers durch unsere Kanzlei in der Zwangsvollstreckung

Welche Massnahmen zur Zwangsvollstreckung durchgeführt werden,  richtet sich nach der Art des zu vollstreckenden Anspruchs. So kann wegen einer Geldforderungen, wegen der Herausgabe von Sachen oder wegen der Vornahme einer Handlung oder einer Unterlassung, wegen einer Auskunftserteilung etc die Vollstreckung eingeleitet werden.

Sodann gilt es die jeweils in Betracht kommenden, verschiedenen Vollstreckungsmassnahmen optimal zu steuern. Beispielsweise kann der Gerichtsvollzieher im Gerichtsbezirk des Schuldners beauftragt werden, das bewegliches Vermögen des Schuldners zu pfänden und sofern der Gerichtsvollzieher nichts pfändbares (nichts verwertbares) antrifft sogleich dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung über dessen gesamtes Vermögen abzunehmen. Diese Versicherung kann sodann weitere Quellen für weitere Vollstreckungsmassnahmen bergen.

Zudem können Ansprüche des Schuldners gegenüber Dritten gepfändet werden, dies können bspw. folgende Ansprüche sein:

  • Guthaben auf Bankkonten
  • Arbeitsentgelt des Schuldners
  • Rückzahlungsanspruch des Schuldners aus Darlehen
  • Rentenanspruch des Schuldners
  • etc.

Zur Pfändung wird hierbei ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss benötigt, der durch eine evtl Vorpfändung gesichert wird. Durch die Vorpfändung bei einer Bank kann der Schuldner bei dieser Bank nicht mehr über sein Konto verfügen. Derartige Massnahmen erhöhen die Zahlungswahrscheinlichkeit erheblich.

Des weiteren kommen Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen beispielsweise bei Grundeigentum  in Betracht.

Bei Massnahmen gegen juristische Personen, beispielsweise eine GmbH, werden Zwangsmittel, die nur gegenüber natürlichen Personen Sinn machen, z.B. Zwangshaft zur Erzwingung einer Handlung, am Geschäftsführer “vollzogen”.

Möglichkeiten des Schuldners in der Zwangsvollstreckung

Der Schuldner kann bei vorleigen der jeweiligen Voraussetzungen diverse Rechtsbehelfe geltend machen, u.a.

  • einstweiliger Einstellungsantrag (§§ 707, 719, 775 ZPO)
  • Abwendungsbefugnis durch Sicherheitsleistung (§ 711 ZPO)
  • Schutzantrag (§ 712 ZPO)
  • bei Wohnungsräumung durch Beantragung einer Räumungsfrist (§ 712 ZPO)
  • Vollstreckungserinnerung (§§ 732, 766, 777 ZPO)
  • Vollstreckungsabwehrklage ( §§ 767, 785, 786 ZPO)
  • Klage gegen die Vollstreckungsklausel (§ 768 ZPO)

Bei erfolgloser Vollstreckung kann der Schuldner zur eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögensverhältnisse geladen werden. Verweigert oder entzieht er sich dieser, kann der Gläubiger einen Haftbefehl beantragen.

EU-Vollstreckung und internationale Zwangsvollstreckung

Die Vollstreckung inländischer Urteile im europäischen Ausland oder die Vollstreckung von Entscheidungen des EU-Auslandes gegen inländische Schuldner wurde europaweit homogenisiert und stellt sich heute vielfach als ohne weiteres durchführbar dar.

Typische Vollstreckungsmassnahmen

  • Kontovorpfändung/ vorläufiges Zahlungsverbot
  • Kontopfändung/ Pfändung und Überweisung von Bankguthaben
  • Pfändung von Arbeitslohn, Versicherungansprüchen, Rentenansprüchen, Darlehenforderungen
  • Taschenpfändung
  • Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
  • Gerichtsvollzieherräumung
  • Teilungsversteigerung von Grundstücken und WEG-Einheiten
  • Zwangsversteigerung von Grundstücken und WEG-Einheiten
  • Eintragung von Zwangssicherungshypotheken
  • Zwangsverwaltung
  • Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

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