OLG München Urteil vom 07.06.2018 Az 29 U 2490/17 – Videoberichterstattung im Amateurfußball II

Macht ein Sportveranstalter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Aufnahme von Videospielberichten und der anschließenden Verbreitung der Filmaufnahmen in den eigenen Medien von der Überlassung einer Kopie des Spielberichts unter Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte abhängig, unterfällt eine derartige Klausel nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da es sich bei der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte um eine Hauptleistungspflicht der Medienunternehmen handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die klagenden Medienunternehmen verlangen vom Beklagten die Unterlassung der Verwendung bestimmter Zugangsbeschränkungen für das Anfertigen von Videoaufzeichnungen von Fußballspielen der Regionalliga Bayern, der Bayernliga und der Landesliga.
2
Die Klägerinnen sind Medienunternehmen und bieten unter www…de, www…de, www…de, www…de, und www de journalistische Informationsangebote im Internet an, auf denen sie unter anderem Videobeiträge mit Ausschnitten von Amateurfußballspielen zum Abruf bereithalten. Die Klägerinnen zu 1) und 4) bieten zudem als regionale Kooperationspartnerinnen des Amateurfußballportals www net der Klägerin zu 7) die Internetangebote www…net/… und www…net/… an. Diese Videobeiträge werden von den Klägerinnen bei den jeweiligen regionalen Spielen vor Ort erstellt und anschließend in ihren Internetangeboten veröffentlicht.
3
Der Beklagte ist der größte Landesverband des Deutschen Fußball-Bundes und Dachverband der bayerischen Fußballvereine. Er führt den Spielbetrieb der bayerischen FußballAmateurligen durch, stellt Spielpläne auf, organisiert die Sportgerichtsbarkeit und bildet Schiedsrichter aus. Unter der Website www…de betreibt er ein Internetportal. Unter dem Videoportal www…tv hält er unter anderem Videoaufnahmen von Amateurfußballspielen der Regionalliga Bayern, der Bayernliga und der Landesliga zum Abruf bereit (vgl. Anlage K 4).
4
Seit der Saison 2015/2016 verwendet der Beklagte die Akkreditierungsrichtlinien Saisonakkreditierung Video/TV (2015/2016) Regionalliga Bayern, Bayernliga, Landesliga (Anlage K 10). Darin sind auszugsweise folgende Regelungen enthalten (die streitbefangenen Teile sind kursiv hervorgehoben):
Medien/Redaktionen, die Spiele der Regionalliga Bayern und/oder Bayernliga und/oder Landesliga (Saison 2015/2016) filmen und die Filmaufnahmen über ihre eigenen Medien verbreiten wollen, bietet der … folgende Optionen an:
1. Erstellung eigener Spielberichte gegen Gebühr
Es besteht die Möglichkeit, einen eigenen Spielbericht von bis zu 30 Minuten Länge gegen eine Gebühr anzufertigen. Die Gebühr beträgt (netto) pro Spielbericht in der Regionalliga Bayern 1000 Euro, in der Bayernliga 500 Euro und in der Landesliga 250 Euro. Der Spielbericht kann ohne Sperrfrist unmittelbar über die eigenen Medien verbreitet und verwertet werden.

Voraussetzungen:
a) Schriftliche Erklärung/Mitteilung an den … (Pressestelle) spätestens vier Tage vor dem jeweiligen Spiel.

2. Erstellung eigener Spielberichte ohne Gebühr
Voraussetzungen Regionalliga Bayern:
a) Dem … wird eine Kopie des Spielberichts unter Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte werbefrei und clean überlassen. […] Die Kopie des Spielberichts muss bis spätestens 12 Uhr an dem auf das aufgezeichnete Spiel folgenden Tag vorliegen.
….
c) Sperrfrist für die Online-Veröffentlichung (keine TV-Sperrfrist):
Eine Online-Veröffentlichung darf nicht vor 15 Uhr des auf die …-Erstausstrahlung der Sendung „….TV – Das Bayerische Fußballmagazin“ folgenden Tages erfolgen, das heißt bei Wochenendspielen nicht vor Montag (15 Uhr) und bei Wochenspieltagen nicht vor Freitag (15 Uhr).
Voraussetzung Bayernliga und Landesliga:
a) Sobald dem … eine Kopie des Spielberichts unter Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte werbefrei, presenterfrei und clean überlassen wird, kann der Spielbericht ohne Sperrfrist unmittelbar über die eigenen Medien verbreitet werden. […]
Generelle Voraussetzungen für die Regionalliga Bayern, Bayernliga und Landesliga:
a) Eine Nutzung ist ausschließlich in den eigenen Medienkanälen gestattet. Das Einstellen der Bewegtbilder in YouTube bzw. die Einbindung in einen YouTube-Channel oder in vergleichbare Videoportale ist ohne Zusatzvereinbarung nicht gestattet.
b) Spielberichte dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

3. Spielberichte aus …TV kostenfrei erhalten
Wer regelmäßig Spielberichte von den Heimspielen eines Vereins erstellt und dem … zur Verfügung stellt, kann – je nach praktischer, rechtlicher und technischer Verfügbarkeit – Spielberichte von Auswärtsspielen des Vereins kostenlos für die Veröffentlichung in den eigenen Medienkanälen bekommen.
Akkreditierungsrichtlinien – Allgemeine Voraussetzungen und Hinweise
a) Für eine Akkreditierung müssen dem … vom Medium/der Redaktion ein hauptverantwortlicher Ansprechpartner sowie die zu akkreditierenden Redakteure/Mitarbeiter namentlich und mit Angabe der Kontaktdaten […] gemeldet werden.
b) Eine Saisonakkreditierung Video/TV ist personengebunden und nicht übertragbar.
c) Eine Saisonakkreditierung Video/TV kann auch während der Saison nachträglich beantragt werden.
d) Medien/Redaktionen mit einer gültigen Saisonakkreditierung Video/TV haben die Möglichkeit, einzelne Redakteure/Mitarbeiter nachträglich zu akkreditieren. Ein entsprechender Antrag kann nur durch den hauptverantwortlichen Ansprechpartner des Mediums erfolgen, per E-Mail an bayernsport@bfv.de.
e) Eine kurzfristige Akkreditierung am Spielort selbst ist nicht möglich.
f) Der … und die Vereine haben das Recht, den Zugang der Medienvertreter zum Stadion zu regulieren.
g) Medienvertreter, die Videoaufnahmen machen wollen, aber nicht über eine gültige Saisonakkreditierung Video/TV des … verfügen, erhalten keinen Zutritt zum Stadion.

5
Darüber hinaus führte der Beklagte ab der Spielzeit 2015/2016 ein Zulassungsverfahren für die Vereine der Regionalliga Bayern, Bayernliga, und Landesliga ein. Teil dieses Zulassungsverfahrens ist, dass die Vereine mit dem Beklagten eine Vereinbarung über die Regelung zur Ausübung des Hausrechts abschließen. Damit die Vereine am Spielbetrieb der Regionalliga Bayern, Bayernliga, und Landesliga zugelassen werden, müssen sie unter anderem die Regelung zur Ausübung des Hausrechts akzeptieren und unterschreiben. Diese hat auszugsweise folgenden Wortlaut (vgl. Anlage K 7, Seite 5):
PRÄAMBEL
Der … erteilt Medienpartnern bzw. von diesen benannten Personen unter bestimmten Bedingungen Jahresakkreditierungen zu den Spielen der Bayernliga, der Landesliga und anderen Ligen. Diese Akkreditierungen verleihen den akkreditierten Medienpartnern bzw. Personen das Recht, die Spiele abzufilmen und das Spielmaterial in bestimmtem Umfang öffentlich verfügbar zu machen (im Folgenden werden diese Handlungen „zu Filmzwecken“ genannt). Der … und die Vereine sind sich einig, dass Personen, die über keine gültige Akkreditierung verfügen, nicht berechtigt sind, die Spiele zu filmen und öffentlich verfügbar zu machen. Um die Durchsetzung dieser Akkreditierungsregeln zu gewährleisten, sagen die Vereine in ihren Rollen als Heimverein Folgendes zu:
§ 1
Der Verein verpflichtet sich, Personen, die über keine gültige Akkreditierung des … verfügen, den Zutritt zum Stadion zu Filmzwecken für die Heimspiele des Vereins zu verweigern. Der Verein trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass nichtakkreditierte Personen sein Stadion nicht zu Filmzwecken betreten. Bei Zuwiderhandlungen wird der Verein entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Regelung ergreifen.
§ 2
Der Verein hat dem … jegliche Zuwiderhandlungen unverzüglich unter Angabe des Namens und der Anschrift der jeweiligen Person(en) dem … mitzuteilen. Sofern sich ein Vertreter des … vor Ort befindet, ist die Mitteilungspflicht diesem Vertreter gegenüber zu erfüllen.
§ 3
Neben dem Verein hat der … als organisationsverantwortlicher Verband über seine Vertreter das Recht, das Hausrecht im Sinne des § 1 durchzusetzen. Dieses Recht gilt auch für etwaige Rechtsstreitigkeiten mit Zuwiderhandelnden. Hierfür überträgt der Verein als Kläger dem … das Hausrecht, so dass dieser für den Verein den Prozess führt. Ist der Verein im Prozess hingegen Beklagter, so wird der … neben dem Verein dem Prozess beitreten. …
6
In den Spielgruppentagungen der Regionalliga Bayern, Bayernliga, und Landesliga Ende Juni/Anfang Juli 2015 sprachen sich 90,1% der für die Saison 2015/2016 zugelassenen Vereine für eine gemeinsame Wahrnehmung und Verwertung der Bewegtbildrechte aus. 97,2% der Vereine baten den Beklagten in einer gemeinsamen Erklärung, entsprechende Akkreditierungsrichtlinien sowie die Regelung zur Ausübung des Hausrechts zusammen mit diesem umzusetzen und in der zur Verfolgung der gemeinsamen Ziele vorgeschlagenen Form zur Anwendung zu bringen (vgl. Anlage B 6).
7
Vom Abschluss einer Akkreditierungsvereinbarung mit dem Beklagten sahen die Klägerinnen bislang ab.
8
Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Bedingungen des Beklagten in Ziffer 2. seiner Akkreditierungsrichtlinien (Erstellung eigener Spielberichte ohne Gebühr) hielten einer Inhaltskontrolle nicht stand. Es liege ein Fall des Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 307 Abs. 3 BGB vor. Der Beklagte lasse sich in einem derart weitgehenden Umfang Nutzungsrechte nach dem UrhG einräumen, dass die Urheber bzw. nach § 95 UrhG Leistungsschutzberechtigte zeitlich unbegrenzt von allen künftigen Weiterübertragungen der Nutzungsrechte ausgeschlossen seien. Hierin liege ein Verstoß gegen § 31 Abs. 5 UrhG; nach der darin zum Ausdruck kommenden Übertragungszwecklehre dürften dem Verwerter im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden, als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordere. Der Beklagte benötige für den Betrieb seines ligaübergreifenden Videoportals …tv keine umfassenden, ausschließlichen Nutzungsrechte, sondern lediglich ein einfaches Senderecht. Der Beklagte lasse sich hingegen sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht, Vortragsrecht, Aufführungsrecht, Vorführungsrecht sowie das Recht der Wiedergabe übertragen.
9
Zudem benachteiligten die Akkreditierungsrichtlinien die Klägerinnen auch deswegen unangemessen, weil der Beklagte keinerlei Vergütung für die Übertragung der Nutzungsrechte bezahle. Soweit man eine Vergütung darin sehe, dass der Beklagte im Falle der Übertragung der Nutzungsrechte die Gebühr für die Erstellung der Spielberichte entsprechend Ziffer 1. der Akkreditierungsrichtlinien erlasse, sei diese Art der Pauschalvergütung unangemessen i. S. d. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG, da sie qualitäts- und umfangunabhängig erfolge. Es bleibe bei dem Vergütungssystem des Beklagten völlig unberücksichtigt, ob das angefertigte Bewegtbildmaterial umfangreich oder kurz, journalistischprofessionell oder per Handycam angefertigt wird. Der Erlass der Gebühr für die Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer halbstündigen filmischen Dokumentation eines ausgebildeten Videojournalisten stelle keine angemessene Vergütung dar.
10
Die Klägerinnen haben in erster Instanz beantragt, dem Beklagten zu verbieten, gegenüber Medien, die Spiele der Regionalliga Bayern, Bayernliga und/oder Landesliga filmen und die Filmaufnahmen über ihre eigenen Medien verbreiten wollen, die oben kursiv wiedergegebenen Akkreditierungsbedingungen zu verwenden oder sich auf diese zu berufen.
11
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Akkreditierungsregelungen seien als Hauptleistungspflichten einer Inhaltskontrolle entzogen. Auch könne eine unangemessene Benachteiligung nicht festgestellt werden; ihm stehe es frei, den Eingriff in das Hausrecht nur gegen Erfüllung bestimmter Bedingungen zu gestatten. Als Veranstalter der Fußballspiele stelle er interessierten Medienvertretern Wahlmöglichkeiten für ein entgeltliches (Bezahlmodell) oder ein unentgeltliches (Übertragungsmodell) Abfilmen von Fußballspielen im Verbandsgebiet bereit. Das angegriffene Übertragungsmodell werde den Klägerinnen nicht aufgezwungen, sondern stelle ein auf Vertragsfreiheit beruhendes, die Interessen beider Parteien wahrendes Modell zur Gestattung des Eingriffs in das Hausrecht dar.
12
Mit Urteil vom 5. Juli 2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
13
Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragen,
1.
das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Juli 2017 – 37 O 12785/16 aufzuheben;
2.
den Beklagten zu verpflichten, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an seinem Präsidenten, zu unterlassen, gegenüber Medien/Redaktionen, die Spiele der Regionalliga Bayern und/oder Bayernliga und/oder Landesliga (Saison 2015/2016) filmen und die Filmaufnahmen über ihre eigenen Medien verbreiten wollen, die nachfolgenden Akkreditierungsbedingungen zu verwenden oder sich auf diese bei bereits erteilten Akkreditierungen zu berufen:
a) Dem … wird eine Kopie des Spielberichts unter Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte werbefrei und clean überlassen.
b) Sobald dem … eine Kopie des Spielberichts unter Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte werbefrei, presenterfrei und clean überlassen wird, kann der Spielbericht ohne Sperrfrist unmittelbar über die eigenen Medien verbreitet werden.
wie in den Akkreditierungsrichtlinien „Saisonakkreditierung Video/TV (2015/2016) Regionalliga Bayern, Bayernliga, Landesliga“ (Anlage K 10) geschehen.
14
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
15
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2018 Bezug genommen.
II.
16
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
17
Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 3a UWG i. V. m. § 307 BGB zu.
18
1. Die Parteien sind Mitbewerber i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Sowohl die Klägerinnen als auch der Beklagte betreiben auf ihren Portalen kommerzielle Internetangebote, auf denen Videobeiträge von Amateurfußballspielen zum Abruf bereitgehalten werden. Die Parteien versuchen insofern, gleichartige Waren oder Dienstleistungen abzusetzen und stehen als Anbieter in einem konkreten Mitbewerberverhältnis.
19
2. Das Klauselverbot des § 307 BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer dar (vgl. BGH GRUR 2012, 949 – Missbräuchliche Vertragsstrafe Tz. 46 ff.; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3a UWG Rn. 1.288), deren Verletzung gemäß § 3a UWG den Vorwurf der Unlauterkeit und einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet.
20
3. Die beanstandeten Klauseln sind insbesondere nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da diese Vorschriften gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB schon keine Anwendung finden.
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a) Die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Klauseln beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind solche Bestimmungen, die Art und Umfang des vertraglichen Hauptleistungsversprechens und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar festlegen (vgl. BGH NJW 2017, 3222 Tz. 20 m. w. N.). Leistung und Gegenleistung können von den Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei bestimmt werden; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es daher insoweit auch an einem Kontrollmaßstab (vgl. BGH NJW 2015, 687 Tz. 23 m. w. N.).
22
b) Danach unterfallen die beanstandeten Klauseln gemäß Ziffer 2. der Akkreditierungsrichtlinien (Übertragungsmodell) nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
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aa) Der Beklagte macht den Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Aufnahme von Videospielberichten von Fußballspielen der Regionalliga Bayern, Bayernliga, und Landesliga und der anschließenden Verbreitung der Filmaufnahmen von einer den Medienunternehmen erteilten (Saison-)Akkreditierung und der Bezahlung einer Gebühr (Bezahlmodell) oder der Überlassung einer Kopie des Spielberichts unter Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte (Übertragungsmodell) abhängig.
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Durch die Übertragung der Befugnis zur Ausübung des originär dem jeweiligen Verein zustehenden Hausrechts durch den Beklagten wird die Durchsetzung der Akkreditierungsrichtlinien gewährleistet. Dem Beklagten steht als (Mit-)Veranstalter das aus §§ 858 ff., 1004 BGB abzuleitende Hausrecht zur Seite (vgl. BGH GRUR 2006, 249 Tz. 23 ff. – Hörfunkrechte; BGH GRUR 2011, 436 Tz. 21, 24, 27 – Hartplatzhelden). Über das Hausrecht kann der Verband sich die ausschließliche wirtschaftliche Verwertung dadurch sichern, dass er Filmaufnahmen Dritter unterbindet oder nur gegen Entgelt zulässt (vgl. BGH a.a.O. Tz. 24, 27 – Hartplatzhelden). Das Verlangen nach einem Entgelt für die Bewegtbildberichterstattung von Amateurfußballspielen durch Medienunternehmen bzw. nach der unentgeltlichen Zurverfügungstellung der Videoaufzeichnungen an den Beklagten stellt weder eine unangemessene Beeinträchtigung i. S. d. § Nr. 4 UWG noch eine unbillige Behinderung i. S. d. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB dar (vgl. das zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ergangene Urteil des OLG München, GRUR-RR 2017, 355 Tz. 26 ff. – Videoberichterstattung im Amateurfußball; die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen gegen dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29. März 2018 – I ZR 72/17 zurückgewiesen).
25
bb) Im Falle des Bezahlmodells handelt es sich bei der vom Beklagten verlangten ligaabhängigen Gebühr in Höhe von 250,- € bis 1.000,- € pro Spielbericht um eine Hauptleistungspflicht der Medienunternehmen. Der Beklagte macht den Zutritt zum Stadion mit einer Videokamera zum Zwecke des Abfilmens des Fußballspiels und der Verbreitung des Videospielberichts in den eigenen Medien von einer zuvor erteilten Akkreditierung und der Bezahlung einer Gebühr abhängig. Die Hauptleistung des Beklagten besteht darin, den Eingriff in das Hausrecht des jeweiligen Vereins, zu dessen Ausübung er befugt worden ist, zu gestatten. Als Gegenleistung hierfür fordert er von den Medienunternehmen eine Gebühr. Da Leistung und Gegenleistung von den Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei bestimmt werden können, ist die Klausel Ziffer 1. (Erstellung eigener Spielberichte gegen Gebühr), die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt, kontrollfrei.
26
cc) Ebenso der Inhaltskontrolle entzogen ist die von den Klägerinnen angegriffene Klausel Ziffer 2. (Erstellung eigener Spielberichte ohne Gebühr).
27
Der Beklagte bietet Medienunternehmen als Option zum Bezahlmodell ein gebührenfreies Abfilmen und Verbreiten der Spielberichte in den eigenen Medien an, sofern diese ihm eine Kopie des Spielberichts unter Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte überlassen (Übertragungsmodell). Im Falle der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte auf den Beklagten verzichtet dieser auf die in Ziffer 1. nach Spielklassen gestaffelten Gebühren, da er stattdessen die erstellten Spielberichte von den Medienunternehmen erhält und auf seinem eigenen Videoportal …tv verwerten kann.
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Auch insoweit besteht die Hauptleistung des Beklagten darin, den Eingriff in das Hausrecht zu gestatten. Als Gegenleistung fordert er beim Übertragungsmodell keine Gebühr, sondern die Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte am Spielbericht. Den Medienunternehmen verbleibt jedoch auch in diesem Falle das Recht, die Videospielberichte in ihren eigenen Medien zu verbreiten. Die Gestattung des Eingriffs in das Hausrecht macht der Beklagte von der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte am Spielbericht abhängig. Insoweit handelt es sich um die Hauptleistungspflicht der Medienunternehmen.
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Entgegen der Auffassung der Klägerinnen gestatten den Eingriff in das Hausrecht nicht die Fußballvereine vor Ort, sondern der Beklagte. Dieser hat sich die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts von den Vereinen übertragen lassen. Die Medienunternehmen müssen unmittelbar beim Beklagten eine (Saison-)Akkreditierung beantragen. Zutritt zum Stadion erhalten Medienvertreter mit einer Videokamera nur dann, wenn sie über eine zuvor vom Beklagten erteilte Akkreditierung verfügen. Zwar trifft der Heimverein die erforderlichen Maßnahmen, dass nichtakkreditierte Personen das Stadion nicht zu Filmzwecken betreten; insofern kontrollieren die Fußballvereine jedoch lediglich, ob die Medienvertreter eine gültige Akkreditierung besitzen. Der Beklagte hat indes durch die vorangegangene Akkreditierung bereits den Zutritt zum Stadion zu Filmzwecken und den Eingriff in das Hausrecht gestattet. Eine kurzfristige Akkreditierung am Spielort selbst – durch den Heimverein – ist gemäß Buchst. e) der Allgemeinen Voraussetzungen und Hinweise der Akkreditierungsrichtlinien gerade nicht möglich.
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Soweit die Klägerinnen der Meinung sind, es handele sich bei der Gestattung des Eingriffs in das Hausrecht um keine Hauptleistungspflicht des Beklagten, weil ihnen der Zugang zu den Fußballstadien durch das Recht auf Kurzberichterstattung gemäß § 5 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ohnehin einfachgesetzlich garantiert sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerinnen können sich nicht auf das Recht gemäß § 5 Abs. 1 RStV zur unentgeltlichen Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, berufen. Sie haben auch weiterhin nicht dargetan, dass sie als private Fernsehveranstalter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und 2 RStV zugelassen sind (vgl. OLG München, a.a.O., Tz. 54 – Videoberichterstattung im Amateurfußball).
31
4. Im Übrigen benachteiligen die angegriffenen Bestimmungen in Ziffer 2. der Akkreditierungsrichtlinien die Klägerinnen nicht unangemessen.
32
a) Insbesondere verstoßen die von den Klägerinnen beanstandeten Klauseln nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 1, Abs. 2, § 95 UrhG.
33
Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Daran fehlt es im Streitfall.
34
aa) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen führen § 31 Abs. 5 UrhG und die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Übertragungszwecklehre, wonach in Verträgen des Urhebers über sein Urheber- bzw. Leistungsschutzrecht im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden, als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert (vgl. BGH GRUR 1998, 680 – ComicÜbersetzungen I m. w. N.), nicht zur Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln. Eine Anwendung der Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG und seines Schutzgedankens kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Betracht (vgl. BGH GRUR 2014, 556 Tz. 11 – Rechteeinräumung Synchronsprecher m. w. N.).
35
Vertragliche Regelungen, die die Übertragung urheber- oder leistungsschutzrechtlicher Nutzungsrechte und damit unmittelbar den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht bestimmen, gehören zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung. Sie sind deshalb regelmäßig der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB entzogen. Soweit die Vorschrift des § 31 Abs. 5 UrhG den Vertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, durch eine ausdrückliche vertragliche Abrede mehr als die für den konkreten Vertragszweck erforderlichen Rechte zu übertragen, ist diese gesetzgeberische Leitentscheidung zugunsten privatautonomer Vertragsgestaltung im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu berücksichtigen. Gegen die Annahme eines Leitbildcharakters des § 31 Abs. 5 UrhG im Rahmen einer AGBrechtlichen Inhaltskontrolle spricht ferner der für diese Bestimmung anzuwendende konkretindividuelle Prüfungsmaßstab, während bei der Inhaltskontrolle ein abstraktgenereller Maßstab zugrunde zu legen ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Reform des Urhebervertragsrechts durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl. I, S. 1155), insbesondere aus der Einführung des § 11 Satz 2 UrhG (vgl. BGH a.a.O., Tz. 12 – Rechteeinräumung Synchronsprecher m. w. N.).
36
Bei § 31 Abs. 5 UrhG handelt es sich lediglich um eine Auslegungsregel, die anwendbar ist, falls der Umfang der übertragenen Rechte nicht geregelt oder unklar ist, nicht jedoch um eine Regelung mit Leitbildcharakter, die zur Unwirksamkeit des Übertragungsmodells im Rahmen einer AGBrechtlichen Inhaltskontrolle führen könnte. In Ziffer 2. der Akkreditierungsrichtlinien ist klar formuliert, dass die Medienunternehmen sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Beklagten übertragen. Es kann daher dahin stehen, ob der Beklagte für den Betrieb seines ligaübergreifenden Videoportals bfv.tv keine umfassenden ausschließlichen Nutzungsrechte, sondern lediglich ein einfaches Senderecht benötigt.
37
bb) Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerinnen besteht auch nicht deswegen, weil der Beklagte im Rahmen des Übertragungsmodell keine bzw. keine angemessene Vergütung i. S. d. § 32 UrhG, § 11 Satz 2 UrhG an die Leistungsschutzberechtigten i. S. d. § 95 UrhG bezahlte.
38
(1) Nach dem Übertragungsmodell erhalten Medienunternehmen ohne Zahlung einer Gebühr das Recht, Spielberichte von Amateurfußballspielen zu erstellen und in den eigenen Medien zu verbreiten, wenn sie dem Beklagten eine Kopie des Spielberichts zur Verfügung stellen und sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte am Filmmaterial übertragen. Die Gegenleistung für die Nutzung und Verwertung der Laufbilder i. S. d. § 95 UrhG liegt in der Erteilung der Akkreditierung.
39
(2) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ergibt sich die AGBrechtliche Unangemessenheit der beanstandeten Klauseln nicht aus § 32 UrhG. Die AGB-Kontrolle einer – wie hier -formularmäßig unmittelbar bestimmten Vergütung findet nicht statt. Vertragliche Regelungen, die unmittelbar den Umfang der Hauptleistungspflichten bestimmen, fallen in den Kernbereich der Privatautonomie und sind regelmäßig der Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen (vgl. Schricker/Haedicke in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 32 Rn. 4). Die Frage, ob die Leistungen des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten angemessen vergütet werden, kann nicht abstrakt, sondern nur konkret aufgrund der jeweils getroffenen Honorarvereinbarung und in Kenntnis der in der Branche üblichen Honorarpraxis beantwortet werden (vgl. BGH GRUR 2012, 1031 Tz. 28 – Honorarbedingungen Freie Journalisten m. w. N.).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 11 Satz 2 UrhG. Zwar hat der Gesetzgeber durch die Reform des Urhebervertragsrechts im Jahre 2002 der Vorschrift des § 11 UrhG einen zweiten Satz angefügt, wonach das Urheberrecht der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes dient. Diese Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers Leitbildcharakter haben und es der Rechtsprechung ermöglichen, die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes auch im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nach diesem Normzweck auszulegen (Beschluss und Empfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 17 f.). Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass vertragliche Vergütungsregelungen als Preisbestimmungen der Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die §§ 32, 32a UrhG dort, wo eine Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 3 BGB nicht möglich ist, die angemessene Vergütung sichern. Nur im Übrigen sei nach § 11 Satz 2 UrhG das Prinzip der angemessenen Vergütung als wesentlicher Grundgedanke des Urheberrechts zu beachten (BT-Drucks. 14/8058, S. 18). Dieser Hinweis auf die Schranken der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB lässt erkennen, dass mit der Einführung des Prinzips der angemessenen Vergütung nicht beabsichtigt gewesen ist, unmittelbare Preisbestimmungen in Urheberrechtsformularverträgen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterwerfen. Vielmehr bleibt dieser Bereich der individuellen Angemessenheitskontrolle nach §§ 32, 32a UrhG vorbehalten (vgl. BGH a.a.O., Tz. 29 – Honorarbedingungen Freie Journalisten m. w. N.).
41
b) Die beanstandeten Klauseln benachteiligen die Klägerinnen auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
42
Auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Interessen der Klägerinnen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) beeinträchtigen die beanstandeten Akkreditierungsregeln die Klägerinnen nicht unangemessen. Diese werden insbesondere nicht daran gehindert, die öffentlichen Aufgaben der Presse wahrzunehmen.
43
Der Beklagte beruft sich als (Mit-)Veranstalter der Fußballspiele auf das privatrechtliche Hausrecht der Vereine, das diese ihm zur Ausübung übertragen haben. Das Hausrecht ist durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ist im Streitfall insbesondere mit der Pressefreiheit der Klägerinnen aus Art. 5 Abs. 1 GG abzuwägen (vgl. BVerfG, NJW 2018, 1667 Tz. 35 ff. – Stadionverbot).
44
Die Presse hat nach Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 BayPrG das Recht, ungehindert Nachrichten und Informationen einzuholen, zu berichten und Kritik zu üben. Die Klägerinnen sind in ihren Internetportalen indes uneingeschränkt zur kritischen Wort- und Bildberichterstattung über die Spiele der Regionalliga Bayern, Bayernliga und Landesliga berechtigt. Sie können daher auch über Missstände – etwa Zuschauerausschreitungen während Relegationsspielen der Regionalliga – in Wort und Bild berichten. Ihnen ist es auch nicht grundsätzlich verwehrt, Filmaufnahmen zu machen. Der Zutritt zum Stadium zu Filmzwecken wird lediglich davon abhängig gemacht, dass sie über eine gültige Akkreditierung verfügen. Ein Recht zum uneingeschränkten Zugang in die Stadien zur unentgeltlichen Bewegtbildberichterstattung haben die Klägerinnen bei Abwägung ihrer grundgesetzlich geschützten Interessen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und des gemäß Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Hausrechts, dessen Ausübung sich der Beklagte von den Vereinen hat übertragen lassen, nicht. Soweit sich das Betreiben ihrer Videoportale unter den vorgegebenen Bedingungen nicht mehr lohnen sollte, handelt es sich hierbei um das allgemeine marktwirtschaftliche Risiko der Klägerinnen. Die Rundfunkund Pressefreiheit gebietet grundsätzlich keinen Bestandsschutz über die Zuerkennung zivilrechtlicher Ansprüche. Auch Unternehmen des Medienbereichs müssen sich den Herausforderungen des Marktes stellen, der von der wirtschaftlichen Betätigung und der Kraft der Innovation lebt.
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Im Übrigen ist nach der unwidersprochen gebliebenen Erklärung des Geschäftsführers des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig, dass zahlreiche regionale Fernsehsender die Akkreditierungsrichtlinien des Beklagten akzeptieren, Filmaufnahmen über Spiele der Regionalliga Bayern, der Bayernliga und der Landesliga anfertigen und diese anschließend in ihren eigenen Medien verbreiten. Es kann daher keine Rede davon sein, dass eine kritische Berichterstattung durch die Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte auf den Beklagten im Falle des angegriffenen Übertragungsmodells faktisch vereitelt werde. Die Medienunternehmen können ihrer öffentlicher Aufgabe zur kritischen Berichterstattung auch dann nachkommen, wenn sie die Nutzungsrechte auf den Beklagten übertragen, da ihnen das Recht verbleibt, den Spielbericht in ihren eigenen Medien zu verbreiten.
III.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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