Vertriebsverbote für Tabakerzeugnisse rechtmäßig

Der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hat mit Urteil vom 10. Oktober 2019 die Klagen eines Importeurs von Tabakerzeugnissen ge-gen Vertriebsverbote für auf dem deutschen Markt vertriebene Tabakerzeugnis-se abgewiesen. Es handelte sich dabei um die Erzeugnisse „Thunder Frosted Chewing Bags“ (klein geschnittener Tabak, der mit Zusatzstoffen und Aromen versetzt und in durchlässige Zellulosebeutel abgepackt wird) und „Thunder Chewing Tobacco“ (Paste, vergleichbar mit weicher Knetmasse, die aus gemah-lenem Tabak besteht, dem Zusatzstoffe und Aromen zugesetzt werden) des dänischen Herstellers V2 Tobacco.

Beide Produkte stufte der Senat als „Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch, das nicht zum Kauen bestimmt ist“ im Sinne der europäischen Tabakrichtlinie (Richt-linie 40/2014/EU) ein, das nach dem Tabakerzeugnisgesetz in Deutschland ver-boten ist.

Der BayVGH hatte das Verfahren im Juli 2017 ausgesetzt und dem Europäi-schen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) verschiedene Fragen zur Auslegung des Begriffs „Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch, das zum Kauen bestimmt ist“, vorgelegt. Dieser hatte mit Urteil vom 17. Oktober 2018 entschieden, dass nur die Tabakerzeugnisse zum Kauen bestimmt seien, die an sich nur gekaut konsumiert werden, d. h., die ihre wesentlichen Inhaltsstoffe im Mund nur durch Kauen freisetzen könnten.

Der Senat hatte nun die vom EuGH vorgenommene Auslegung auf die konkre-ten Produkte anzuwenden. Die Klägerin vertrat hierzu die Ansicht, es komme für die Einstufung als „zum Kauen bestimmt“ (und damit als erlaubt) darauf an, dass durch Kauen erheblich mehr der wesentlichen Inhaltsstoffe gelöst würden als beim bloßen Im-Mund-Halten des Erzeugnisses. Dieser Argumentation folgte der BayVGH in seiner Entscheidung nicht. Denn eine solche Aussage ist dem Urteil des EuGH nicht zu entnehmen, obwohl der BayVGH entsprechende Fragen an ihn gestellt hatte. Wie sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Gutach-ten ergibt, lösen sich die wesentlichen Inhaltsstoffe der beanstandeten Erzeug-nisse (Nikotin und Aromastoffe) aufgrund ihrer Zusammensetzung aus kleinge-schnittenem Tabak bzw. gemahlenem Tabak auch bei einem bloßen Im-Mund-Halten der Erzeugnisse, wenn auch in geringerem Umfang. Nach der vom EuGH vorgenommenen Begriffsbestimmung ist dies jedoch ausreichend.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nicht zu-gelassen. Gegen das Urteil des BayVGH kann die Klägerin innerhalb eines Mo-nats nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BVerwG in Leipzig erheben.

(BayVGH, Urteile vom 10.10.2019, Az. 20 BV 18.2231, 20 BV 18.2234)

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