Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
A. Problem und Ziel
In einem durch standardisierte Massengeschäfte geprägten Wirtschaftsleben hinterlassen
unrechtmäßige Verhaltensweisen von Anbietern häufig eine Vielzahl
gleichartig geschädigter Verbraucherinnen und Verbraucher. Gerade wenn der erlittene
Nachteil im Einzelfall gering ist, werden Schadensersatz- oder Erstattungsansprüche
oft nicht individuell verfolgt, da der erforderliche Aufwand aus Sicht
des Geschädigten unverhältnismäßig erscheint („rationales Desinteresse“).
Kommt eine Einigung der Parteien – etwa im Rahmen der außergerichtlichen
Streitschlichtung – nicht zustande und sehen die Betroffenen von einer Klage ab,
verbleibt der unrechtmäßig erlangte Gewinn bei dem Anbieter, der hierdurch einen
Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Wettbewerbern erzielt.
Vor dem Hintergrund entsprechender Feststellungen hat sich die Europäische
Kommission in ihrer Empfehlung 2013/396/EU vom 11. Juni 2013 für „Gemeinsame
Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren bei
Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten“ (ABl. L 201 vom
26.7.2013, S. 60) ausgesprochen und diese Empfehlungen in ihrem Bericht vom
25. Januar 2018 über die Umsetzung dieser Empfehlung nochmals bekräftigt
(Rats-Dok. 6043/18; Kom-Dok. COM(2018) 40 final).
Die Regierungskoalition hat sich im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode
zum Ziel gesetzt, durch die Einführung einer Musterfeststellungsklage die
Rechtsdurchsetzung für Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern.
B. Lösung
Der Entwurf sieht die Einführung des Rechtsschutzinstruments der zivilprozessualen
Musterfeststellungsklage vor. Danach sollen eingetragene Verbraucherschutzverbände
die Möglichkeit erhalten, zugunsten von mindestens zehn betroffenen
Verbraucherinnen und Verbrauchern das Vorliegen oder Nichtvorliegen
zentraler anspruchsbegründender bzw. anspruchsausschließender Voraussetzungen
feststellen zu lassen (Feststellungsziele). Die Musterfeststellungsklage soll
ausschließlich zwischen dem klagenden Verbraucherschutzverband und der beklagten
Partei geführt werden. Die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher
sollen jedoch die Möglichkeit erhalten, ihre Ansprüche gegen die beklagte
Partei mit verjährungshemmender Wirkung und ohne Anwaltszwang zu einem
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/2439 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Klageregister anzumelden. Außerdem soll das Musterfeststellungsurteil Bindungswirkung
für nachfolgende Klagen der Verbraucherinnen und Verbraucher
entfalten. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit einer einvernehmlichen Regelung
aufgrund einer erfolgreichen Musterentscheidung, insbesondere als Grundlage für
Einigungen der Parteien im Rahmen der außergerichtlichen Streitschlichtung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Über Einzelheiten zur Deckung des Mehrbedarfs
soll im Rahmen kommender Haushaltsaufstellungsverfahren entschieden
werden.
E. Erfüllungsaufwand
Die vorgeschlagene Musterfeststellungsklage gibt nicht nur denjenigen Verbraucherinnen
und Verbrauchern ein effektives Mittel der Rechtsdurchsetzung an die
Hand, die ohne dieses auf die individuelle Rechtsdurchsetzung verzichten würden.
Sie führt darüber hinaus zu einer Entlastung potentieller Parteien gerichtlicher
Verfahren von anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern wird insoweit auf 2 367 000 Euro
jährlich geschätzt, ohne dass dem Belastungen gegenüber stehen, da die Bürgerinnen
und Bürger keine Gebühren oder Kosten der Musterfeststellungsklage zu
tragen haben werden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft wird ebenfalls von einer jährlichen Entlastung von geschätzt
2 367 000 Euro ausgegangen. Dem stehen jedoch laufende Belastungen durch zukünftige
Musterfeststellungsklagen von 920 408 Euro gegenüber, so dass sich
eine jährliche Gesamtersparnis von 1 446 592 Euro ergibt.
Im Rahmen der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt dies ein „out“
dar.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand für die übergangsweise rein manuelle Führung des Klageregisters
ab 1. November 2018 beläuft sich beim Bundesamt für Justiz schätzungsweise
jährlich auf rund 823 000 Euro für Personalmittel sowie auf einmalige
Sachkosten in Höhe von 28 000 Euro. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2439
rein manuelle Registerführung mit dem veranschlagten Aufwand nur für eine begrenzte
Dauer als Übergangslösung betreiben lässt. Sie ist jedoch keine wirtschaftlich
tragfähige Dauerlösung. Es ist daher parallel ein elektronisches Fachverfahren
aufzubauen, wofür ein zeitlicher Rahmen von voraussichtlich 26 Monaten
zu veranschlagen ist. Hierfür werden einmalige Personalmittel in Höhe insgesamt
rund 1 523 000 Euro (rund 703 000 Euro pro Jahr) sowie einmalige Sachkosten
in Höhe von insgesamt etwa 2 600 000 Euro benötigt. Für den laufenden
Betrieb ist ab dem Jahr 2021 mit jährlichen Personalkosten in Höhe von etwa
1 302 000 Euro und Sachkosten von 110 000 Euro zu rechnen. Der Umstellungsaufwand
auf Bundesebene beläuft sich mithin voraussichtlich auf 4 151 000 Euro,
der zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand auf rund 823 000 Euro bis 2020 und
auf 1 412 000 Euro ab 2021.
F. Weitere Kosten
Durch die Einführung von Musterfeststellungsklagen entstehen den klagenden
Verbracherschutzverbänden Kosten in Höhe von geschätzt jährlich 920 408 Euro.
Den Gerichten der Länder entstehen keine Mehrbelastungen, vielmehr werden sie
insgesamt entlastet. Dem zusätzlichen Personalaufwand durch jährlich schätzungsweise
450 Musterfeststellungsklagen bei den Landgerichten steht eine Entlastung
der Amtsgerichte um geschätzt 11 250 Individualverfahren gegenüber.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/2439 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 4. Juni 2018
DIE BUNDESKANZLERIN
An den
Präsidenten des
Deutschen Bundestages
Herrn Dr. Wolfgang Schäuble
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 11. Mai 2018 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung
der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich
nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2439
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 71 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. für Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung.“
2. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und Nummer 5“ durch ein Komma und die Wörter „Nummer 5 und
6“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 6 wie folgt gefasst:
„Buch 6
Musterfeststellungsverfahren
§ 606 Musterfeststellungsklage
§ 607 Bekanntmachung im Klageregister
§ 608 Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen
§ 609 Klageregister; Verordnungsermächtigung
§ 610 Besonderheiten der Musterfeststellungsklage
§ 611 Vergleich
§ 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/2439 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
§ 613 Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung
§§ 614 bis 687 (weggefallen)“.
2. § 29c wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung
des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
3. Buch 6 wird wie folgt gefasst:
„Buch 6
Musterfeststellungsverfahren
§ 606
Musterfeststellungsklage
(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens
oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen
von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem
Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die
1. als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens
350 natürliche Personen haben,
2. mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der
Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl.
L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind,
3. in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige
aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen,
4. Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und
5. nicht mehr als fünf Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 4 oder 5 vorliegen, verlangt
das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel. § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass:
1. die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen;
2. von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern
abhängen.
Die Klageschrift soll darüber hinaus für den Zweck der Bekanntmachung im Klageregister eine kurze Darstellung
des vorgetragenen Lebenssachverhaltes enthalten. § 253 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn
1. sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatz 1 Satz 2 erhoben wird,
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2439
2. glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von
mindestens zehn Verbrauchern abhängen und
3. zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher
ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet
haben.
§ 607
Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage
(1) Die Musterfeststellungsklage ist im Klageregister mit folgenden Angaben öffentlich bekannt zu
machen:
1. Bezeichnung der Parteien,
2. Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens der Musterfeststellungsklage,
3. Feststellungsziele,
4. kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes,
5. Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister,
6. Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen,
zur Eintragung in das Klageregister anzumelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie
ihrer Rücknahme,
7. Wirkung eines Vergleichs, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich
sowie Form, Frist und Wirkung des Austritts,
8. Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens
jedem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen schriftlichen Auszug über die
Angaben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.
(2) Das Gericht veranlasst innerhalb von 14 Tagen nach Erhebung der Musterfeststellungklage deren
öffentliche Bekanntmachung, wenn die Klageschrift die nach § 606 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Anforderungen
erfüllt.
(3) Das Gericht veranlasst unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung seiner Terminbestimmungen,
Hinweise und Zwischenentscheidungen im Klageregister, wenn dies zur Information der Verbraucher
über den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist. Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss
spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Terminstag erfolgen.
§ 608
Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen
(1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder
Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden.
(2) Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben
enthält:
1. Name und Anschrift des Verbrauchers,
2. Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage,
3. Bezeichnung des Beklagten der Musterfeststellungsklage,
4. Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,
5. Betrag der Forderung,
6. Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/2439 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Die Angaben der Anmeldung werden ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister eingetragen.
(3) Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins zurückgenommen
werden.
(4) Anmeldung und Rücknahme sind in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erklären.
§ 609
Klageregister; Verordnungsermächtigung
(1) Klageregister ist das Register für Musterfeststellungsklagen. Es wird vom Bundesamt für Justiz
geführt und kann elektronisch betrieben werden.
(2) Bekanntmachungen und Eintragungen nach den §§ 607 und 608 sind unverzüglich vorzunehmen.
Die im Klageregister zu einer Musterfeststellungsklage erfassten Angaben sind bis zum Schluss des dritten
Jahres nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
(3) Öffentliche Bekanntmachungen können von jedermann unentgeltlich im Klageregister eingesehen
werden.
(4) Nach § 608 angemeldete Verbraucher können vom Bundesamt für Justiz Auskunft über die zu
ihrer Anmeldung im Klageregister erfassten Angaben verlangen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens
hat das Bundesamt für Justiz einem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen
einen schriftlichen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und seiner
Anmeldung erfasst sind.
(5) Das Bundesamt für Justiz hat dem Gericht der Musterfeststellungsklage auf dessen Anforderung
einen Auszug aller im Klageregister zu der Musterfeststellungsklage erfassten Angaben über die Personen
zu übersenden, die bis zum Ablauf des in § 606 Absatz 3 Nummer 3 genannten Tages zur Eintragung in das
Klageregister angemeldet sind. Das Gericht übermittelt den Parteien formlos eine Abschrift des Auszugs.
(6) Das Bundesamt für Justiz hat den Parteien auf deren Anforderung einen schriftlichen Auszug aller
im Klageregister zu der Musterfeststellungsklage erfassten Angaben über die Personen zu überlassen, die
sich bis zu dem in § 608 Absatz 1 genannten Tag zur Eintragung in das Klageregister angemeldet haben.
(7) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über Inhalt, Aufbau und Führung
des Klageregisters, die Einreichung, Eintragung, Änderung und Vernichtung der im Klageregister erfassten
Angaben, die Erteilung von Auszügen aus dem Klageregister sowie die Datensicherheit und Barrierefreiheit
zu treffen.
§ 610
Besonderheiten der Musterfeststellungsklage
(1) Ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann gegen den Beklagten keine
andere Musterfeststellungsklage erhoben werden, soweit deren Feststellungsziele denselben zugrunde liegenden
Lebenssachverhalt betreffen. Die Wirkung von Satz 1 entfällt, sobald die Musterfeststellungsklage
ohne Entscheidung in der Sache beendet wird.
(2) Während der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann ein angemeldeter Verbraucher
gegen den Beklagten keine Klage erheben, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben
Feststellungsziele betrifft.
(3) Auf die Musterfeststellungsklage sind § 128 Absatz 2, § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306 und
348 bis 350 nicht anzuwenden.
(4) Die §§ 66 bis 74 finden keine Anwendung im Verhältnis zwischen den Parteien der Musterfeststellungsklage
und Verbrauchern, die
1. einen Anspruch oder ein Rechtsverhältnis angemeldet haben oder
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2439
2. behaupten, entweder einen Anspruch gegen den Beklagten zu haben oder vom Beklagten in Anspruch
genommen zu werden oder in einem Rechtsverhältnis zum Beklagten zu stehen.
§ 611
Vergleich
(1) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch mit Wirkung für und gegen die angemeldeten Verbraucher
geschlossen werden.
(2) Der Vergleich soll Regelungen enthalten über
1. die auf die angemeldeten Verbraucher entfallenden Leistungen,
2. den von den angemeldeten Verbrauchern zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,
3. die Fälligkeit der Leistungen und
4. die Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien.
(3) Der Vergleich bedarf der Genehmigung durch das Gericht. Das Gericht genehmigt den Vergleich,
wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes als angemessene gütliche Beilegung
des Streits oder der Ungewissheit über die angemeldeten Ansprüche oder Rechtsverhältnisse erachtet.
Die Genehmigung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(4) Den zum Zeitpunkt der Genehmigung angemeldeten Verbrauchern wird der genehmigte Vergleich
mit einer Belehrung über dessen Wirkung, über ihr Recht zum Austritt aus dem Vergleich sowie über die
einzuhaltende Form und Frist zugestellt. Jeder Verbraucher kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Zustellung des genehmigten Vergleichs seinen Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss bei
dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Durch den Austritt wird die
Wirksamkeit der Anmeldung nicht berührt.
(5) Der genehmigte Vergleich wird wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der angemeldeten Verbraucher
ihren Austritt aus dem Vergleich erklärt haben. Das Gericht stellt durch unanfechtbaren Beschluss
den Inhalt und die Wirksamkeit des genehmigten Vergleichs fest. Der Beschluss ist im Klageregister öffentlich
bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses wirkt der Vergleich für und gegen diejenigen
angemeldeten Verbraucher, die nicht ihren Austritt erklärt haben.
(6) Der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vor dem ersten Termin ist unzulässig.
§ 612
Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil
(1) Das Musterfeststellungsurteil ist nach seiner Verkündung im Klageregister öffentlich bekannt zu
machen.
(2) Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Musterfeststellungsurteil ist im Klageregister öffentlich
bekannt zu machen. Dasselbe gilt für den Eintritt der Rechtskraft des Musterfeststellungsurteils.
§ 613
Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung
(1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen
einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung
die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft. Dies gilt nicht, wenn
der angemeldete Verbraucher seine Anmeldung wirksam zurückgenommen hat.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/2439 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
(2) Hat ein Verbraucher vor der Bekanntmachung der Angaben zur Musterfeststellungsklage im Klageregister
eine Klage gegen den Beklagten erhoben, die die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt
der Musterfeststellungsklage betrifft, und meldet er seinen Anspruch oder sein Rechtsverhältnis zum Klageregister
an, so setzt das Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung
der Musterfeststellungsklage oder wirksamen Rücknahme der Anmeldung aus.“
Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
In § 46 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach den Wörtern „über den Urkundenund
Wechselprozess (§§ 592 bis 605a der Zivilprozessordnung)“ ein Komma und die Wörter „über die Musterfeststellungsklage
(§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung)“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes
In § 48 Absatz 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort „In“ die Wörter „Musterfeststellungsklagen
nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
788), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort „Schutzschriften“ die Wörter „und die
Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie
die Rücknahme der Anmeldung“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der
Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe
Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,“.
2. Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung
zum Klageregister.“
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/2439
Artikel 7
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
In § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort „ausschließen“ ein Semikolon
und die Wörter „Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung der Finanzgerichtsordnung
In § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I
S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort „anzuwenden“ ein
Semikolon und die Wörter „Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
In § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort „ausschließen“ ein Semikolon
und die Wörter „Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
In § 33h Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. Oktober
2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden in Satz 3 die Wörter „Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“
durch die Wörter „Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2018 in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
1. Artikel 1,
2. in Artikel 2 Nummer 3 § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/2439 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Vorbemerkung
In einem durch standardisierte Massengeschäfte geprägten Wirtschaftsleben hinterlassen unrechtmäßige Verhaltensweisen
von Anbietern häufig eine Vielzahl gleichartig geschädigter Verbraucherinnen und Verbraucher. Gerade
wenn der erlittene Nachteil im Einzelfall gering ist, werden Schadensersatz- oder Erstattungsansprüche oft
nicht individuell verfolgt, da der erforderliche Aufwand aus Sicht des Geschädigten unverhältnismäßig erscheint
(„rationales Desinteresse“). Der in der Summe mitunter erhebliche Gewinn verbleibt in diesem Fall – soweit nicht
eine Rückerstattung etwa im Rahmen der außergerichtlichen Streitschlichtung erfolgt – bei dem Anbieter, der
hierdurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Anbietern erzielt.
Vor dem Hintergrund entsprechender Feststellungen hat sich die Europäische Kommission in ihrer Empfehlung
2013/396/EU vom 11. Juni 2013 für „Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren
bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten“ (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 60) ausgesprochen
und diese Empfehlungen in ihrem Bericht vom 25. Januar 2018 über die Umsetzung dieser Empfehlung
nochmals bekräftigt (Rats-Dok. 6043/18; Kom-Dok. COM (2018) 40 final). Europaweit werden prozessuale
Institute geschaffen oder ausgeweitet, um der beschriebenen Problematik abzuhelfen. So halten unter anderem
die EU-Mitgliedstaaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien,
Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden und Spanien in unterschiedlichem Umfang
bereits Möglichkeiten vor, gleichgerichtete Ansprüche durch ein Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes gebündelt
zu verfolgen. In zahlreichen dieser Staaten bestehen schon seit längerer Zeit entsprechende Verfahrensmöglichkeiten.
Dagegen wurden in Polen erst im Jahr 2010 sowie in Belgien und in Frankreich im Jahr 2014
entsprechende Rechtsschutzinstitute geschaffen.
In der Bundesrepublik Deutschland hat sich die Regierungskoalition im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode
zum Ziel gesetzt, die Rechtsdurchsetzung für die Verbraucherinnen und Verbraucher durch Einführung
der Musterfeststellungsklage zu verbessern. Überdies haben sich die Justizministerinnen und Justizminister der
Länder mit Beschluss vom 21./22. Juni 2017 und die Verbraucherschutzministerinnen und -minister der Länder
mit Beschluss vom 28. April 2017 für eine zeitnahe Stärkung des kollektiven Rechtsschutzes für Verbraucherinnen
und Verbraucher ausgesprochen.
Die effektive Rechtsdurchsetzung erfordert wirksame Instrumente des zivilprozessualen Rechtsschutzes, die so
ausgestaltet sind, dass sie von Verbraucherinnen und Verbrauchern auch tatsächlich in Anspruch genommen werden.
Erforderlich ist neben der bereits erfolgten Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung die Stärkung zivilprozessualer
Möglichkeiten des Rechtsschutzes, um die Durchsetzung bestehender Ansprüche und Rechtsverhältnisse
für Bürgerinnen und Bürger zu vereinfachen. Durch einen vereinfachten Zugang zu gerichtlichen Verfahren
wird zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem funktionsfähigen und sicheren Rechtsverkehr gewahrt.
Die zur Überwindung des rationalen Desinteresses notwendige Bündelung der Rechtsverfolgung in Verbraucherstreitverfahren
mit Breitenwirkung ist nach der bisherigen Rechtslage noch nicht ausreichend möglich. Die beabsichtigte
Musterfeststellungsklage ergänzt damit die bereits etablierten Verfahren außergerichtlicher Streitbeilegung
um den Aspekt prozessualer Durchsetzung, ohne die etablierten Verfahren zu beschränken oder zu verdrängen.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/2439
2. Bündelungsmöglichkeiten nach der Zivilprozessordnung (ZPO)
Das in der ZPO geregelte Zivilprozessrecht ist auf den Zweiparteienprozess zugeschnitten. In diesem Rahmen
kennt es aber mit der Streitgenossenschaft, der Nebenintervention, der Verfahrensverbindung und der Aussetzung
wegen Vorgreiflichkeit Institute zur Einbeziehung von Dritten. Diese Dritten müssen sich jedoch stets, wenngleich
mit einem reduzierten Kostenrisiko, an dem Prozess beteiligen. Dies ist häufig mit erheblichem Aufwand
verbunden. Es hat sich deshalb in der Praxis gezeigt, dass die genannten prozessualen Institute das „rationale
Desinteresse“ der Geschädigten nicht überwinden.
Auch die Einziehungsklage nach § 79 Absatz 2 Nummer 3 ZPO, mit der insbesondere Verbraucherzentralen die
gerichtliche Einziehung von Forderungen von Verbrauchern betreiben können, dient nur beschränkt der effektiven
Rechtsdurchsetzung. Sie stellt zwar ein taugliches Mittel dar, Verbraucherinteressen prozessual gebündelt durchzusetzen,
ohne dass die Verbraucherinnen und Verbraucher sich unmittelbar in ein Gerichtsverfahren einbringen
müssen. Sie verursacht indes bei den Verbraucherschutzverbänden angesichts der Koordination zahlreicher individueller
Ansprüche erheblichen Aufwand, der diese Verbände in Verfahren mit Breitenwirkung an die Grenzen
ihrer Leistungsfähigkeit führt.
3. Sonderfälle des kollektiven Rechtsschutzes im Zivilprozess außerhalb der ZPO
Außerhalb der ZPO kennt das deutsche Zivilprozessrecht bereits Sonderformen des kollektiven Rechtsschutzes.
Dazu gehören das Kapitalanleger-Musterverfahren nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen
Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG) sowie die Verbandsklagen nach dem
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) und nach dem Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sowohl das Kapitalanleger-Musterverfahren als auch die Verbandsklagen
sind auf einen engen Anwendungsbereich beschränkt und unterliegen besonderen prozessualen Voraussetzungen.
So sind Musterverfahren nach dem KapMuG ausschließlich auf die Geltendmachung spezifischer kapitalmarktrechtlicher
Schadensersatzansprüche sowie vertraglicher Erfüllungsansprüche im Zusammenhang mit öffentlichen
Kapitalmarktinformationen beschränkt. Ein Musterentscheid kann nur dann erwirkt werden, wenn die zu
klärende Musterfrage in mehr als zehn rechtshängigen Prozessen entscheidungserheblich ist und die Parteien einen
Musterverfahrensantrag gestellt haben. Das Musterverfahren setzt grundsätzlich voraus, dass ein Betroffener
seinen Anspruch zunächst selbst klageweise verfolgt. Zur Überwindung des „rationalen Desinteresses“ außerhalb
des Anwendungsbereichs des KapMuG ist das Verfahren deshalb nicht geeignet.
Das UKlaG gewährt Unterlassungs- und Widerrufsansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen, insbesondere
wegen der Verwendung von nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unwirksamen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Praktiken. Durch Unterlassungsklagen
der in § 3 UKlaG genannten klageberechtigten Stellen kann insbesondere die Unwirksamkeit bestimmter
Vertragsklauseln und die Rechtswidrigkeit bestimmter Praktiken festgestellt werden, ohne dass es einer
Beteiligung der von diesen Klauseln und Praktiken Betroffenen bedarf. Individuelle Ansprüche oder Rechtsverhältnisse,
wie sie im Rahmen von breit gestreuten Schäden mit vielen Betroffenen entstehen und deren Rechtsverfolgung
erleichtert werden soll, können allerdings im Rahmen der im UKlaG vorgesehenen Klagearten nicht
verfolgt werden.
Eine mit dem UKlaG vergleichbare Sachlage ergibt sich hinsichtlich der Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung
unlauterer geschäftlicher Handlungen aus § 8 Absatz 1 UWG sowie des Anspruchs auf Gewinnabschöpfung
aus § 10 Absatz 1 UWG. Auch insoweit können Ansprüche einzelner Betroffener bislang nicht verfolgt werden.
4. Lösungskonzept
Da die bestehenden zivilprozessualen Möglichkeiten der Bündelung von Ansprüchen sowie des kollektiven
Rechtsschutzes bislang nicht ausreichen, um die gerichtliche Rechtsverfolgung der Ansprüche einer Vielzahl
gleichartig geschädigter Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam auszugestalten, soll als neues Mittel der
kollektiven Rechtsverfolgung in Verbraucherstreitsachen eine Musterfeststellungsklage eingeführt werden. Der
Anwendungsbereich für diese Klageart soll – anders als die bereits vorhandenen Institute des Kapitalanleger-
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/2439 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Musterverfahrens und der Verbandsklage – nicht auf ein hochspezifisches zivilrechtliches Sondergebiet beschränkt
werden. Vielmehr soll die Musterfeststellungsklage in verbraucherrechtlichen Angelegenheiten allgemein
angewendet werden können.
Die Musterfeststellungsklage soll anerkannten Verbraucherschutzverbänden ermöglichen, zugunsten von jeweils
mindestens 50 betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern das Vorliegen oder Nichtvorliegen zentraler Voraussetzungen
für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen feststellen und
Rechtsfragen klären zu lassen. Das Verfahren soll ausschließlich zwischen dem klagenden Verbraucherschutzverband
und der beklagten Partei geführt werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen jedoch die Möglichkeit
erhalten, ihre Ansprüche gegen die beklagte Partei mit verjährungshemmender Wirkung zu einem noch einzurichtenden
Klageregister anzumelden. Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil soll sodann grundsätzlich
Bindungswirkung für eine nachfolgende Klage zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem beklagten
Unternehmen entfalten.
Die Musterfeststellungsklage bietet mit der Möglichkeit der kostenfreien Anmeldung von Ansprüchen oder
Rechtsverhältnissen einen einfachen Weg der kollektiven Rechtsverfolgung, mit dem für den einzelnen Betroffenen
kein Prozesskostenrisiko verbunden ist. Sie ist geeignet, das „rationale Desinteresse“ zu überwinden, ohne
berechtigten Interessen der Wirtschaft zuwiderzulaufen. Darüber hinaus dient sie der effektiven Rechtsdurchsetzung,
kann durch die verbindliche Entscheidung wesentlicher Tatsachen- und Rechtsfragen zu einer Entlastung
der Justiz beitragen und trägt zur Stärkung des Gerichtsstandortes der Bundesrepublik Deutschland bei. Zugleich
stärkt sie die außergerichtliche Streitschlichtung, indem sie durch die Entscheidung zentraler Tatsachen- und
Rechtsfragen die Grundlagen für eine einvernehmliche Lösung der Parteien schafft.
Die Musterfeststellungsklage soll im Sechsten Buch der ZPO geregelt werden und die bereits vorhandenen Klagearten
ergänzen. Daraus ergibt sich, dass die allgemeinen Vorschriften der ZPO gelten sollen, soweit keine Sonderregelungen
vorgesehen sind. Die Sonderregelungen sind zum Teil dem Kapitalanleger-Musterverfahren und
den beschriebenen Verbandsklagen angelehnt. Gleichwohl stellt die Musterfeststellungsklage eine eigenständige
zivilprozessuale Klage dar.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf regelt erstmalig die Musterfeststellungsklage und führt diese in die ZPO ein. Die Musterfeststellungsklage
ermöglicht die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele). Sie dient damit der einheitlichen
Entscheidung zentraler Streitfragen mit Breitenwirkung. Die Klage soll deshalb nur zulässig sein, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Betroffenen von den in der Musterfeststellungsklage
verhandelten Feststellungszielen abhängen und binnen zwei Monaten ab öffentlicher Bekanntmachung
mindestens 50 betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Ansprüche zum Klageregister anmelden
(§ 606 Absatz 3 ZPO in der Entwurfsfassung – ZPO-E).
Klagebefugt sollen die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 UKlaG genannten qualifizierten Einrichtungen sein (§ 606 Absatz
1 ZPO-E), allerdings mit der Maßgabe, dass sie mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich
tätig sind, oder 350 natürliche Personen als Mitglieder haben. Des Weiteren müssen die Einrichtungen bereits seit
mindestens vier Jahren als qualifizierte Einrichtungen in die Liste nach § 4 UKlaG oder in dem Verzeichnis der
Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom
1.5.2009, S. 30) eingetragen sein. Die qualifizierten Einrichtungen müssen daneben weitere strenge Voraussetzungen
erfüllen. Dadurch ist insbesondere sichergestellt, dass Musterfeststellungsklagen ohne Gewinnerzielungsabsicht
und nur im Interesse betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher und nur von Organisationen erhoben
werden können, welche aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit und der Herkunft ihrer finanziellen Mittel die Gewähr
für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung und keine Anhaltspunkte für Missbrauch bieten.
Die Beschränkung der Klagebefugnis gewährleistet zugleich, dass keine sachwidrigen oder missbräuchlichen
Musterfeststellungsklagen erhoben werden.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/2439
Eine Musterfeststellungsklage soll durch das Gericht in einem neu zu schaffenden Klageregister für Musterfeststellungsklagen
bekannt gemacht werden (§ 607 ZPO-E). Hierdurch sollen potenziell betroffene Verbraucherinnen
und Verbraucher über die Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage informiert werden und damit zugleich
die Möglichkeit erhalten, ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse anzumelden. Im Vergleich zu einer Klage
ist der Aufwand eines Betroffenen bei der Anmeldung deutlich reduziert: Neben seinem Namen, den Namen der
Parteien, dem Gericht und dem Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage muss der Verbraucher lediglich den
Gegenstand und den Grund des Anspruchs oder Rechtsverhältnisses , den Betrag der Forderung sowie eine Versicherung
der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben angeben (§ 608 Absatz 2 ZPO-E). Die Anmeldung
soll auch elektronisch erfolgen können. Eine anwaltliche Vertretung ist bei der Anmeldung nicht erforderlich. Die
Anmeldung birgt kein prozessuales Kostenrisiko. Durch diese niederschwelligen Anforderungen ist das Verfahren
vor allem attraktiv für solche Verbraucherinnen und Verbraucher, die bislang vor einer individuellen Rechtsverfolgung
wegen des Kostenrisikos und des Aufwandes eines Gerichtsverfahrens zurückschrecken.
Die Anmeldung bewirkt, dass die Feststellungen, die im Urteil der Musterfeststellungsklage getroffen werden, im
Verhältnis zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern, die ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zum Klageregister
wirksam angemeldet haben, und dem Beklagten Bindungswirkung entfalten (§ 613 Absatz 1 ZPO-E).
Mit der Musterfeststellungsklage können auf diese Weise tatsächliche oder rechtliche Fragen, die für eine Vielzahl
von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen von Bedeutung sind, mit Wirkung für die angemeldeten Verbraucherinnen
und Verbraucher gebündelt und verbindlich geklärt werden. Auf diese Weise wird das Verfahren besonders
effizient und ermöglicht eine abschließende Befriedung aller Streitigkeiten.
Zudem wird die Verjährung der von den Feststellungszielen abhängenden, im Klageregister angemeldeten Ansprüche
durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nummer 1a BGB-E).
Die Musterfeststellungsklage soll der zügigen Klärung von Tatsachen- und Rechtsfragen dienen und hierdurch zu
einem effektiven Mittel der Rechtsverfolgung werden. Die Ausrichtung auf bestimmte Feststellungsziele ermöglicht
die hierfür erforderliche Konzentration auf die wesentlichen Streitfragen. Individuelle Streitfragen, etwa
konkrete Einwendungen gegen die einer Musterfeststellungsklage zugrunde liegenden Individualansprüche, die
für die Feststellungsziele nicht von Bedeutung sind, sind in der Musterfeststellungsklage nicht zu klären. Dementsprechend
werden die angemeldeten Verbraucher nicht unmittelbar Prozessbeteiligte im Musterfeststellungsverfahren
und können selbst auch keine Prozesshandlungen vornehmen. Die angemeldeten Verbraucher als Zeugen
zu berufen, bleibt hingegen möglich.
Der Anspruch des angemeldeten Verbrauchers auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, weil er selbst entscheidet,
ob er sich an der Musterfeststellungsklage beteiligen möchte und hierdurch seine prozessualen Möglichkeiten der
Rechtsverfolgung erweitert werden. Es steht jedem angemeldeten Verbraucher weiterhin frei, seine Ansprüche
oder Rechtsverhältnisse selbst gerichtlich geltend zu machen. Auch kann er bis zum Ablauf des Tages vor dem
ersten Termin (§ 220 Absatz 1 ZPO) durch Rücknahme seiner Anmeldung erreichen, dass er nicht an ein Musterfeststellungsurteil
gebunden wird.
Durch das Musterfeststellungsurteil wird der Ausgleich individueller Ansprüche erheblich vereinfacht. Zwar müssen
die angemeldeten Verbraucher ihre Ansprüche weiterhin individuell durchsetzen. Aufgrund der verbindlichen
Klärung der Feststellungsziele ist aber davon auszugehen, dass sich in den meisten Fällen die angemeldeten Verbraucher
und der Beklagte außergerichtlich einigen. Verbleiben Streitpunkte, steht es angemeldeten Verbrauchern
und Beklagten offen, die außergerichtliche Streitschlichtung in Anspruch zu nehmen oder den Rechtsweg zu beschreiten.
Das Musterfeststellungsurteil erleichtert den Parteien auch insoweit die individuelle Rechtsverfolgung.
Denn im Folgeverfahren müssen die bereits verbindlich festgestellten Tatsachen und die entschiedenen Rechtsfragen
nicht erneut verhandelt werden. Für Beklagte erweist sich die Musterfeststellungsklage auch in ökonomischer
Hinsicht als positiv, weil sie geeignet ist, zahlreiche Parallelprozesse zu vermeiden und das hieraus folgende
Kostenrisiko zu senken.
Die Musterfeststellungsklage kann nicht nur durch Urteil, sondern auch durch einen Vergleich zwischen den Parteien
beendet werden, der Bindungswirkung für die angemeldeten Verbraucher entfaltet, soweit sie nicht aus dem
vorgeschlagenen Vergleich austreten (§ 611 ZPO-E). Dies ermöglicht den Parteien eine auf die zentralen Streitfragen
zugeschnittene einvernehmliche Gesamtlösung, die der einfachen Befriedung in gleichgelagerten Streitigkeiten
dient.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/2439 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Die sachliche Zuständigkeit für Musterfeststellungsklagen wird unabhängig vom Streitwert den Landgerichten
zugewiesen.
Die einschlägigen und vorrangigen Bestimmungen des Unionsrechts zur internationalen Zuständigkeit von Gerichten
bleiben hiervon unberührt. Die klageberechtigten Verbraucherverbände können in der Bundesrepublik
Deutschland nur klagen, wenn deutsche Gerichte nach der EU-Verordnung Nr. 2015/2012 (sogenannte Brüssel-
Ia-Verordnung) international zuständig sind. Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht gehindert, ihre Ansprüche
außerhalb der Musterfeststellungsklage vor den international zuständigen Gerichten zu verfolgen. Auch
die vorrangigen Regelungen des Unionsrechts zur Wirkungserstreckung von Gerichtsentscheidungen, die ebenfalls
in der Brüssel-Ia-Verordnung enthalten sind, können durch die Musterfeststellungsklage nicht geändert werden.
Wenn die deutsche Gerichtsentscheidung im Musterverfahren in Nachfolge-Verfahren von Verbraucherinnen
und Verbrauchern vor Gerichten eines anderen Mitgliedstaats Wirkung entfalten soll, muss sie nach deren
Bestimmungen vorher dort anerkannt werden.
Dasselbe gilt außerhalb des Anwendungsbereichs dieser EU-Verordnung für die nationalen Vorschriften, die im
Verhältnis zu Drittstaaten anzuwenden sind. Ob deutsche Gerichte für eine Musterfeststellungsklage international
zuständig sind, bestimmt sich dann entweder nach völkerrechtlichen Vereinbarungen oder nach dem autonomen
deutschen Recht. Die Wirkungserstreckung hängt von einer Anerkennung der deutschen Gerichtsentscheidung im
Ausland ab, die völkervertraglich festgelegt sein oder sich aus dem autonomen Recht des Anerkennungsstaates
ergeben kann.
Auch die einschlägigen und vorrangigen Bestimmungen des Unionsrechts zum anwendbaren Recht, die in der
Verordnung EG Nr. 593/2008 (sogenannte Rom-I-Verordnung) niedergelegt sind, werden von diesem Entwurf
nicht berührt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (gerichtliches
Verfahren, Gerichtsverfassung und bürgerliches Recht).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland geschlossen hat, vereinbar. Er setzt die Empfehlung 2013/396/EU der Europäischen Kommission
vom 11. Juni 2013 für „Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren
bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten“ (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 60) durch
eine eigenständige nationale Regelung innerhalb des empfohlenen Rechtsrahmens um.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf verringert den Verwaltungsaufwand der Gerichte. Es entstehen zwar neue zivilprozessuale Streitigkeiten
in Musterfeststellungsklagen. Diesen steht jedoch eine Aufwandsersparnis gegenüber, die sich aus einer
Reduzierung von Individualstreitigkeiten ergibt.
Dem für die Einrichtung und den Betrieb eines zentralen Klageregisters für Musterfeststellungsklagen beim Bundesamt
für Justiz anfallenden Verwaltungsaufwand steht eine deutliche Entlastung der Bürgerinnen und Bürger
bei der Rechtsdurchsetzung ihrer Ansprüche und Rechtsverhältnisse gegenüber.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/2439
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Musterfeststellungsklage soll der zügigen Klärung von Tatsachen-
und Rechtsfragen dienen und hierdurch zu einem effektiven Mittel der Rechtsverfolgung werden. Die Ausrichtung
auf bestimmte Feststellungsziele ermöglicht die hierfür erforderliche Konzentration auf die wesentlichen
Streitfragen. Durch ein Musterfeststellungsurteil kann darüber hinaus der Ausgleich individueller Ansprüche erheblich
vereinfacht werden. Zwar müssen die angemeldeten Verbraucher ihre Ansprüche weiterhin individuell
durchsetzen; aufgrund der verbindlichen Klärung der Feststellungsziele ist aber davon auszugehen, dass sich in
vielen Fällen angemeldete Verbraucher und Beklagter außergerichtlich einigen. Mit diesen beiden vornehmlichen
Zielen steht der Entwurf insbesondere im Einklang mit der Managementregel Nummer 9 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie,
nach der der soziale Zusammenhalt gestärkt werden soll. Denn der soziale Zusammenhalt wird
zum einen dadurch gestärkt, dass effektive Mittel zur Rechtsverfolgung bestehen und zur Verfügung gestellt werden.
Zum anderen wird durch die zu erwartenden außergerichtlichen Einigungen im Nachgang zu einem Musterfeststellungsurteil
der Rechtsfrieden und die Rechtsakzeptanz gestärkt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen
werden. Über Einzelheiten zur Deckung des Mehrbedarfs soll im Rahmen kommender Haushaltsaufstellungsverfahren
entschieden werden.
4. Erfüllungsaufwand
Die vorgeschlagene Musterfeststellungsklage gibt nicht nur denjenigen Verbraucherinnen und Verbrauchern ein
effektives Mittel der Rechtsdurchsetzung an die Hand, die ohne dieses auf die individuelle Rechtsdurchsetzung
verzichten würden. Sie führt darüber hinaus zu einer Entlastung potentieller Parteien gerichtlicher Verfahren von
anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren.
Dabei wird von folgenden Annahmen ausgegangen:
Die Einführung einer Musterfeststellungsklage wird schätzungsweise zu einer Reduzierung erstinstanzlicher Individualprozesse
mit einem Streitwert-Median von 600 Euro um 11 250 pro Jahr führen. Die Gebühren eines
Rechtsstreits mit einem Streitwert von 600 Euro belaufen sich regelmäßig auf 682,60 Euro, wenn beide Parteien
anwaltlich vertreten sind. Findet keine anwaltliche Vertretung statt, ergeben sich regelmäßig Gebühren von
159 Euro. Dabei wird davon ausgegangen, dass in den einschlägigen Verfahren etwa 50 Prozent der Parteien
anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und dass die Unternehmen in der Hälfte der Individualprozesse unterliegen.
Dem stehen voraussichtlich jährlich 450 neue Musterfeststellungsklagen mit geschätzt im Schnitt 75 Anmeldern
und einem Streitwert von geschätzt durchschnittlich 10 000 Euro gegenüber. Mithin ist von schätzungsweise
33 750 Anmeldungen zum Klageregister auszugehen. Die Gebühren landgerichtlicher Verfahren mit Rechtsanwaltszwang
belaufen sich bei einem Streitwert von 10 000 Euro auf regelmäßig 4 090,70 Euro. Dabei wird auch
hier davon ausgegangen, dass die Unternehmen in der Hälfte der 450 Fälle unterliegen.
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Somit ergibt sich durch die Musterfeststellungsklage für die Bürgerinnen und Bürgern eine jährliche Entlastung
von etwa 2 367 000 Euro, ohne dass dem Belastungen gegenüber stehen, da die Bürgerinnen und Bürger keine
Gebühren oder Kosten der Musterfeststellungsklage zu tragen haben werden.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft wird – unter Zugrundelegung der vorgenannten Annahmen – ebenfalls von einer jährlichen
Entlastung von etwa 2 367 000 Euro ausgegangen. Dem stehen jedoch Belastungen aufgrund Gerichts- und
Rechtsanwaltsgebühren zukünftiger Musterfeststellungsklagen von 920 408 Euro gegenüber, die die beklagten
Unternehmen bei Unterliegen zu tragen haben werden. Die Wirtschaft wird daher voraussichtlich um insgesamt
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/2439 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
um 1 446 592 Euro jährlich entlastet werden. Im Rahmen der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt
dies ein „out“ dar.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Keine.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand für die übergangsweise rein manuelle Führung des Klageregisters ab 1. November 2018
beläuft sich beim Bundesamt für Justiz schätzungsweise jährlich auf rund 823 000 Euro für Personalmittel sowie
auf einmalige Sachkosten in Höhe von 28 000 Euro. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die rein manuelle
Registerführung mit dem veranschlagten Aufwand nur für eine begrenzte Dauer als Übergangslösung betreiben
lässt. Sie ist jedoch keine wirtschaftlich tragfähige Dauerlösung. Es ist daher parallel ein elektronisches Fachverfahren
aufzubauen, wofür ein zeitlicher Rahmen von 26 Monaten zu veranschlagen ist. Hierfür werden einmalige
Personalmittel in Höhe von insgesamt etwa 1 523 000 Euro (rund 703 000 Euro pro Jahr) sowie einmalige Sachkosten
in Höhe von etwa 2 600 000 Euro benötigt. Für den laufenden Betrieb ist ab dem Jahr 2021 mit jährlichen
Personalkosten in Höhe von etwa 1 302 000 Euro und Sachkosten von 110 000 Euro zu rechnen. Der Umstellungsaufwand
auf Bundesebene beläuft sich mithin voraussichtlich auf 4 151 000 Euro, der zusätzliche jährliche
Erfüllungsaufwand auf rund 823 000 Euro bis 2020 und auf 1 412 000 Euro ab 2021.
Für die manuelle Führung des Klageregisters voraussichtlich vom 1. November 2018 bis 31. Dezember 2020
werden sieben Stellen des mittleren Dienstes, 1,6 Stellen des gehobenen Dienstes und eine Stelle des höheren
Dienstes benötigt.
In der voraussichtlich 26 Monate dauernden Projektphase zum Aufbau des elektronischen Klageregisters voraussichtlich
vom 1. November 2018 bis 31. Dezember 2020 werden im IT-Bereich eine Stelle im mittleren Dienst,
fünf Stellen im gehobenen Dienst und eine Stelle im höheren Dienst benötigt. Hieraus ergibt sich ein Personalaufwand
von rund 703 000 Euro pro Jahr und damit insgesamt ein Personalaufwand in der Projektphase von
1 523 000 Euro.
Des Weiteren ist während der Projektphase ein Sach- und Investitionsmittelbedarf von 2 600 000 Euro zu erwarten,
wobei der Sach- und Investitionsmittelbedarf im Jahr 2018 etwa 200 000 Euro, im Jahr 2019 etwa 1 100 000
Euro sowie im Jahr 2020 voraussichtlich 1 300 000 Euro betragen wird.
Ab der Aufnahme des Betriebs des elektronischen Fachverfahrens (voraussichtlich ab 1. Januar 2021 werden voraussichtlich
folgende Stellen im Fachbereich benötigt werden: 4,1 Stellen des mittleren Dienstes, 1,6 Stellen des
gehobenen Dienstes und eine Stelle des höheren Dienstes. Im IT-Bereich werden voraussichtlich folgende Stellen
benötigt: eine Stelle im mittleren Dienst, fünf Stellen im gehobenen Dienst und eine Stelle im höheren Dienst.
Hieraus folgt ein Personalaufwand von insgesamt rund 1 302 000 Euro jährlich.
Der Sach- und Investitionsmittelbedarf für den laufenden Registerbetrieb wird sich ab der Aufnahme des Betriebs
voraussichtlich auf 110 000 Euro jährlich belaufen. Er setzt sich zusammen aus 50 000 Euro jährlich für Wartung
und Pflege der Hardware sowie für Lizenzgebühren und 60 000 Euro jährlich für die Bereitstellung eines Servers.
5. Weitere Kosten
Durch die Einführung von Musterfeststellungsklagen entstehen den klagenden Verbraucherschutzverbänden Kosten
im Falle des Unterliegens. Unter der Annahme, dass die Verbände in der Hälfte der geschätzten 450 jährlichen
Fälle unterliegen, beliefen sich diese Kosten auf 920 408 Euro.
Den Gerichten der Länder entstehen keine Mehrbelastungen, vielmehr werden sie insgesamt entlastet. Dem zusätzlichen
Personalaufwand durch jährlich schätzungsweise 450 Musterfeststellungsklagen bei den Landgerichten
steht eine Entlastung der Amtsgerichte um geschätzt 11 250 Individualverfahren gegenüber.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Weitere Gesetzesfolgen, insbesondere gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen, sind nicht zu
erwarten.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/2439
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht angezeigt. Das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
soll frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert werden, weil erst zu diesem Zeitpunkt mit belastbarem
Datenmaterial zu rechnen ist. Dabei wird die Bundesregierung auf Grundlage der beim Bundesamt für Justiz
vorgehaltenen Rechtspflegestatistiken in fachlich geeigneter Weise prüfen, ob und inwieweit die beabsichtigten
Wirkungen (Verbesserung der Rechtsdurchsetzung für Verbraucher, Entlastung der Gerichte) erreicht worden
sind. Die Evaluierung wird die Frage nach unbeabsichtigten Nebenwirkungen sowie nach der Akzeptanz und
Praktikabilität der Regelungen einschließen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 71 Absatz 2)
Nummer 1 sieht die Ergänzung des § 71 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vor. Die sachliche
Zuständigkeit für Musterfeststellungsklagen wird den Landgerichten gesetzlich zugewiesen. Angesichts der Breitenwirkung
der in der Musterfeststellungsklage bedeutsamen Feststellungsziele rechtfertigt die Bedeutung der
Sache unabhängig vom Streitwert – der voraussichtlich entsprechend der bewährten Rechtsprechung zur Streitwertbestimmung
in Streitsachen nach dem UKlaG bestimmt werden wird – eine Befassung des Landgerichts.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 71 Absatz 4)
Zugleich werden in Nummer 2 die Landesregierungen durch die Anpassung des § 71 Absatz 4 GVG ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit für Musterfeststellungsklagen zu konzentrieren. Dies ermöglicht
die organisatorische und inhaltliche Spezialisierung besonderer Gerichte für Musterfeststellungsklagen und
damit der Erhöhung von Effizienz des Verfahrens und Qualität der Entscheidungen.
Zu Artikel 2 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird um die nach Nummer 2 in die ZPO einzufügenden Vorschriften ergänzt.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 29c)
Zu Buchstabe a
§ 29c ZPO wird um die in Absatz 1 einzufügende Definition eines prozessrechtlichen Verbraucherbegriffs ergänzt.
Während der materiell-rechtliche Verbraucherbegriff des § 13 BGB die Verbrauchereigenschaft an den
Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit einem Verbraucher anknüpft, ist es im Sinne einer umfassenden Verbraucherrechtsdurchsetzung
zweckmäßig, den Verbraucherbegriff für die prozessuale Geltendmachung weiter zu fassen,
um auch eine Einbeziehung (konkurrierender) gesetzlicher Ansprüche eines Verbrauchers zu ermöglichen.
Aus diesem Grund soll nicht auf die rechtsgeschäftliche Entstehung des einzelnen Anspruchs abgestellt werden,
sondern vielmehr darauf, dass der Verbraucher bei Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses
nicht überwiegend im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelte.
Zu Buchstabe b
Die Nummerierung der bisherigen Absätze 2 und 3 ist entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 3 (Sechstes Buch)
Die vorgeschlagene Musterfeststellungsklage stellt ein modernes Rechtsschutzinstrument zur Bewältigung von
Verfahren mit Breitenwirkung dar, das sich widerspruchsfrei in das Zivilprozessrecht einfügt. Sie soll im Sechsten
Buch der ZPO geregelt werden. Das Sechste Buch enthält die Voraussetzungen und Durchführungsbestimmungen
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/2439 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
einer Musterfeststellungsklage, soweit dieses über die allgemeinen Grundsätze des Klageverfahrens hinaus besondere
Bestimmungen erfordert.
Die Musterfeststellungsklage ist auf Feststellungsziele ausgerichtet und kann ausschließlich von einer klagebefugten
Stelle (§ 606) eingeleitet werden. Musterfeststellungsklagen und bedeutende Zwischenentscheidungen
sind im Klageregister für Musterfeststellungsklagen öffentlich bekannt zu machen (§ 607). Diese Bekanntmachung
dient Verbraucherinnen und Verbrauchern als Grundlage einer Anmeldung eigener Ansprüche oder Rechtsverhältnisse
(§ 608). Die Musterfeststellungsklage endet durch Vergleich (§ 611) oder Urteil (§ 612). Ein Musterfeststellungsurteil
entfaltet für Streitigkeiten zwischen angemeldeten Verbrauchern und dem Beklagten über
von den Feststellungszielen abhängige Sachverhalte grundsätzlich Bindungswirkung (§ 613). Im Übrigen finden
die allgemeinen Vorschriften für das landgerichtliche Verfahren unmittelbare Anwendung.
Zu § 606 (Musterfeststellungsklage)
Die Vorschrift regelt die wesentlichen Voraussetzungen der Musterfeststellungsklage. Die Musterfeststellungsklage
dient nach Absatz 1 der Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruches oder Rechtsverhältnisses zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher (Feststellungsziele).
Die Ausrichtung des Streitgegenstands auf Feststellungsziele ist an die Regelung in § 2 Absatz 1 KapMuG angelehnt.
Den Parteien und Gerichten wird es auf diesem Weg ermöglicht, sich auf die Klärung grundsätzlicher, in
einer Vielzahl von Fällen wiederkehrender tatsächlicher oder rechtlicher Fragen zu konzentrieren. Durch die Benennung
der Feststellungsziele und des Lebenssachverhalts bestimmt der Kläger den Steitgegenstand der Musterfeststellungsklage.
Dies dient der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und ist geeignet, die Ressourcen der Parteien
und der Justiz zu schonen.
Ziel der Musterfeststellungsklage ist es, ein Feststellungsziel oder mehrere Feststellungsziele einheitlich mit Breitenwirkung
feststellen zu lassen. Über § 256 ZPO hinaus können dabei auch einzelne Elemente oder Vorfragen
eines Rechtsverhältnisses oder einer Anspruchsgrundlage festgestellt werden. Des Weiteren können reine Rechtsfragen
mit Bedeutung für eine Vielzahl von betroffenen Rechtsverhältnissen geklärt werden. Dies dient insoweit
nicht zuletzt der Fortentwicklung des Rechts.
Für die Klagebefugnis wird grundsätzlich auf § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UKlaG verwiesen. Sie steht danach
Einrichtungen zu, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG oder das Verzeichnis der Europäischen
Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen eingetragen sind, sofern diese
die gesteigerten Anforderungen des § 606 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 erfüllen.
Die bestehende Liste der qualifizierten Einrichtungen beim Bundesamt für Justiz unterliegt vollständiger Transparenz;
die eingetragenen Verbände werden laufend überprüft (§ 4 UKlaG). Damit wird verhindert, dass unseriöse
Verbände Musterfeststellungsklagen erheben können. Das Bundesamt für Justiz prüft halbjährlich von Amts wegen,
ob die qualifizierten Einrichtungen die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen, und nimmt eine entsprechende
Aktualisierung der Liste vor. Verbände, die die Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen, werden aus
der Liste gestrichen. Die jeweils aktuelle Liste ist auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz unter
https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Verbraucherschutz/Liste_qualifizierter_Einrichtungen.
pdf?__blob=publicationFile&v=60 einsehbar (§ 4 Absatz 1 Satz 1 UKlaG). Besteht die Befürchtung, dass
ein eingetragener Verband unseriös ist, so können entsprechende Vorbehalte beim Bundesamt für Justiz vorgebracht
werden und müssen dort geprüft werden. Stellt sich nach Prüfung heraus, dass die Befürchtungen begründet
sind, so muss die Eintragung aufgehoben werden (§ 4 Absatz 2 Satz 4 UKlaG). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit,
bei begründeten Zweifeln an dem Vorliegen der Klagebefugnis auch eine außerordentliche Überprüfung
der Eintragung anzustoßen (vgl. § 4 Absatz 4 UKlaG). Der Vierjahreszeitraum, der zwischen der Eintragung und
der Klageerhebung liegen muss, bietet hinreichend Gelegenheit, die Seriosität der Einrichtungen zu überprüfen.
Bei den qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG handelt es sich um rechtsfähige Vereine, zu deren satzungsmäßigen
Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung
und Beratung wahrzunehmen. Aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit erscheint gesichert, dass sie ihre satzungsmäßigen
Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werden. Bei den qualifizierten
Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in das bei der Europäischen Kommission
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/2439
geführte Verzeichnis eingetragen sind, handelt es sich um vergleichbare Organisationen, die ebenso Kollektivinteressen
der Verbraucher schützen.
Darüber hinaus müssen die qualifizierten Einrichtungen nach § 606 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 5 auch noch
die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Zu ihren Mitgliedern müssen mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens
350 natürliche Personen zählen. Sie müssen seit mindestens vier Jahren in die Liste der qualifizierten
Einrichtungen nach § 4 UKlaG oder das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie
2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum
Schutz der Verbraucherinteressen eingetragen sein. Durch das Erfordernis der Mindesteintragungsdauer von vier
Jahren wird mit Blick auf die regelmäßigen Verjährungsfristen ausgeschlossen, dass sich Einrichtungen aus verbraucherschutzfremden
Motiven gründen, nur um für einen bestimmten Einzelfall kurzfristig die Klagebefugnis
zu erlangen.
Mit dem Erfordernis nach Nummer 3 soll sichergestellt werden, dass der Verband nicht vorwiegend Musterfeststellungsklagen
erhebt, sondern vielmehr im Einklang mit seiner Satzung im Verbraucherinteresse nicht gewerbsmäßig
und weit überwiegend aufklärend und/oder beratend tätig wird. Die gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen
darf auch in der gelebten Praxis der Einrichtung nur eine untergeordnete Rolle spielen. Dies
ist durch geeignete Nachweise über die tatsächliche Tätigkeit zu belegen.
Ferner soll gewährleistet sein, dass der Verband eine Musterfeststellungsklage nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung
erhebt (Nummer 4). Durch dieses zusätzliche Erfordernis soll eine kommerzielle Klageindustrie oder
missbräuchliche Klageerhebung zur Gewinnerzielung verhindert werden.
Die Regelung in Nummer 5 gewährleistet, dass es nicht zu einer Kollision von Verbraucher- und Unternehmensinteressen
kommt. Es soll ausgeschlossen werden, dass Unternehmen durch die Zuwendung finanzieller Mittel
verdeckt Einfluss auf den (gegebenenfalls auch ausländischen) Verband nehmen und das Instrument der Musterfeststellungsklage
zur Schädigung eines Wettbewerbers oder Unternehmens, von dem sie in Abhängigkeit stehen,
einsetzen können.
Satz 3 schafft Transparenz über die Mittelherkunft der klagenden qualifizierten Einrichtung, insbesondere auch
bei ausländischen Einrichtungen aus dem EU-Verzeichnis. Zudem gewährleistet die Regelung die Überprüfung
des Vorliegens der Voraussetzungen der Nummern 4 und 5 durch die Gerichte.
Durch die Beschränkung der Klagebefugnis auf diese besonders qualifizierten Einrichtungen wird sichergestellt,
dass Musterfeststellungsklagen nur im Interesse betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher und von Organisationen
erhoben werden können, welche aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte
Aufgabenerfüllung und keine Anhaltspunkte für Missbrauch bieten.
Durch die entsprechende Anwendung der Vermutungsregelung des § 4 Absatz 2 Satz 2 UKlaG wird sichergestellt,
dass die dortige unwiderlegliche Vermutung zugunsten von Verbraucherzentralen und anderen öffentlich
geförderten Verbraucherverbänden, also solchen, die eine substanzielle (nicht lediglich projektbezogene) öffentliche
Förderung erhalten, auch im Musterfeststellungsverfahren gilt. Sie sind danach stets als klagebefugte qualifizierte
Einrichtungen im Sinne des Absatz 1 Satz 2 anzusehen. Absatz 2 stellt besondere Voraussetzungen für
die Zulässigkeit einer Musterfeststellungsklage auf. Die Klageschrift muss bereits Angaben und Nachweise zum
Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Klagebefugnis enthalten (Satz 1 Nummer 1), soweit nicht die
Vermutung nach Absatz 1 Satz 4 eingreift. Dieses Erfordernis gewährleistet von vornherein Transparenz über das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Klagebefugnis der klagenden Einrichtung. Durch Satz 1 Nummer 2 wird
sichergestellt, dass die Klageschrift bereits bei Einreichung Angaben und Nachweise zu der Glaubhaftmachung
(von mindestens zehn betroffenen Verbrauchern) enthält.
Mit der knappen Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes, die in der Klageschrift enthalten sein soll
(Absatz 2 Satz 2), soll später die Bekanntmachung im Klageregister den betroffenen Verbrauchern möglichst einfach
und verständlich vermittelt werden. Der Hinweis auf § 253 Absatz 2 stellt schließlich klar, dass im Übrigen
auch bei einer Musterfeststellungsklage die Anforderungen des § 253 Absatz 2 einzuhalten sind.
Absatz 3 stellt klar, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 2 durch die qualifizierten Einrichtungen
Zulässigkeitsvoraussetzung der Musterfeststellungsklage ist (Nummer 1); die Vermutungsregelung
nach Absatz 1 Satz 4 ist zu beachten. Darüber hinaus ist die Musterfeststellungsklage nur zulässig, wenn glaubhaft
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/2439 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
gemacht wird (§ 294 ZPO), dass die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn betroffenen Verbraucherinnen
und Verbrauchern von der Entscheidung über die Feststellungsziele abhängen (Nummer 2). Der
Umfang der Darlegungslast wird von der Rechtsprechung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen
Umstände bestimmt. Durch das Erfordernis der wirksamen Anmeldung gleichgelagerter Ansprüche oder Rechtsverhältnisse
zum Klageregister durch mindestens 50 betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher binnen zwei
Monaten ab öffentlicher Bekanntmachung der Klage im Klageregister (Absatz 3 Nummer 3) wird ausgeschlossen,
dass Verfahren mit lediglich individueller Bedeutung geführt werden. Sollte die Zahl der angemeldeten Verbraucher
nach Ablauf von zwei Monaten unter 50 sinken, berührt dies nicht die Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage,
da die mit Ablauf des Stichtages erfüllte Zulässigkeitsvoraussetzung nicht rückwirkend wieder entfallen
kann.
Zu § 607 (Bekanntmachung im Klageregister)
§ 607 Absatz 1 sieht die öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage in einem neu zu schaffenden
Klageregister vor. Ziel der Bekanntmachung ist, die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher über die
Rechtshängigkeit einer Musterfeststellungsklage zu informieren und ihnen so zu ermöglichen, von dem Verfahren
durch die Anmeldung eigener Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zu profitieren.
Die im Klageregister bekannt zu machenden Angaben beschränken sich auf die in Absatz 1 genannten Angaben.
Die Bezeichnung der Parteien, die Bekanntmachung der Feststellungsziele sowie die knappe Darstellung des vorgetragenen
Lebenssachverhaltes durch das Gericht dienen dabei der umfassenden Information Betroffener, damit
diese die Relevanz der in der Musterfeststellungsklage geltend gemachten Feststellungsziele für eigene Ansprüche
oder Rechtsverhältnisse einschätzen können. Die Bekanntmachung des Aktenzeichens und des Gerichts ermöglicht
betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern die Anmeldung ihrer Ansprüche oder der sie betreffenden
Rechtsverhältnisse zum Klageregister und die zügige und korrekte Zuordnung der Anmeldung zur einschlägigen
Musterfeststellungsklage. § 607 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sehen zwecks umfassender Information der Verbraucherinnen
und Verbraucher vor, dass in der öffentlichen Bekanntmachung über die Möglichkeit der Anmeldung
einschließlich der formellen Voraussetzungen und ihrer Wirkungen, die Möglichkeit der Rücknahme der Anmeldung
sowie des Austritts bei Bekanntmachung eines Vergleichsvorschlags zu informieren ist. Nach § 607 Absatz
1 Nummer 8 sind die Verbraucherinnen und Verbraucher schließlich auch darüber zu informieren, dass ihnen
nach Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens ein Auskunftsanspruch zusteht. Auf diese Weise können sie
einen Auszug über ihre Angaben im Klageregister erhalten und so in einem etwaigen Folgeprozess ihre wirksame
Anmeldung darlegen und beweisen. Es soll gewährleistet sein, dass diese Informationen die Verbraucherinnen
und Verbraucher tatsächlich erreichen. Einzelheiten hierzu werden durch Rechtsverordnung geregelt.
Die Regelung des Absatz 2 gewährleistet zum einen, dass die durch die Musterfeststellungsklage Betroffenen
möglichst frühzeitig von der Musterfeststellungsklage erfahren, indem das Gericht die öffentliche Bekanntmachung
spätestens 14 Tage nach Rechtshängigkeit der Klage veranlasst . Zum anderen darf die öffentliche Bekanntmachung
jedoch nur dann erfolgen, wenn die Klageschrift die nach § 606 Absatz 2 Satz 2 vorgeschriebenen
Anforderungen erfüllt, also die entsprechenden Angaben und Nachweise zu den Voraussetzungen des § 606 Absatz
1 Satz 2 und zu der Glaubhaftmachung der zehn betroffenen Verbraucher nach § 606 Absatz 3 Nummer 2
beigefügt sind. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt sodann unverzüglich durch das Bundesamt für Justiz
(§ 609 Absatz 2 Satz 1).
Nach Absatz 3 sind auch im weiteren Laufe der Musterfeststellungsklage gerichtliche Terminbestimmungen, Hinweise
und Zwischenentscheidungen im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, soweit dies für die Information
über den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist. Die Bekanntmachung durch das Bundesamt für Justiz ist
durch das Gericht unverzüglich zu veranlassen und vom Bundesamt für Justiz ebenfalls unverzüglich vorzunehmen.
Einzelheiten hierzu werden durch Rechtsverordnung geregelt. Da die angemeldeten Verbraucher (§ 608) an
dem Verfahren nicht unmittelbar beteiligt sind, wird hierdurch sichergestellt, dass sie die nötigen Informationen
erhalten. Aber auch für die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher, die noch nicht angemeldet sind, sind
die gerichtlichen Hinweise, Termin- und Zwischenentscheidungen von Bedeutung, um über das weitere Vorgehen,
insbesondere die fristgerechte Anmeldung zur Musterfeststellungsklage (§ 608 Absatz 1) oder die individuelle
Rechtsverfolgung, entscheiden zu können. Da sowohl die Anmeldung von Ansprüchen als auch die Rücknahme
der Anmeldung nur bis zum Ablauf des Tages vor dem ersten Termin möglich ist, ist es für die Verbraucher
von besonderem Interesse, möglichst frühzeitig von dem Termin Kenntnis zu erlangen. Unter Berücksichtigung
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/2439
der allgemeinen Ladungsfristen des § 217 ZPO muss die Terminbestimmung daher zumindest eine Woche vor
dem Termin öffentlich bekannt gemacht werden.
Zu § 608 (Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen)
§ 608 ermöglicht es betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die
von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängig sind, innerhalb einer bestimmten Frist zur Musterfeststellungsklage
anzumelden. Die Anmeldung kann nur bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins
erklärt werden. Die Anspruchsanmeldung soll den Rechtsschutz derjenigen Verbraucherinnen und Verbraucher
erhöhen, die bisher angesichts des Prozesskostenrisikos von der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche absehen.
Sie werden auf diese Weise in die Lage versetzt, von den Wirkungen einer Musterfeststellungsklage zu
profitieren. Die Regelung bewirkt deshalb eine Stärkung der Rechtsdurchsetzung, indem sie das „rationale Desinteresse“
von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu überwinden vermag. Ein Prozesskostenrisiko tragen Betroffene
mangels unmittelbarer Beteiligung am allein zwischen der klagebefugten Stelle und dem Beklagten geführten
Rechtsstreit nicht. Für die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage entstehen keine Kosten. Die Betroffenen
müssen sich hierbei nicht anwaltlich vertreten lassen.
Angemeldeten Verbrauchern stehen besondere Rechte zu (§ 609 Absatz 4, § 611 Absatz 4). Die wirksame Anmeldung
bewirkt zudem, dass die Verjährung von Ansprüchen gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 1a BGB-E durch
die Erhebung der Musterfeststellungsklage gehemmt wird, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde
liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage. Zudem entfalten die im Musterfeststellungsurteil
getroffenen Feststellungen grundsätzlich Bindungswirkung in etwaigen zivilprozessualen Folgeverfahren, soweit
die Streitigkeiten von den Feststellungszielen abhängen (§ 613 Absatz 1).
Absatz 2 stellt klar, dass die Anmeldung nur wirksam ist, wenn sie fristgerecht bis zum Ablauf des Tages vor dem
ersten Termin (§ 220 Absatz 1 ZPO) erfolgt, in Textform erklärt wird und den beschriebenen notwendigen Inhalt
enthält. Neben dem Vor- und Nachnamen und der Anschrift des angemeldeten Verbrauchers, der Angabe des aus
dem Klageregister zu entnehmenden Gerichts sowie des gerichtlichen Aktenzeichens und der Bezeichnung des
Beklagten setzt die Anmeldung voraus, dass der Betroffene den Gegenstand und den Grund des Anspruchs oder
des Rechtsverhältnisses sowie die Höhe seiner Forderung bestimmt bezeichnet. Die Anforderungen an die Benennung
des angemeldeten Verbrauchers, des Beklagten sowie des geltend gemachten Anspruchs bzw. des betroffenen
Rechtsverhältnisses entsprechen denjenigen an eine Klageschrift gemäß § 253 Absatz 2 ZPO. Absatz 2
stellt damit sicher, dass der Beklagte einer Musterfeststellungsklage über die Identität der angemeldeten Verbraucher
Kenntnis erlangen kann. Zudem ermöglicht die genaue Bezeichnung des potentiellen Streitgegenstandes den
Parteien und Gerichten in einem nachfolgenden Rechtsstreit die Prüfung, ob die Verjährung gemäß § 204 Absatz
1a BGB-E gehemmt wurde. Die Angabe des Aktenzeichens gewährleistet die einfache und genaue Zuordnung
der Anmeldung. Die Angabe der Anschrift des angemeldeten Verbrauchers ist schließlich auch für die Zustellung
eines gerichtlichen Vergleichs sowie die Übersendung etwaiger Auskünfte durch das Bundesamt für Justiz
erforderlich. Um Missbrauch auszuschließen und zu gewährleisten, dass Sinn und Zweck dieser Angaben nicht
verfehlt und die Anmeldung nicht lediglich zu Täuschungszwecken erfolgt, muss der angemeldete Verbraucher
schließlich die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben versichern.
Die angemeldeten Verbraucher sind nach Absatz 3 berechtigt, ihre Anmeldung bis zum Ablauf des Tages vor
dem ersten Termin zurückzunehmen. Durch die Rücknahme entfällt für den betroffenen Verbraucher die Bindungswirkung
des Musterfeststellungsurteils (§ 613 Absatz 1 Satz 2) sowie die Verjährungshemmung (§ 204 Absatz
2 Satz 2 BGB-E). Die Rücknahme bewirkt auch, dass sich Betroffene nicht länger über den weiteren Verfahrensgang
informiert halten müssen. Zugleich gewinnen die Parteien der Musterfeststellungsklage und das Gericht
einen Überblick über das fortbestehende Interesse der betroffenen angemeldeten Verbraucher.
Nach Absatz 4 können die Anmeldung und die Rücknahme auf einfache Weise gegenüber der das Klageregister
führenden Stelle erfolgen.
Zu § 609 (Klageregister; Verordnungsermächtigung)
§ 609 bildet die Rechtsgrundlage für die Errichtung eines zentralen Klageregisters für Musterfeststellungsklagen
beim Bundesamt für Justiz und enthält im Übrigen Vorgaben zur Einsicht in das Register, zu Auskunftsrechten
und zur technischen und organisatorischen Ausgestaltung des Registers.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/2439 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Absatz 2 Satz 1 regelt, dass das Bundesamt für Justiz die Bekanntmachungen und Eintragungen nach den §§ 607,
608 unverzüglich vorzunehmen hat. Die in dem Register hinterlegten Angaben sind bis zum Schluss des dritten
Jahres nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aufzubewahren (Absatz 2 Satz 2). Eine Aufbewahrung in
diesem Zeitraum erscheint geboten, um angemeldeten Verbraucherinnen und Verbrauchern binnen der regelmäßigen
Verjährungsfrist eine Einsicht in die Registerangaben zu ermöglichen; außerdem können sie in einem etwaigen
Folgeprozess ihre Anmeldung durch einen schriftlichen Auszug (Absatz 4 Satz 2) belegen, die Grundlage
der Bindungswirkung im Sinne des § 613 ist.
Das Recht zur Einsicht der wesentlichen Informationen der Musterfeststellungsklage steht jedermann zu (Absatz
3). Einsehbar sind alle vom Gericht veranlassten öffentlichen Bekanntmachungen im Klageregister. Dazu
zählen die Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage nach § 607 Absatz 1, die bekannt zu machenden Terminbestimmungen
und Zwischenentscheidungen nach § 607 Absatz 3 Satz 1, gerichtlich genehmigte (§ 611 Absatz
3 Satz 4) und wirksam gewordene Vergleiche (§ 611 Absatz 5 Satz 3) sowie das Urteil und die Einlegung
von Rechtsmitteln und die Rechtskraft (§ 612). Das Einsichtsrecht gewährleistet, dass sich Interessierte darüber
informieren können, ob eine sie betreffende Musterfeststellungsklage rechtshängig ist und ob eine Anmeldung
eigener Ansprüche oder Rechtsverhältnisse in Betracht kommt. Das Klageregister stellt somit eine niederschwellige
Informationsquelle dar. Die Einsicht ist unentgeltlich und erfolgt über das Bundesamt für Justiz.
Da Anmeldungen und andere gespeicherte Informationen personenbezogene Angaben enthalten können, werden
die weitergehenden Auskunftsrechte auf die angemeldeten Verbraucher beschränkt (Absatz 4 Satz 1). Diese haben
nach Abschluss des Verfahrens zudem zum Zwecke der Beweissicherung einen Anspruch auf Erteilung eines
schriftlichen Auszugs ihrer Anmeldung (Absatz 4 Satz 2).
Das zuständige Gericht bekommt einen Auszug sämtlicher verfahrensrelevanter und im Klageregister gespeicherter
Informationen, insbesondere auch die Angaben der angemeldeten Verbraucher (Absatz 5). Diese Informationen
sind für das Gericht insbesondere für die Beurteilung der Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage von Bedeutung.
Daher muss aus dem Auszug ersichtlich sein, wie viele Verbraucher welche Angaben bis zum Stichtag
des § 606 Absatz 3 Nummer 3 zur Eintragung in das Klageregister eingereicht haben, ohne ihre Anmeldung zwischenzeitlich
bereits wieder zurückzunehmen. Dabei kommt es auf den fristgerechten Eingang der Anmeldung
bei dem Bundesamt für Justiz an. Daher ist unbeachtlich, ob das Bundesamt für Justiz die Angaben der Anmeldung
bereits zum Stichtag in das Klageregister eingetragen hat. Die Kenntnis dieser Angaben ist für die sachgerechte
Prozessführung und die Verhandlung über einen Vergleich mit Wirkung für die angemeldeten Verbraucherinnen
und Verbraucher (§ 611) von Bedeutung. Die gerichtliche Verwendung der Angaben ist aus Gründen
der Datensparsamkeit auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken.
Absatz 6 sieht vor, dass auch die Parteien als unmittelbare Verfahrensbeteiligte der Musterfeststellungsklage einen
Anspruch auf einen entsprechenden Auszug aus dem Klageregister haben, insbesondere um die gerichtlichen
Feststellungen zur Zulässigkeit der Klage überprüfen zu können.
Absatz 7 ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, ohne Zustimmung des Bundesrates
eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der die nähere Ausgestaltung des Klageregisters, insbesondere die
Einzelheiten der elektronischen Registerführung, bestimmt werden.
Zu § 610 (Besonderheiten der Musterfeststellungsklage)
Auf die Musterfeststellungsklage finden die allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen grundsätzlich Anwendung.
Lediglich soweit den Besonderheiten der Struktur der Musterfeststellungsklage Rechnung zu tragen ist,
bedarf es der in § 610 statuierten Ausnahmen.
Absatz 1 regelt die Unzulässigkeit einer Musterfeststellungsklage, sobald eine andere Musterfeststellungsklage,
deren Feststellungsziele den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen, gegen denselben Beklagten
rechtshängig ist. Die Regelung enthält damit eine besondere Form der Unzulässigkeit wegen anderweitiger
Rechtshängigkeit und trägt dem Umstand Rechnung, dass § 261 Absatz 3 Nummer 1 ZPO mangels Parteiidentität
eine weitere Musterfeststellungsklage nicht ausschließen würde, wenn eine andere klagebefugte Stelle eine inhaltlich
identische Klage gegen denselben Beklagten erhebt. Sie stellt sicher, dass mit der Rechtshängigkeit einer
Musterfeststellungsklage jede weitere gleichgerichtete Musterfeststellungsklage unzulässig ist. Diese Sperrwirkung
bleibt auch nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens erhalten. Sie entfällt nur
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/2439
dann, wenn die Musterfeststellungklage ohne Entscheidung in der Sache beendet wird, zum Beispiel wenn sie als
unzulässig verworfen, zurückgenommen oder übereinstimmenden für erledigt erklärt wird.
Die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts zur internationalen Zuständigkeit von Gerichten bleiben von
den dargestellten Regelungen unberührt. Gleiches gilt für die Regelungen des Unionsrechts zur Wirkungserstreckung
von Gerichtsentscheidungen. Dasselbe gilt außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts für die
nationalen Vorschriften, die im Verhältnis zu Drittstaaten anzuwenden sind.
Auch die einschlägigen und vorrangigen Bestimmungen des Unionsrechts zum anwendbaren Recht, die in der
Rom-I-Verordnung niedergelegt sind, werden von diesem Gesetzentwurf nicht berührt.
Absatz 2 legt fest, dass ein angemeldeter Verbraucher gegen den Beklagten während der Rechtshängigkeit der
Musterfeststellungsklage keine Klage erheben kann, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und
dieselben Feststellungsziele betrifft.
Nach Absatz 3 soll das schriftliche Vorverfahren gemäß § 128 Absatz 2 ausgeschlossen sein. Ebensowenig soll
§ 278 Absatz 2 bis 5 ZPO zur Anwendung kommen. Das Landgericht soll zwar auf eine gütliche Beilegung der
Musterfeststellungsklage bedacht sein und einen Vergleichsabschluss im schriftlichen Verfahren herbeiführen
können. Eine obligatorische Güteverhandlung mit persönlichem Erscheinen der Parteien, einem Ruhen des Verfahrens
bei Nichterscheinen sowie der Delegation an einen beauftragten oder ersuchten Richter erscheinen mit
dem Charakter und der Funktion der Musterfeststellungsklage allerdings nicht vereinbar. Zudem ist zu beachten,
dass im Hinblick auf die An- und Abmeldefrist des § 608 Absatz 1 und Absatz 3 ein Vergleich frühestens im
ersten Termin geschlossen werden kann (§ 611 Absatz 6).
Ebenfalls nicht zur Anwendung kommen sollen nach Absatz 3 die §§ 348 bis 350 ZPO. Angesichts der Bedeutung
der Musterfeststellungsklage für eine Vielzahl betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher erscheint eine Befassung
allein durch einen Einzelrichter nicht sachgerecht.
Aufgrund der Struktur des Verfahrens soll schließlich nach Absatz 3 auch ein Verzicht der klagebefugten Stelle
nach § 306 ZPO ausgeschlossen werden.
Die Regelung in Absatz 4 soll verhindern, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihre Ansprüche bereits
angemeldet haben oder behaupten, in einem Rechtsverhältnis zu dem Beklagten zu stehen, über eine Nebenintervention
oder Streitverkündung nach den §§ 66 ff. ZPO in den Rechtsstreit hineingezogen werden. Sie haben zwar
ein rechtliches Interesse am Ausgang der Musterfeststellungsklage, weil die Entscheidung mittelbar auf ihre privatrechtlichen
Verhältnisse mit dem Beklagten einwirkt. Im Interesse eines effektiven Verfahrens und zum Schutz
der Dritten ist aber eine Begrenzung der Verfahrensbeteiligten unerlässlich. Nachteilige Wirkungen können sich
damit für die Verbraucherinnen und Verbraucher aus der Musterfeststellungsklage nicht ergeben.
Zu § 611 (Vergleich)
§ 611 ermöglicht es den Parteien, einen Vergleich mit Wirkung für und gegen die angemeldeten Verbraucher zu
schließen (Absatz 1). Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere nach § 278
ZPO. Mangels unmittelbarer Beteiligung der angemeldeten Verbraucher an der Musterfeststellungsklage bedarf
es allerdings verfahrensrechtlicher Sicherungsmaßnahmen, um einen wirksamen Rechtsschutz der angemeldeten
Verbraucher zu gewährleisten. Der Vergleich muss daher vom Gericht genehmigt werden. Die gerichtliche Genehmigung
darf nur erteilt werden, wenn das Gericht den Vergleich als angemessen erachtet (Absatz 3 Satz 2).
Sodann sind die angemeldeten Verbraucher über den Abschluss des Vergleichs zu informieren und erhalten die
Möglichkeit, binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung aus dem Vergleich auszutreten (Absatz 4).
Um dem Gericht die Angemessenheitsprüfung zu ermöglichen, sollen nach Absatz 2 die Parteien bestimmte Inhalte
zur Grundlage des Vergleichs machen. Die entsprechenden Angaben geben dem Gericht zugleich Anhaltspunkte
bezüglich der wesentlichen formalen Inhalte, die der Vergleich enthält.
Im Rahmen der inhaltlichen Angemessenheitsprüfung hat das Gericht zu untersuchen, ob die von den Parteien
vorgeschlagene Regelung die vorgetragenen typischerweise zu erwartenden Streitigkeiten angemessen beilegt
(Absatz 3 Satz 2). Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss, der im Klageregister öffentlich bekannt
zu machen ist. Der genehmigte Vergleich muss nach Absatz 4 Satz 1 den im Zeitpunkt der Genehmigung
des Vergleichs im Klageregister angemeldeten Verbrauchern zugestellt werden, wobei sie über die Wirkung des
Vergleichs, ihr Recht zum Austritt und dessen Form- und Fristerfordernisse zu belehren sind (Absatz 4 Satz 1).
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/2439 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Die Zustellung des genehmigten Vergleichs nebst Belehrung ermöglicht den angemeldeten Verbrauchern, sich
mit dem Inhalt des Vergleichs auseinanderzusetzen und so eine informierte und eigenverantwortliche Entscheidung
zu treffen. Sie erhalten Gelegenheit, binnen eines Monats zu entscheiden, ob sie die einvernehmliche Lösung
der Streitigkeit akzeptieren oder gegebenenfalls von ihrem Austrittsrecht Gebrauch machen wollen (Absatz 4
Satz 2).
Der vom Gericht genehmigte Vergleich wird nur dann wirksam, wenn innerhalb der in Absatz 4 Satz 2 geregelten
Einmonatsfrist weniger als 30 Prozent der angemeldeten Verbraucher ihren Austritt aus dem Vergleich erklären
(Absatz 5). Denn eine befriedende Funktion ist dem vorgeschlagenen Vergleich nicht beizumessen, wenn ein
Großteil der angemeldeten Verbraucher sich ihm nicht unterwerfen möchte. Das Ergebnis des Vergleichsverfahrens
ist durch gerichtlichen Beschluss festzustellen und im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. Dies ermöglicht
auch den Betroffenen, die sich nicht zur Musterfeststellungsklage angemeldet haben, auf der Basis des
gerichtlich auf seine Angemessenheit geprüften Vergleichs mit dem Beklagten über eine Streitbeilegung zu verhandeln.
Damit dem Vergleich eine möglichst weitreichende befriedende Wirkung zukommt, soll der Vergleichsabschluss
nach Absatz 6 nicht schon während der noch laufenden Anmeldefrist möglich sein, sondern frühestens im ersten
Termin.
Zu § 612 (Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil)
Die Entscheidung des Gerichts über die Musterfeststellungsklage richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen
Vorschriften der ZPO, wenn sie durch Urteil getroffen wird. Dies gilt auch für die Zustellung des Urteils an die
Parteien des Rechtsstreits (§ 317 Absatz 1 ZPO). Wegen der besonderen Bedeutung des Ergebnisses der Musterfeststellungsklage
für die betroffenen Verbraucher ist vorgesehen, dass sowohl das Urteil als auch die Einlegung
von Rechtsmitteln und der Eintritt der Rechtskraft im Klageregister öffentlich bekannt zu machen sind.
Zu § 613 (Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung)
Einem Musterfeststellungsurteil kommt gemäß § 613 erhebliche Bedeutung insoweit zu, als die getroffenen Feststellungen
für einen Folgerechtsstreit zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten der Musterfeststellungsklage
Bindungswirkung entfalten (Absatz 1 Satz 1). Dies gilt auch für den Fall, dass die Musterfeststellungsklage
abgewiesen wird. Auf diese Weise ist das Verfahren besonders effizient und ermöglicht eine
abschließende Beilegung aller Streitigkeiten.
Der Anspruch der angemeldeten Verbraucher auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, weil es ihrer freien Entscheidung
obliegt, ob sie sich zur Eintragung in das Klageregister anmelden und am Ausgang des Musterfeststellungsverfahrens
teilhaben möchten. Denn hierdurch werden die prozessualen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung
ausschließlich erweitert. Es steht jedem Verbraucher frei, seine Ansprüche oder Rechtsverhältnisse selbst
gerichtlich geltend zu machen und nicht zur Musterfeststellungsklage anzumelden. Auch kann er durch Rücknahme
seiner Anmeldung bis zum ersten Termin von der Teilhabe am Ausgang des Musterfeststellungsverfahrens
Abstand nehmen.
Voraussetzung für den Eintritt der Bindungswirkung ist allerdings, dass der Betroffene seinen Anspruch oder sein
Rechtsverhältnis angemeldet hat (§ 606 Absatz 1, § 608) und er die Anmeldung nicht frist- und formgerecht zurückgenommen
hat (Absatz 1 Satz 2 Nummer 1).
Die Bindungswirkung tritt auch dann ein, wenn der angemeldete Verbraucher vor Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage
im Klageregister Individualklage erhoben hat. In diesem Fall setzt das Gericht den Rechtsstreit
gemäß Absatz 2 bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung der Musterfeststellungsklage
oder der Anmeldung aus, zum Beispiel bis zur Wirksamkeit eines Vergleichs oder der Rücknahme der
Anmeldung.
Zu Artikel 3 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
Durch Artikel 3 wird klargestellt, dass die vorgeschlagenen Regelungen zur Musterfeststellungsklage im arbeitsgerichtlichen
Verfahren keine Anwendung finden.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/2439
Zu Artikel 4 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Der Streitwert einer Musterfeststellungsklage bestimmt sich gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes
nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands.
Er ist daher gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Es erscheint sachgerecht, dabei vom
Interesse der Allgemeinheit an den mit der Musterfeststellungsklage verfolgten Feststellungszielen auszugehen
und nicht von der wirtschaftlichen Bedeutung für diejenigen, deren Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von den
Feststellungszielen abhängen. Wie in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des UKlaG soll eine Wertobergrenze von
250 000 Euro vorgesehen werden.
Zu Artikel 5 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)
Mit der Ergänzung von § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a des Rechtsanwaltsvergütungs-gesetzes (RVG) soll klargestellt
werden, dass die Anmeldung zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen zu dem Verfahren gehört,
für das der Rechtsanwalt einen Klageauftrag hat. Die Einreichung von Anmeldungen zum Klageregister ist für
diesen Anwalt mit der Verfahrensgebühr für das Prozessverfahren abgegolten. Die ausdrückliche Nennung der
Einreichung von Anmeldungen zum Klageregister vermeidet auch eine Anwendung von § 19 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 RVG, wonach Vorbereitungshandlungen zur Klage dann nicht zum Rechtszug gehören, wenn ein besonderes
behördliches Verfahren – wie hier die Entgegennahme einer Anmeldung durch das Bundesamt für Justiz
und die Eintragung in das Klageregister – stattfindet.
Besteht nur ein anwaltlicher Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung, ist die Anmeldung von Ansprüchen und
Rechtsverhältnissen zum Klageregister mit der Geschäftsgebühr abgegolten und kann im Rahmen der Bestimmung
der konkreten Gebühr berücksichtigt werden.
Zu Artikel 6 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 204 Absatz 1)
§ 204 Absatz 1 Nummer 1a des BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen die Anmeldung von Ansprüchen zur
Musterfeststellungsklage die Verjährung hemmt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass angemeldete Verbraucher,
die den Ausgang der Musterfeststellungsklage im Hinblick auf die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils
abwarten, nicht durch den Ablauf von Verjährungsfristen während der Dauer der Musterfeststellungsklage
daran gehindert werden, ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 204 Absatz 2)
Der neue Tatbestand in § 204 Absatz 2 Satz 2 BGB soll neben dem schon bestehenden § 204 Absatz 2 Satz 1
BGB als weiterer gleichberechtigter Tatbestand zur Beendigung der Hemmung treten. § 204 Absatz 2 Satz 1 BGB
und § 204 Absatz 2 Satz 2 BGB gelten alternativ. Liegt einer der Tatbestände vor, endet die Hemmung nach § 204
Absatz 1 Nummer 1a BGB.
Zu den Artikeln 7 bis 9 (Änderung der Verwaltungsgerichtssordnung, der
Finanzgerichtsordnung und des Sozialgerichtsgesetzes)
Die Artikel 7, 8 und 9 stellen klar, dass die zivilprozessuale Musterfeststellungsklage in den öffentlich-rechtlichen
Gerichtsbarkeiten keine Anwendung findet. Die Generalverweise in den Fachgerichtsgesetzen (§ 173 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung, § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung und § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes)
werden entsprechend angepasst. Im Übrigen verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage.
Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Artikel 10 passt den Verweis in § 33h Absatz 6 Satz 3 GWB auf die Verjährungsregelung des § 204 Absatz 2
BGB an die neue Fassung an. Im Übrigen verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage.
Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)
Artikel 1 sowie in Artikel 2 Nummer 3 § 609 Absatz 7 sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Hierdurch
wird es den Ländern ermöglicht, die sachliche Zuständigkeit für Musterfeststellungsklagen rechtzeitig bei
einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu konzentrieren. Darüber hinaus sichert die Regelung
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 19/2439 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
ein gleichzeitiges Inkrafttreten der nach § 609 Absatz 7 ZPO-E zu erlassenden Rechtsverordnung mit den sonstigen
Bestimmungen.
Im Übrigen soll das Gesetz am 1. November 2018 in Kraft treten.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/2439
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterfeststellungsklage,
(NKR-Nummer 4012, BMJV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährliche Entlastung:
– 2,3 Mio. Euro
Wirtschaft
Jährlicher Entlastung im Saldo: – 1,4 Mio. Euro
Verwaltung
Einmaliger Erfüllungsaufwand: 4,1 Mio. Euro
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 3,1 Mio. Euro
‘One in one out’-Regel Im Sinne der ‚One in one out‘-Regel der
Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand
der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben
ein „Out“ von im Saldo
rund 1,4 Mio. Euro dar.
Evaluierung
Regelungsziele
Das Gesetz soll frühestens 5 Jahre nach
dem Inkrafttreten evaluiert werden, weil
erst zu diesem Zeitpunkt mit belastbarem
Datenmaterial zu rechnen ist.
Regelungsziele sind die Verbesserung der
Rechtsdurchsetzung für Verbraucher und
die Entlastung der Gerichte.
Kriterien/Indikatoren
Datengrundlage
Indikator der Zielerreichung sind der
Rückgang individueller Verbaucherklagen
und das Aufkommen von Musterfeststellungsklagen.
Die erforderliche Datengrundlage entsteht
vollzugsbegleitend in den beim Bundesamt
für Justiz vorgehaltenen Rechtspflegestatistiken.
Die Evaluierung wird die
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Drucksache 19/2439 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Frage nach unbeabsichtigten Nebenwirkungen
sowie nach der Akzeptanz und
Praktikabilität der Regelungen einschließen.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags
keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
II. Im Einzelnen
Mit dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Regelungsvorhaben will das das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine Musterfeststellungsklage in die Zivilprozessordnung
einführen. Ziel ist es, die Durchsetzung von Verbraucherrechten zu verbessern, außergerichtliche
Streitbeilegung zu fördern und ungerechtfertigte Vorteile unter Wettbewerbern zu
verhindern. Hierzu soll es eingetragenen Verbraucherschutzverbänden ermöglicht werden, zugunsten
von mindestens zehn betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern das Bestehen
bzw. Nichtbestehen von Schadensersatz- oder Erstattungsansprüchen gerichtlich feststellen zu
lassen. Das Ergebnis eines Musterverfahrens ist für nachfolgende Individualklagen verbindlich,
weshalb das Ressort davon ausgeht, dass die neue Verfahrensart außergerichtliche Streitbeilegung
fördern und die Gerichte entlasten wird. Um dabei zu verhindern, dass Individualansprüche
während der Dauer des Musterverfahrens verjähren, können sich Verbraucherinnen und Verbraucher
ab dem 1. November 2018 in ein Klageregister eintragen lassen.
Das Klageregister soll beim Bundesamt für Justiz geführt werden, muss dort allerdings erst eingerichtet
werden. Die Registerführung soll zunächst manuell und nach Aufbau eines IT-Systems
elektronisch erfolgen. Für die Einrichtung des IT-Systems setzt das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz (BMJV) 26 Monate an.
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Das Ressort geht davon aus, dass die neue Musterklage jährlich rund 11.200 Individualklagen
entbehrlich macht. Beide Seiten werden dadurch um jeweils 2,3 Mio. Euro entlastet. Die Entlastung
errechnet sich wie folgt:
Bei einem durchschnittlichen Streitwert von 600 Euro/Fall wird die eine Hälfte der Verbraucherklagen
durch Rechtsanwälte, die andere Hälfte durch die Parteien selbst geführt. Hieraus ergibt
sich ein je unterschiedliches Prozess- und Kostenrisiko:
Fallzahl Kostenrisiko/Fall Gesamtaufwand
Anwaltsprozess 5.600 680 Euro 3,8 Mio. Euro
Parteiprozess 5.600 160 Euro 0,9 Mio. Euro
Σ 4,7 Mio. Euro
Unter der Annahme, dass die bisherigen Individualklagen in jeweils der Hälfte der Fälle erfolgreich
waren und ansonsten scheiterten, verteilt sich das Prozess- und Kostenrisiko ebenfalls je
zur Hälfte auf die Bürgerinnen/Bürger und die Unternehmen. Jede Seite war damit bisher mit
rund 2,3 Mio. Euro belastet, die künftig entfallen.
Wirtschaft
Auf Seiten der Unternehmen steht der Entlastung von rund 2,3 Mio. Euro allerdings eine Belastung
von rund 900.000 Euro gegenüber, die sich aus Folgendem ergibt:
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/2439
Künftig werden in jedem Jahr rund 450 Musterfeststellungsklagen erhoben. Anders als bei den
bisherigen Individualklagen wird es dabei regelmäßig um Streitwerte gehen, für die das Landgericht
zuständig ist (> 5.000 Euro). Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Bei einem
durchschnittlichen Streitwert von 10.000 Euro, den das BMJV nachvollziehbar annimmt, ergibt
sich damit ein Prozess- und Kostenrisiko von rund 4.000 Euro/Fall.
Unter der Annahme, dass die Unternehmen in der Hälfte der Musterfeststellungsverfahren unterliegen
und deshalb die Kosten zu tragen haben, beläuft sich ihre Belastung durch das Regelungsvorhaben
auf rund (225 x 4.000 =) 900.000 Euro. Per Saldo wird die Wirtschaft also nur um
rund (2,3 – 0,9 =) 1,4 Mio. Euro entlastet.
Verwaltung
Beim Bundesamt für Justiz (BfJ) entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 4,1 Mio. Euro
für die Einrichtung sowie laufender Aufwand von rund 3,1 Mio Euro für die zunächst manuelle
und ab 2021 elektronische Führung des neuen Klageregisters:
Registereinrichtung Registerführung
bis 2020 ab 2021
Personalaufwand 1.523.000 1.646.000 1.302.000
Sachaufwand 2.600.000 28.000 110.000
Σ 4.123.000 1.674.000 1.412.000
II.2 Weitere Kosten
Das BMJV geht nachvollziehbar davon aus, dass das Regelungsvorhaben die Kosten richterlicher
Spruchtätigkeit insgesamt verringern wird. Denn den geschätzt 450 Musterfeststellungsklagen
bei den Landgerichten stehen die geschätzt 11.500 Individualklagen gegenüber, die bei den
Amtsgerichten entfallen.
II.3 ‘One in one out’-Regel
Im Sinne der ‚One in one out‘-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand
der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein „Out“ von im Saldo rund 1,4 Mio. Euro dar.
II.4 Evaluierung
Das Gesetz soll frühestens 5 Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert werden, weil erst zu diesem
Zeitpunkt mit belastbarem Datenmaterial zu rechnen ist. Dabei wird die Bundesregierung auf
Grundlage der beim Bundesamt für Justiz vorgehaltenen Rechtspflegestatistiken (Daten/Indikatoren)
in fachlich geeigneter Weise prüfen, ob und inwieweit die beabsichtigten Wirkungen (Verbesserung
der Rechtsdurchsetzung für Verbraucher, Entlastung der Gerichte – Regelungsziele)
erreicht worden sind. Die Evaluierung wird die Frage nach unbeabsichtigten Nebenwirkungen sowie
nach der Akzeptanz und Praktikabilität der Regelungen einschließen.
III. Ergebnis
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände
gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

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