Die Beschränkung einer Person in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit in Form eines Wettbewerbsverbotes ist das Verbot, zugunsten eines anderen Unternehmens im gleichen oder ähnlichen Geschäftszweig tätig zu werden.

Ein gesetzliches Wettbewerbsverbot besteht für den Handlungsgehilfen und den Vorstand der AG. Das Wettbewerbsverbot gilt entsprechend für den Geschäftsführer der GmbH. Das Wettbewerbsverbot kann aber durch Zustimmung des Aufsichtsrates oder bei einer GmbH durch entsprechende Klauseln im Gesellschaftsvertrag aufgehoben sein.

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt nur während der Tätigkeit; hiervon deutlich abzugrenzen ist das sogenannte nachvertragliche Wettbewerbsverbot, das nach Beendigung des entsprechenden Vertrages im Vertrag ausdrücklich vereinbart und zudem weitergehenden Wirksamkeitsvoraussetzungen unterliegt. Flankierend kann das Abwerben von Kunden durch ehemalige Mitarbeiter wettbewerbswidrig sein.

1. Gesetzliches Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses

Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis gilt folgendes: Dem kaufmännischen Angestellten ist es gem. §§ 60, 61 Handelsgesetzbuch (HGB) untersagt, ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein Handelsgewerbe im Geschäftszweig des Arbeitgebers zu betreiben, oder für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte in diesem Bereich zu tätigen.

Diese gesetzliche Regelung gilt aufgrund der vertraglichen Rücksichts- bzw. Treuepflicht auch für die sonstigen Arbeitnehmer.

Bei einem Verstoß des Arbeitnehmers gegen das Wettbewerbsverbot hat der Arbeitgeber verschiedene Ansprüche. Er kann vom Arbeitnehmer Unterlassung verlangen, wenn mit weiteren Verstößen zu rechnen ist. Daneben kann er Schadensersatz verlangen oder aber stattdessen selbst in die Geschäfte eintreten. Der Verstoß ist auch geeignet, nach erfolgter Abmahnung eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung und bei erheblichen Verstößen auch eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Darüber hinaus steht dem Arbeitgeber auch noch ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung dieser Ansprüche zu.

2. Nachvertragsliches Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

Der Arbeitgeber ist allerdings auch weiterhin vor einem Wettbewerb seines ehemaligen Arbeitnehmers geschützt, wenn für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein wirksames Wettbewerbsverbot (vgl. §§ 74 ff. HGB) vereinbart wurde.

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