Vor einer Gesellschafterversammlung, einem Anteilsverkauf oder einem Konflikt um die Geschäftsführung gewinnt der Zugang zu Unterlagen oft entscheidende Bedeutung. Für die gesellschaftsrechtliche Praxis 2026 bleibt § 51a GmbHG der Ausgangspunkt, wenn GmbH-Gesellschafter Auskunft oder Einsicht verlangen.
