Ein Fernsehveranstalter verstößt gegen das Gebot des Rundfunkstaatsvertrags, Werbung eindeutig von anderen Sendungsteilen abzusetzen, wenn vor Beginn der Werbung in einen noch laufenden Programmhinweis zwar der Schriftzug „Werbung“ eingeblendet wird, der weiter laufende Programmhinweis jedoch den Bildschirm optisch dominiert. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin veranstaltet das Fernsehprogramm Sat.1. Während der Unterbrechung der Serie „Anna und die Liebe“ wurde ein Programmhinweis auf die Übertragung eines Boxkampfes ausgestrahlt. Zu sehen war zunächst für etwa zwei Sekunden ein den gesamten Bildschirm ausfüllender brennender Boxring und in der rechten Bildschirmhälfte der Boxer Felix Sturm. Während dieser sich auf die Kamera zubewegte, erschienen in der Mitte des Bildes in einem schwarzen Kreis die Buchstaben „FR“ und links daneben der Hinweis „HEUTE 22.15 STURM VS. MURRAY“. Nach diesen zwei Sekunden verwandelte sich der schwarze Kreis mit den Buchstaben „FR“ zu einem drehenden farbigen Ball, dem so genannten Sat.1-Ball. Gleichzeitig wurde der Schriftzug „WERBUNG“ eingeblendet. Diese Einblendung dauerte wiederum ca. zwei Sekunden. Im Anschluss daran begann der erste Werbespot. In vergleichbarer Weise wurde am selben Tag während der Unterbrechung der Serie „K 11“ in eine Programmankündigung für die Show „The Voice of Germany“ vor dem nachfolgenden Werbeblock der Schriftzug „WERBUNG“ eingeblendet. Durch den angefochtenen Bescheid beanstandete die beklagte Landesmedienanstalt in diesen beiden Fällen einen Verstoß gegen das rundfunkrechtliche Gebot einer Trennung von Werbung und Programm. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Nach der hier einschlägigen Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrags muss Werbung dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein. Andere Sendungsteile im Sinne dieser Bestimmung sind auch Hinweise auf eigene spätere Sendungen. Um die hier ausgestrahlten Programmhinweise von der nachfolgenden Werbung abzusetzen, hat die Klägerin als optisches Mittel die Einblendung des Schriftzugs „WERBUNG“ in den Programmhinweis verwandt. Zwar verlangt der Rundfunkstaatsvertrag nicht, dass das optische Mittel zur Trennung von Programm und Werbung nach dem letzten Bild des Programms und vor dem ersten Bild der Werbung eingesetzt wird. Jedoch war diese Einblendung angesichts der hier von der Klägerin gewählten Gestaltung nicht geeignet, die nachfolgende Werbung, wie vom Rundfunkstaatsvertrag verlangt, eindeutig von dem Programmhinweis abzusetzen. Die sehr kurze Einblendung des Schriftzugs „WERBUNG“ reichte wegen der optischen Dominanz des weiterlaufenden Programmhinweises nicht aus, dem durchschnittlich aufmerksamen Zuschauer hinreichend deutlich zu machen, dass unmittelbar danach Werbung beginnt.

BVerwG 6 C 17.14 – Urteil vom 14. Oktober 2015

OVG Koblenz 2 A 10894/13 – Urteil vom 29. April 2014
VG Neustadt/Weinstraße 5 K 429/12.NW – Urteil vom 04. Juni 2013

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