Das Landgericht Köln (Urteil vom 30.10.2013, Az.: 26 O 211/13) hat AGB-Klauseln der Telekom für unwirksam erklärt, die eine Drosselung der Surfgeschwindigkeit bei Internet-Flatratesvorsehen.

Den Internet-Providern wird hierdurch die Drosselung der Bandbreite und damit der Surfgeschwindigkeit keineswegs allgemein verboten. Vielmehr ging es darum, dass eine angekündigte „Flatrate“ zu einem bestimmten Volumen nicht nachträglich – hinsichtlich des ursprünglichen Volumens (Bandbreite) – via AGB einseitig beschränkt werden darf. Ob beispielsweise eine „Flatrate“ beworben werden darf, die bereits die Drosselung ausdrücklich und hervorgehoben ankündigt, wird keineswegs ausgeschlossen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die wechselseitig ausgetauschten Argumente der Parteien jedoch lesenswert.

LG_Köln_vom_30_10_2013__26_O_211_13_Telekom-Drosselung-Untersagung

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