Ordentliche Gerichte vs. Schiedsgerichte

Da Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sehr lange dauern können und damit viel Zeit und auch Geld kosten, hat sich das Schiedsgericht als eine Art der Streitbeilegung entwickelt. Dies geschah zunächst im internationalen Geschäftsverkehr. Aber auch im nationalen Geschäftsverkehr wird die Einschaltung eines Schiedsgerichts mehr und mehr zur Streitbeilegung genutzt.

Was ist ein Schiedsgerichtsverfahren?

Ein Schiedsgerichtsverfahren führt zu einer abschließenden, rechtsverbindlichen Entscheidung des Rechtsstreits. Es ist ein privates Gerichtsverfahren.

Voraussetzung für ein Schiedsverfahren ist eine entsprechende Vereinbarung, die entweder im Hauptvertrag verankert sein kann oder in einer separaten Vereinbarung gleich oder nachträglich geschlossen wird.

Wesentliche Vorteile des Schiedsverfahrens sind

  • die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens
  • die Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Besetzung des Schiedsgerichts
  • die Entscheidung in einer einzigen Instanz und
  • kalkulierbare Kosten

Das grundsätzliche Anliegen eines Schiedsgerichtsverfahrens ist die Erreichung einer gütlichen Einigung. Die Schiedsrichter sollen in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Streitbeilegung hinwirken. Im Geschäftsleben bringt ein sinnvoller Kompromiss in der Regel mehr als ein Pochen auf Rechtsstandpunkte. Das konsensorientierte Verfahren vor dem Schiedsgericht zielt deshalb nicht ausschließlich auf eine richterliche Tätigkeit im klassischen Sinne, sondern darauf, den Parteien eine gute Basis für eine weitere Zusammenarbeit zu schaffen.

Schiedsgerichtsverfahren des DIS eV

Schiedsgerichtsverfahren können nach den Grundlagen der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) durchgeführt werden. Die Aufgaben dieser Einrichtung sind die Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit und die einheitliche Betreuung schiedsgerichtlicher Aufgaben in Deutschland. Sie stellt überregional und branchenunabhängig allen Wirtschaftszweigen eine Schiedsgerichtsordnung zur Verfügung. Sie kann sowohl in nationalen als auch in internationalen Schiedsgerichtsverfahren genutzt werden. Die Form der Schiedsvereinbarung nach deutschem Recht bestimmt sich nach § 1031 ZPO.

Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit empfiehlt allen Parteien, die auf die DIS-Schiedsgerichtsbarkeit in ihren Verträgen Bezug nehmen wollen, folgende Schiedsvereinbarung:

„Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag (… Bezeichnung des Vertrages …) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.“

Ergänzende Regelungen zum Ort des Schiedsverfahrens, zur Anzahl der Schiedsrichter, zur Frage, welches materielle Recht anzuwenden ist und zur Sprache des Schiedsverfahrens sind empfehlenswert.

Neben dieser Schiedsgerichtsbarkeit existieren viele weitere, auch internationale Schiedsgerichtsbarkeiten.

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