Wer sich 2026 um öffentliche Aufträge bewirbt, sollte erkannte Vergabefehler früh dokumentieren. In Vergabeverfahren mit Nachprüfung nach dem GWB hängt die Zulässigkeit eines Antrags häufig davon ab, wann und wie ein Unternehmen den Verstoß gerügt hat.
Welche Frist für welche Beanstandung gilt
Einen erkannten Verstoß muss der Bieter grundsätzlich innerhalb von zehn Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber rügen. Verstöße, die bereits aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Bewerbungs- oder Angebotsfrist zu rügen. Daneben ist die Stillhaltefrist nach § 134 GWB im Blick zu behalten.
Was nach einer Nichtabhilfe zu tun ist
Nach Eingang der Mitteilung, dass der Auftraggeber der Rüge nicht abhelfen will, darf der Bieter mit dem Nachprüfungsantrag grundsätzlich höchstens 15 Kalendertage warten. Sichern Sie den Zeitpunkt des Eingangs und prüfen Sie unabhängig davon, wann der Zuschlag möglich ist.
Welche Unterlagen den Vorwurf greifbar machen
Dokumentieren Sie die betroffene Anforderung oder Wertung, die maßgebliche Fassung der Unterlagen, den Zugang von Nachrichten und die Auswirkungen auf die eigene Zuschlagschance. Bei kurzer Frist sollten Projektleitung und Rechtsberatung gleichzeitig Zugriff auf den Vergabevorgang haben.
Quelle: § 160 GWB, Voraussetzungen der Nachprüfung
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