Vor einer Gesellschafterversammlung, einem Anteilsverkauf oder einem Konflikt um die Geschäftsführung gewinnt der Zugang zu Unterlagen oft entscheidende Bedeutung. Für die gesellschaftsrechtliche Praxis 2026 bleibt § 51a GmbHG der Ausgangspunkt, wenn GmbH-Gesellschafter Auskunft oder Einsicht verlangen.

Welche Informationen können Gesellschafter verlangen?

Die Geschäftsführer müssen jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich über Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft geben und Einsicht in Bücher und Schriften ermöglichen. Ein konkretes Verlangen mit Zeiträumen, Vorgängen und Dokumentengruppen erleichtert es, die Einsicht zu organisieren.

Wann kommt eine Verweigerung in Betracht?

Voraussetzung ist die Besorgnis, dass der Gesellschafter die Informationen gesellschaftsfremd verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen könnte. Die Verweigerung erfordert einen Gesellschafterbeschluss. Der Gesellschaftsvertrag kann die gesetzliche Regelung nicht abändern.

Wie beide Seiten den Vorgang dokumentieren

Für die Geschäftsführung empfiehlt sich ein Protokoll über Eingang, Beantwortung und Umfang der Einsicht. Gesellschafter sollten festhalten, welche Fragen offenbleiben und welche Unterlagen fehlen. Bei einer Verweigerung kommt eine gerichtliche Entscheidung nach § 51b GmbHG in Betracht.

Quelle: § 51a GmbHG, Auskunfts- und Einsichtsrecht

Mehr zur Beratung im Gesellschaftsrecht.