Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch  eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden, was im Falle des Namens einer Gebietskörperschaft in einer second level domain regelmässig bejaht werden kann.

 

KG vom 15.03.2013 – 5 U 41/12 – berlin.com

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung
am 15. März 2013 durch … für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 1. März
2012 – 12 O 407/11 – wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250,000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
die Internet-Domain ”berlin.com” durch die Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt Deutschlands
zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies wie auf Seite 3a des landgerichtlichen Urteils
wiedergegeben geschieht.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 150,000,00 Euro (und wegen der Kosten in Höhe des beizutreibenden Betrages) abzuwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassung Sicherheit in Höhe von 150,000,00
Euro (und wegen der Kosten in Höhe des beizutreibenden Betrages) leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
A. Der Kläger geht gegen die Beklagte wegen einer Verletzung des Rechts an seinem Namen vor.
Die Beklagte ist Inhaberin der Domain “berlin.com”.
Anfang Februar 2011 veröffentlichte die Beklagte unter dieser Domain die Inhalte, wie sie aus der Anlage K
9 zur Klageschrift ersichtlich sind.
Der obere Teil der ersten Seite dieses Internetauftritts der Beklagten ist Gegenstand des Unterlassungsantrages
des Klägers.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
die Internet-Domain “berlin.com” durch die Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt Deutschlands
zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies wie in der Klageschrift nachfolgend eingeblendet
geschieht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit dem am 1. März 2012 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es wird insoweit
auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, und zwar auch hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens
der Parteien.
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen dieses Urteil. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen
Vortrag.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. März 2012 – 12 O 407/11 – zu ändern und die Beklagte unter Androhung
der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die Internet-Domain “berlin.com”
durch die Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt Deutschlands zu benutzen und/oder benutzen
zu lassen, wenn dies wie in der Berufungsbegründungsschrift vom 27. Juni 2012 nachfolgend eingeblendet
geschieht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat die Akten Landgericht Berlin 101 AR 11/11 (Schutzschrift) sowie 12 O 129/11 (= Kammergericht
5 U 106/11, Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung) beigezogen und zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht.
B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Der Klage auf Unterlassung, die Internet-Domain ”berlin.com” durch die Bereithaltung von Informationen
über die Hauptstadt Deutschlands zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies wie auf Seite 3a
des landgerichtlichen Urteils wiedergegeben geschieht, ist stattzugeben.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben.
Dies ergibt sich infolge rügeloser Einlassung der Beklagten aus Art. 24 EuGVVO, wenn man die Auffassung
teilt, die Vorschrift finde auch dann Anwendung, wenn keine der Parteien (so: Schlosser, EU-
3 –
Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 24 EuGVVO, Rn 1) oder nur der Kläger (so: Auer in: Geimer/Schütze, Internationaler
Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Art. 24 EuGVVO, Rn 12; Geimer in: Geimer/Schultze,
Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 24 EuGVVO, Rn 22 ff; Gottwald/Nagel, Internationales Zivilprozessrecht,
§ 3 , Rn 172; Gottwald in: Münchener Kommentar, 3. Aufl., Art. 24 EuGVVO, Rn 4; Kropholler/
von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art, 24 EuGVVO, Rn 3; Hüßtege in: Thomas/Putzo,
ZPO, 32. Aufl., Art. 24 EuGVVO, Rn 1) in einem Mitgliedstaat ansässig sei.
Folgt man den oben dargestellten Auffassungen nicht und greift gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO auf deutsches
Prozessrecht zurück, ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte infolge rügeloser
Einlassung der Beklagten aus § 39 ZPO (vgl. BGH NJW 2009, 1205).
2. Die von der Beklagten geäußerten Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des Unterlassungsantrages
greifen nicht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten zielt der Unterlassungsantrag, wie sich aus seiner Formulierung
ergibt (“die Internet-Domain … zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben
geschieht: …”), auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform ab.
Die weitergehende Beschreibung der Art der Nutzung, deren Verbot der Kläger erstrebt (“durch die Bereithaltung
von Informationen über die Hauptstadt Deutschlands”), kann naturgemäß nicht auf ein Klageziel
gerichtet sein, das über die konkrete Verletzungsform hinausgeht. Derartige Beschreibungen der konkreten
Verletzungsform wurden daher regelmäßig als unschädliche Überbestimmung angesehen. Sie sollten allerdings
deutlich machen, in welchem Umfang der Kläger über die Umstände des konkret beanstandeten Verhaltens
hinaus andere Verletzungshandlungen als im Kern gleichartig ansieht. (vgl. BGH GRUR 2011, 340 –
Irische Butter, Rn 24)
Das konkret beanstandete Verhalten besteht in der Verbreitung von Inhalten unter der Domain “berlin.com”
in der Gestalt, wie sie sich aus der Einblendung des oberen Teils der ersten Seite des Internetauftritts ergibt.
Mit dem Zusatz macht der Kläger deutlich, dass er Verletzungshandlungen als im Kern gleichartig ansieht,
wenn die vorgehaltenen Informationen über Berlin gegen andere Informationen über die “Hauptstadt
Deutschlands” ausgetauscht werden. Danach bestehen gegen die Fassung des Unterlassungsantrages
keine Bedenken.
3. Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Auffassung der Beklagten, mit dem Unterlassungsantrag könne der Kläger eine Namensverletzung nicht
(vollständig) unterbinden, weil bereits die Registrierung der Domain eine Namensverletzung darstelle, trifft
grundsätzlich zu.
Es ist aber Sache des Anspruchstellers, sein Rechtsschutzziel zu bestimmen. Rechtsschutz kann ihm nicht
allein deshalb versagt werden, weil er sich mit weniger begnügt als nach seiner Rechtsposition erreichbar
wäre.
4. Etwaige Vollstreckungsprobleme in den USA tangieren das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht. In
der Bundesrepublik Deutschland ist der Unterlassungstitel jedenfalls durchsetzbar.
B. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 12 BGB.
1. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt aus Art. 40 Abs. 1 Satz EGBGB.
2. Eine vertragliche Verpflichtung des Klägers, gegen die Beklagte nicht gerichtlich vorzugehen, besteht
nicht.
Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger nicht Vertragspartei der Vereinbarung ist, auf die die Beklagte sich
insoweit beruft.
3. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter, der kein
Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch
eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden. (vgl.
BGH GRUR 2007, 259 – solingen.info, Rn 14; BGH GRUR 2012, 304 – Basler Haar-Kosmetik; BGH GRUR
2012, 534 – Landgut Borsig, Rn 8; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 71)
– 4 –
Wird ein fremder Name – auch der Name einer Gebietskörperschaft – als Internet-Adresse benutzt, sind die
Voraussetzungen einer unberechtigten Namensanmaßung in der Vergangenheit regelmäßig bejaht worden.
(vgl. z.B. BGH GRUR 2007, 259 – solingen.info, Rn 14)
Die Frage, ob angesichts eines veränderten Nutzerverhaltens bei der Internetrecherche oder der aktuellen
Entwicklungen im Bereich von generischen Top-Level-Domains an diesem Grundsatz festzuhalten ist, stellt
sich im Streitfall nicht.
Jedenfalls in der hier konkret beanstandeten Form der Verbreitung von Inhalten über die Hauptstadt
Deutschlands unter der Domain “berlin.com” liegt eine unberechtigte Namensanmaßung.
a) Dem Kläger steht als Gebietskörperschaft ein durch § 12 BGB geschütztes Recht an seinem Namen Berlin
zu. Aufgrund dieser Bezeichnung kann er unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger
gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen. (vgl. BGH GRUR 2007, 259 – solingen.info, Rn 14;
Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 74)
Der vom Landgericht vertretenen Auffassung, der Kläger könne Namensschutz nur für die Bezeichnung
“Land Berlin” beanspruchen, ist nicht zu folgen.
Der Name des Klägers ist – worauf auch der Kläger hinweist – “Berlin” (vgl. “Verfassung von Berlin”, in der
der Kläger durchweg als “Berlin” bezeichnet wird). Er tritt – wie bereits seine Verfassung zeigt – unter diesem
Namen auch auf.
Der namensrechtliche Schutz, den eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen kann, beschränkt
sich aber ohnehin nicht auf den Namen, den sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts führt (vgl.
BGH GRUR 2005, 357 – Pro Fide Catholica).
b) Die Beklagte benutzt den Namen “Berlin” im Sinne des § 12 BGB, indem sie die Domain berlin.com registriert
hält und unter dieser Domain in der Form, wie sie sich aus dem Unterlassungstenor ergibt, Inhalte ins
Netz stellt.
Ein Name wird im Sinne des § 12 BGB gebraucht, wenn durch seine Benutzung eine erkennbare Beziehung
zu dem Namensträger hergestellt wird. Dies ist hier der Fall, weil ein Internetauftritt in der hier konkret beanstandeten
Gestalt unter der Domain berlin.com den Eindruck erweckt, dass der Träger des Namens Berlin
hinter diesem steht, und damit die Funktion des Namens des Klägers als Identitätsbezeichnung beeinträchtigt
wird. (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 77, 78; Säcker in: Münchener Kommentar,
BGB. § 12, 6. Aufl., Rn 98)
Der Auffassung des Landgerichts, die Beklagte verwende den Bestandteil “Berlin” der Domain nicht als Namen,
sondern als Ortsbezeichnung mit lediglich beschreibendem Charakter, ist nicht zu folgen.
aa) Bereits der Ausgangspunkt der Argumentation, “Berlin” sei ein einfaches Wort der deutschen Sprache,
vergleichbar mit Wörtern wie Wald, Strand etc., das auch ohne jeden Bezug auf den Kläger verwendet werde,
überzeugt nicht.
“Berlin” ist keine Gattungsbezeichnung, sondern der Name des Klägers. Das Wort “Berlin” in Alleinstellung
bezeichnet in der deutschen Sprache die Gebietskörperschaft “Berlin”, d.h. den Kläger. Welches andere
“Berlin” es im deutschen Sprachgebrauch neben dem Kläger geben soll, zeigt auch das Landgericht nicht
auf. (“Berlin” wird jedenfalls nicht dadurch zur Gattungsbezeichnung, dass es einen gleichnamigen Ortsteil
einer Gemeinde in Schleswig-Holstein oder gleichnamige Städte auf anderen Kontinenten gibt.)
bb) Entgegen der Auffassung der Landgerichts liegt nicht nur eine die Funktion des Namens als Identitätsbezeichnung
nicht beeinträchtigende Namensnennung vor, wie dies etwa dann der Fall ist, wenn Berlin
in Liedern besungen oder zum Titel eines Reiseführers, Buches, Stadtplans oder Hotelverzeichnisses gemacht
wird. (vgl. Säcker in: Münchener Kommentar, BGB. § 12, 6. Aufl., Rn 98)
Domainnamen, die aus einer Top-Level-Domain und einer Second-Level-Domain gebildet sind, die zumindest
einen schlagwortartigen Hinweis auf den Betreiber der Webseite enthalten, sind – wie dem Verkehr seit
langem bekannt ist – weit verbreitet (BGH GRUR 2003, 897 – maxem.de; BGH GRUR 2012, 304 – Basler
Haar-Kosmetik, Rn 39).
Diese Übung besteht nicht nur bei länderspezifischen Top-Level-Domains wie “.de”, sondern auch bei generischen
Top-Level-Domains wie “.com”.
– 5 –
Dies gilt auch für deutsche Gebietskörperschaften (vgl. OLG Karlsruhe MMR 1999, 604).
Einen Hinweis, dass der Name der Domain abweichend von dieser Übung nicht dazu dient, auf den Betreiber
der Webseite, sondern auf die dort vorgehaltenen Inhalte hinzuweisen, enthalten weder die Domain
noch die Startseite des beanstandeten Internetauftritts. Anders als bei Liedern oder Reiseführern, Büchern,
Stadtplänen oder Hotelverzeichnissen ergab sich dieser Hinweis auch nicht bei isolierter Betrachtung der
Domain oder nach dem Öffnen der Webseite sofort und auf den ersten Blick erkennbar.
c) Der Gebrauch eines Namens ist unbefugt, wenn dem Verwender keinen eigenen Rechte an dem Namen
zustehen (BGH GRUR 2003, 897 – maxem.de; BGH GRUR 2008, 1099 – afilias.de, Rn 20; Ingerl/Rohnke,
MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 79) und er sich auch nicht auf die Rechte eines Dritten berufen kann
(Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 79).
aa) Rechte Dritter, die die Beklagte hier anführen könnte, sind nicht ersichtlich.
Die Domain “berlin.com” ist am 23. Juni 1995 von …, registriert worden.
Die Frage, ob … Verwertungsrechte an ihrem Namen auf spätere Domaininhaber, insbesondere die Beklagte,
übertragen hat, ist in dem von der Beklagten als Anlage B 11 zu ihrem Schriftsatz vom 13. Oktober 2011
vorgelegten Rechtsgutachten angesprochen und aufgrund fehlender Informationen als offen bezeichnet
worden.
Da die Beklagte hierzu nichts vorgetragen hat, kann davon ausgegangen werden, dass dies nicht geschehen
ist.
bb) Eigene Rechte an dem Namen “Berlin” oder der Bezeichnung “berlin.com”, die die Beklagte dem Unterlassungsanspruch
entgegen halten könnte, hat die Beklagte – soweit erkennbar – ebenfalls nicht erworben.
(1) Auch durch die Registrierung einer “.de”-Top-Level-Domain erwirbt der Inhaber der Internetadresse weder
Eigentum am Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, das ähnlich der Inhaberschaft
an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre (BVerfG GRUR 2005, 261; BGH GRUR 2009, 1055 – airdsl,
Rn 55; BGH GRUR 2012, 417 – gewinn.de, Rn 12; Ingerl/Rohnke, nach § 15, B, Rn 31).
Vielmehr erhält er als Gegenleistung für die an die DENIC e.G. zu zahlende Vergütung das Recht, den ausgewählten
Domainnamen zu verwenden, und damit ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht, wobei
die unbestimmte Vertragsdauer verbunden mit den vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten auf den
Charakter des Rechtsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis hinweisen (BVerfG GRUR 2005, 261; BGH
GRUR 2009, 1055 –airdsl, Rn 55; BGH GRUR 2012, 417 – gewinn.de, Rn 12; Ingerl/Rohnke, nach § 15, B,
Rn 31).
(2) Durch die Benutzung eines Domainnamens kann zwar grundsätzlich ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen
gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG erworben werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Verkehr in
dem Domainnamen einen Hinweis auf ein Unternehmen oder die betriebliche Herkunft von Waren oder
Dienstleistungen aus einem Unternehmen erkennt. (BGH GRUR 2008, 1099 – afilias.de, Rn 22; BGH GRUR
2009, 685 – ahd.de, Rn 20; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 148)
Hält der Betreiber der Webseite www.berlin.com dort nur Links auf Seiten Dritter vor, sieht der Verkehr aber
auch dann, wenn diese Links nach Rubriken geordnet und in Texte mit Informationen über die Stadt Berlin
eingebettet sind, in der Domain ausschließlich eine Adressbezeichnung, die – ähnlich wie eine Telefonnummer
– den Adressaten zwar identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist. (vgl.
BGH GRUR 2005, 262 – soco.de; BGH GRUR 2005, 871 – Seicom; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach
§ 15, B, Rn 148)
cc) Bei einem Streit um einen Domainnamen kann zwar nicht allein darauf abgestellt werden, ob dem Domaininhaber
ein inländisches Namens- oder Kennzeichenrecht zusteht. Bei generischen Top- Level-
Domains wie “.com” führt ein Namens- und Kennzeichenrecht, auch wenn es nicht in Deutschland, sondern
in einem anderen Staat besteht, dazu, dass der Domaininhaber grundsätzlich als berechtigt anzusehen ist.
(vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012, I ZR 150/11 – dlg.de, Rn 17).
Hierzu hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen.
– 6 –
Es spricht auch nichts dafür, dass die Beklagte bereits im wohl maßgeblichen Zeitpunkt der Registrierung
der Domain (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 84) über eigene ausländische Rechte
an den Bezeichnungen “berlin” oder “berlin.com” verfügt haben könnte.
d) Zuordnungsverwirrung ist anzunehmen, wenn der Nichtberechtigte, der einen fremden Namen verwendet,
als Namensträger identifiziert wird. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass es zu Verwechselungen mit dem
Namensträger kommt (BGH GRUR 2003, 987 – maxem.de; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B,
Rn 85), was hier aber – wie noch auszuführen sein wird – der Fall ist.
aa) Eine derartige Identifizierung tritt ein, wenn ein Dritter den fremden Namen namensmäßig im Rahmen
einer Internet-Adresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen,
nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet- Adresse einen Hinweis auf den Namen
des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts. (vgl. BGH GRUR 2003, 897 – maxem.de; BGH GRUR
2012, 304 – Basler Haar-Kosmetik, Rn 39).
Die von der isolierten Verwendung der Second-Level-Domain “berlin” ausgehende Zuordnungsverwirrung
besteht auch bei einer Kombination mit der generischen Top-Level-Domain “.com”. Aus der Verwendung der
Top-Level-Domain “.com” entnimmt der Internetnutzer nicht, dass es sich um das Informations- und Dienstleistungsangebot
eines Dritten und nicht des Namensträgers handelt. (vgl. BGH GRUR 2007, 259 – solingen.
info, Rn 19)
(1) Die Feststellungen zu einer Zuordnungsverwirrung durch die Verbindung des Namens einer Gebietskörperschaft
mit der Top-Level-Domain “.com” kann der Senat grundsätzlich aufgrund eigener Sachkunde
treffen, und zwar ohne das Verständnis des internationalen Verkehrs festzustellen. Das Informationsangebot
über eine inländische Großstadt unter dem Domain-Namen “berlin.com” richtet sich, insbesondere wenn
unter der Domain – wie hier – deutschsprachige Inhalte vorgehalten werden, bestimmungsgemäß auch an
deutsche Internetnutzer. Ordnen diese den Domain-Namen “berlin.com” unzutreffend dem Kläger zu, reicht
dies für die Annahme einer Zuordnungsverwirrung aus, ohne dass es auf das Verkehrsverständnis ausländischer
Internetnutzer ankommt. (vgl. BGH GRUR 2007, 259 – solingen.info, Rn 20)
(2) Der Internetnutzer orientiert sich bei der Zuordnung des Domain-Namens zu einem Namensträger primär
an der Second-Level-Domain, hier “berlin”. Die allgemeine Top-Level-Domain “.com” ist dagegen nicht geeignet,
an der Zuordnung der Bezeichnung “berlin” zu der gleichnamigen deutschen Stadt als Namensträger
etwas zu ändern. Zwar ist nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länderspezifische Top-Level-
Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken, wenn diese nicht den typischen
Nutzern derartiger Top-Level- Domains zuzurechnen sind. (vgl. BGH GRUR 2007, 259 – solingen.info, Rn
18)
Zu derartigen Domains rechnet die Top-Level-Domain “.com” jedoch nicht. Sie ist weder branchen- noch
länderbezogen und grenzt auch anhand anderer Kriterien den Kreis der Namensträger nicht ein (vgl. BGH
GRUR 2007, 259 – solingen.info, Rn 18; KG MMR 2007, 601). Insbesondere enthält eine “.com”-Domain
(heute) keinen Hinweis darauf, dass hinter der Domain ein Unternehmen aus der Privatwirtschaft steht.
Es ist für den durchschnittlich informierten und verständigen Internetnutzer keineswegs aus sich heraus erkennbar,
dass “.com” für “commerce” oder “commercial” steht. Im Zusammenhang mit Internetadressen liegt
es jedenfalls auch nahe, dies für eine Abkürzung von “Computer” (vgl. auch den Zeitschriftentitel “com! Das
Computer Magazin”) oder “communication” zu halten.
Es mag sein, dass zumindest einem Teil des angesprochenen Verkehrs bekannt ist, dass “.com” eine generische
Top-Level-Domain ist, die ursprünglich nur für Unternehmen bestimmt war und als Abkürzung für die
englischen Begriffe “commerce” oder “commercial” steht.
Da es aber seit Jahren keine Beschränkungen bei der Registrierung der Domains mehr gegeben hat und
gibt, werden – wie auch die Parteien übereinstimmend vortragen – eine Vielzahl von “.com”-Top-Level-
Domains von juristischen und natürlichen Personen gehalten, die keine Unternehmensträger sind (vgl. auch
KG MMR 2007, 601; Bettinger, Handbuch des Domainrechts, S. 31). Die von der Klägerin vorgetragenen
Domains, deren Inhaber Gebietskörperschaften, Behörden etc. sind, mögen hier beispielhaft genannt werden.
Diese tatsächliche Entwicklung hat dazu geführt, dass eine ursprünglich möglicherweise vorhandene
Eignung von “.com”-Top-Level- Domains, einer Zuordnung zu Namensträgern entgegenzuwirken, die nicht
zu Unternehmen der Privatwirtschaft zählen, verloren gegangen ist.
Entsprechendes gilt, soweit “.com”-Top-Level-Domains früher allein Unternehmen aus den USA zugeordnet
worden sind.
– 7 –
(3) Die Verwirrung über die Identität des Betreibers der Seite www.berlin.com mag für sich genommen nicht
besonders schwer wiegen, wenn sie durch die sich öffnende Homepage rasch wieder beseitigt wird, so dass
in diesen Fällen eine unberechtigte Namensanmaßung voraussetzt, dass dadurch das berechtigte Interesse
des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird. (BGH GRUR 2003, 897 – maxem.de; BGH
GRUR 2012, 304 – Basler Haar-Kosmetik, Rn 39; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 85)
Von einer raschen Beseitigung der Zuordnungsverwirrung nach der Öffnung der Seite kann bei der hier zu
beurteilenden Gestaltung des Internetauftritts unter “berlin.com” jedoch keine Rede sein. Entgegen der Auffassung
des Landgerichts reichen die Angaben im Impressum der Seite “berlin.com” insoweit nicht aus.
Zum einen hat der Internetnutzer sich die irrige Vorstellung über die Identität des Seitenbetreibers im Zweifel
sogar schon vor dem Aufruf der Seite gebildet. Zum anderen hat der Internetnutzer, der sich nur für die auf
der Seite vorgehaltenen Informationen und Links rund um die Stadt Berlin, Hotel- und Reiseangebote etc.
interessiert, regelmäßig keinen Anlass, das Impressum der Seite aufzurufen.
e) Der in diesem Rechtsstreit konkret beanstandete Internetauftritt der Beklagten unter der Domain “berlin.
com” beeinträchtigt schutzwürdige Interessen des Klägers, weil er nicht nur eine Zuordnungsverwirrung
ausgelöst, sondern unmittelbare Verwechselungsgefahr begründet hat.
Es hat die Gefahr bestanden, dass auch ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat
aufmerksamer Besucher der Seite den Internetauftritt der Beklagten für den des Klägers hält.
Die Startseite lässt auf den ersten Blick erkennen, dass dort Informationen und Hilfestellungen vorgehalten
werden, die in erster Linie für Berlinbesucher und Touristen bestimmt sind.
Unter der Überschrift “Berlin.com”, in der durch Schriftgröße und –stärke der Bestandteil “Berlin” herausgestellt
ist, leiten die Schlagwörter “Hotelbuchung”, “Flugbuchung”, “Wetter”, “Live Events”, “Locations”, “Hotel”,
“Programm”, “Info”, “Tipps” für den durchschnittlichen Internetnutzer offensichtlich zu Diensten und Artikeln
weiter, die bei Vorbereitung und Organisation eines Berlinaufenthalts für einen Auswärtigen nützlich sind.
Der Verkehr ist jedoch seit Jahren daran gewöhnt, dass auch Gebietskörperschaften mit dem Ziel der
Förderung von Fremdenverkehr und Tourismus Werbung im Internet auch unter Domains verbreiten, die aus
dem Namen der Körperschaft als Second-Level-Domain und der Top-Level- Domain “.com” gebildet sind. Es
wird insoweit auf die bereits in anderem Zusammenhang erwähnte Entscheidung des OLG Karlsruhe (MMR
1999, 604) verwiesen.
Dem entspricht auch der Vortrag des Klägers in der Klageschrift zu Internetpräsenzen vieler deutscher
Städte unter “.com”-Domains.
Die Angaben im Impressum waren aus den unter d) genannten Gründen auch nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr
auszuräumen.
f) Im Rahmen der bei Namensrechtsverletzungen gebotenen Interessenabwägung kann der Nichtberechtigte
sich in der Regel nicht auf schützenswerte Belange berufen, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen
wären (vgl. BGH GRUR 2008, 1099 – afilias.de, Rn 27).
Dies gilt auch hier.
Es ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das ausgesprochene Verbot eng beschränkt ist
und die Beklagte nicht daran hindert, die Domain “berlin.com” zu dem beabsichtigten Zweck in ihrem “World
Media Travel Network of Websites” zu benutzen und dort Informationen aus dem Bereich Tourismus und
Fremdenverkehr mit Bezug auf Berlin zu verbreiten, wenn dies auf eine Art und Weise geschieht, die eine
Verwechslung mit dem Kläger ausschließt.
Dementsprechend müssen schützenswerte Belange der Beklagten, die Seite gerade in der Gestalt zu nutzen,
die vom Kläger in diesem Rechtsstreit konkret angegriffen worden ist und nach den obigen Ausführungen
Verwechselungsgefahr begründet, um so gewichtiger sein, wenn sie bei der Interessenabwägung
zugunsten der Beklagten Ausschlag geben sollen.
Derart schwergewichtige Belange der Beklagten sind nicht zu erkennen.
– 8 –
Der Aufwand, die Startseite unter der Domain “berlin.com” so zu gestalten, dass sofort und unmissverständlich
erkennbar wird, dass nicht der Kläger die Seite betreibt, erscheint in zeitlicher, technischer und finanzieller
Hinsicht nicht so hoch, dass er hier beachtlich sein könnte.
Tatsächlich war es der Beklagten – wie ihr Vortrag in der Berufungserwiderung zeigt – bereits möglich, die
Betreiber von Suchmaschinen zu veranlassen, in die “Snippets” Hinweise aufzunehmen, dass die angezeigte
Seite sich im Privatbesitz befindet und nicht mit Behörden oder dem Land Berlin verbunden ist.
g) Auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht
verwirkt.
Die Verwirkung von Abwehransprüchen nach allgemeinen Grundsätzen setzt im Kennzeichenrecht voraus,
dass infolge eines länger andauernden ungestörten Gebrauchs der angegriffenen Bezeichnung beim Anspruchsgegner
ein schutzwürdiger Besitzstand entstanden ist, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben
soll, weil er aufgrund des Verhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen konnte, dieser dulde die
Verwendung des Zeichens. (vgl. BGH GRUR 2008, 1104 – Haus & Grund II, Rn 33, Ingerl/Rohnke, MarkenG,
3. Aufl., § 21, Rn 25).
Auch die Verwirkung namensrechtlicher Rechte richtet sich grundsätzlich nach diesen Regeln (vgl. BGH
GRUR 1989, 449 – Maritim; BGH GRUR 1993, 151 – Universitätsemblem; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl.,
nach § 15, B, Rn 27; Säcker in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 12, Rn 178).
Das Vorbringen der Beklagten reicht nicht aus, um das Vorliegen eines schutzwürdigen Besitzstandes zu
begründen.
Die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes setzt substantiierte Darlegungen zum Grad der Bekanntheit,
zu dem unter Verwendung des beanstandeten Zeichens erzielten Umsatz sowie gegebenenfalls zu
entsprechendem Werbeaufwand voraus (vgl. BGH GRUR 2008, 1104 – Haus & Grund II, Rn 33).
Die Beklagte trägt umfangreich zu Investitionen vor, die sich als allgemeine Investitionen in ihr Unternehmen
bzw. in das Projekt eines Netzwerks von Domains mit geografischen Namen darstellen.
Sie legt jedoch weder konkrete Aufwendungen für die Seite www.berlin.com dar noch erläutert sie, wie die
Seite in dieses Netzwerk konkret eingebunden worden ist, so dass die Gesamtaufwendungen der Domain
zumindest anteilig zuzurechnen sind.
Angesichts des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 13. Oktober 2012, die Zahl der Besuche ihrer
Seite berlin.com schwanke aktuell zwischen 4.740 und 8.310 pro Monat und entspreche damit in etwa
Durchschnittszahlen von 2007, während die Seite berlin.de monatlich von 6.294.575 Nutzern besucht werde,
erscheint die Domain der Beklagten keinen sonderlich hohen Bekanntheitsgrad erlangt zu haben.
Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte vorträgt, im Jahr 2010 – also einem Zeitpunkt lange vor dem Erlass
der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin im Verfahren 12 O 129/11 – habe sich die Anzahl der
Unterseiten von www.berlin.com extrem verringert (von 19.088 Unterseiten in den Jahren 2008/2009 auf
1.575 Seiten).
Vor diesem Hintergrund ist bereits der Versuch der Beklagten, die Seite www.berlin.com als eine von acht
Schlüsselwebseiten des Netzwerks darzustellen, deren Wegfall dem Netzwerk erheblichen Schaden zufügte,
nicht überzeugend. Berücksichtigt man den engen Verbotsbereich, der gerade nicht zu einem vollständigen
Ausfall der Seite für die beabsichtigte Nutzung führt, gilt dies in gesteigertem Maß.
i) Das Landgericht hat in dem Verhalten der Beklagten keine Namensanmaßung gesehen, sondern die
Ausübung der ihr nach Art. 5 GG zustehenden Rechte.
Möglicherweise hat das Landgericht das Ziel des Unterlassungsantrages missverstanden.
Dem Kläger geht es – wie bereits ausgeführt – um das Verbot der konkreten Verletzungsform (“wenn dies
wie nachfolgend wiedergegeben geschieht”), d.h. das Verbot einer Namensverletzung in der Art und Weise,
wie sie tatsächlich erfolgt ist, insbesondere durch das Vorhalten deutschsprachiger Informationsangebote.
Die weitere Ergänzung im Antrag “durch die Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt Deutschlands”
dient der Herausarbeitung des Charakteristischen der geschehenen Namensverletzung, nicht aber
dem Ziel, die freie Berichterstattung über Berlin zu verhindern.
– 9 –
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Entscheidung folgt der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, und sie beruht auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falles.

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