BVB erwirkt einstweilige Verfügung gegen Wahlwerbung der Partei DIE RECHTE
Die Borussia Dortmund GmbH & Co.KG aA hat gegen den Kreisverband
Dortmund der Partei DIE RECHTE eine einstweilige Verfügung
erwirkt, die dem Kreisverband untersagt, Werbeplakate zur Kommunalwahl
in Dortmund zu verwenden, die den auf einem Querbalken in
gelber und schwarzer Farbe unterlegten Spruch „von der Südtribüne in
den Stadtrat“ zeigen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm aufgrund seiner heutigen mündlichen Verhandlung unter Abänderung
der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Dortmund
entschieden.
Unter Verwendung des auf einem Querbalken in gelber und schwarzer
Farbe unterlegten Spruchs „von der Südtribüne in den Stadtrat“ beabsichtigt
der Dortmunder Kreisverband der Partei DIE RECHTE mit einem
Foto ihres Spitzenkandidaten auf Wahlplakaten um Stimmen für
die im Mai 2014 anstehende Kommunalwahl in Dortmund zu werben.
Die klagende Borussia Dortmund GmbH & Co.KG aA sieht in der Verwendung
des Begriffs „Südtribüne“ im Zusammenhang mit der gelbschwarzen
Farbkombination auf dem Querbalken einen rechtswidrigen
Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Sie verlangt von dem
beklagten Kreisverband, diese Wahlwerbung zu unterlassen.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den Unterlassungsanspruch
der Klägerin gegenüber dem beklagten Kreisverband
der Partei bestätigt und diesem mit dem heute verkündeten Urteil die in
Frage stehende Wahlwerbung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
untersagt. Die beabsichtigte Wahlwerbung verletze das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Auch wenn der BVB nicht
namentlich genannt werde, verwende die Wahlwerbung Elemente, mit
denen die bekannte Fußballmannschaft identifiziert werde und erwecke
den Eindruck, der BVB billige die plakatierte Werbung. Dieser Eingriff
in das Persönlichkeitsrecht sei erheblich und rechtswidrig. Das
Interesse des BVB, nicht im Zusammenhang mit der Wahlwerbung einer
politischen Partei dargestellt zu werden, überwiege gegenüber der
in Frage stehenden Ausübung der Rechte der Partei, sich politisch zu
betätigen und im Wahlkampf die eigene Meinung zu äußern. Diese
Rechte könne der beklagte Kreisverband auch ohne eine auf den BVB
Bezug nehmende Wahlwerbung ausüben.
Die Entscheidung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm ist
nicht anfechtbar.
Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
09.12.2013 (6 W 56/13)

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