Fernsehsender müssen Werbung eindeutig von anderen Sendungen trennen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Oktober2015 entschieden (BVerwG 6 C 17.14). Ansonsten verstoße er gegen den Rundfunkstaatsvertrag.

 

Der Fernsehsender Sat.1 hatte während der Unterbrechung einer Serie einen Programmhinweis ausgestrahlt und am Ende tauchte für etwa zwei Sekunden der Schriftzug „Werbung“ auf dem Bildschirm auf. Anschließend begann der Werbeblock. Dieses Vorgehen wiederholte sich. Diese mangelnde Trennung von Werbung und Programm beanstandete die Landesmedienanstalt Rheinland-Pfalz. Gegen den Bescheid ging Sat.1 gerichtlich vor. Nachdem der Sender schon in den beiden ersten Instanzen scheiterte, wies auch das Bundesverwaltungsgericht die Revision ab.

 

Die Einblendung des Schriftzugs „Werbung“ für etwa zwei Sekunden sei zu kurz, da durch die optische Dominanz des weiterlaufenden Programmhinweises, der Zuschauer nicht ausreichend auf den nun beginnenden Werbeblock hingewiesen wurde. Nach dem Rundfunkstaatsvertrag müsse Werbung dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt werden. Dies sei hier nicht geschehen.

 

„Im Medienrecht sind Grenzen oft fließend. Das gilt nicht nur für klassische Medien wie Funk & Fernsehen oder Print, sondern auch und besonders bei den sog. neuen Medien. Ohne eine fundierte rechtliche Beratung kann schnell der Überblick verloren werden, welche Gesetze und Regeln beachtet werden müssen“, sagt Rechtsanwalt Michael Horak aus Hannover.

 

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