LG Bielefeld, 20 S 76/14, vom 07.10.2014

Beschluss

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.04.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (Az. 42 C 80/14) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das am 24.04.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 651,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung war durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Kammer einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
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Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 522 Abs. 2 S. 4, Abs. 3; 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.
5
Zur Begründung wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 3, 2. Halbsatz ZPO auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 08.09.2014 Bezug genommen. Die weiteren Ausführungen in dem Schriftsatz vom 26.09.2014 führen zu keiner anderen Beurteilung. Diese lassen neue Gesichtspunkte vielmehr nicht erkennen. Die Kammer bleibt daher bei ihrer Auffassung, dass vorliegend der erstinstanzlich festgestellte Vortrag der Beklagten zum selbständigen Zugang ihrer beiden Familienangehörigen zu ihrem Internetanschluss ausreichend ist, um den Anschein ihrer Täterschaft zu erschüttern. Der BGH verlangt insoweit in seinem Urteil vom 08.01.2014 (I ZR 169/12) ausdrücklich nur, dass der Anschlussinhaber vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und -grundsätzlich- als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Genau dies ist hier erfolgt. Insoweit ist die Beklagte auch einer etwaig bestehenden Recherchepflicht hinreichend nachgekommen, indem sie vorgebracht hat, weder ihr Mann noch ihr Sohn hätten über ihren Internetanschluss Filme aus dem Internet heruntergeladen. Dies kann nach Auffassung der Kammer nur so verstanden werden, dass beide gegenüber der Beklagten auf deren entsprechende Nachforschung ihre Verantwortlichkeit bestritten haben. Geben die weiteren Nutzer aber in Bezug auf eine etwaig über den ihnen zur Verfügung gestellten Internetanschluss begangene Rechtsverletzung keine weitergehenden Einzelheiten preis, bestand diese Möglichkeit „im Rahmen des Zumutbaren“ mangels konkreter Anhaltspunkte auch für die Beklagte nicht. Gleichwohl bleibt aufgrund der innerfamiliär permanent möglichen Internetnutzung die ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft einer anderen Person als der Beklagten bestehen, da bei lebensnaher Betrachtungsweise ebenso die Möglichkeit besteht, dass der wahre Täter dies wegen der zu erwartenden Konsequenzen nicht zugegeben hat. Dies geht im Ergebnis aber zu Lasten der Klägerin, da eine Umkehrung der Beweislast mit der sekundären Darlegungslast nicht verbunden ist.
6
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
8
Gemäß § 708 Ziff. 10 ZPO war auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

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