OLG Frankfurt 6 U 256/19 vom 14.01.2021 – Materialangabe „Acryl“ statt „Polyacryl“ Das Angebot von Textilien unter der Materialangabe „Acryl“ verstößt gegen die Marktverhaltensregeln in Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1 und 3 TextilKennzVO, wenn es… lesen Sie mehr
Wettbewerbsverstoss gegen Textilkennzeichnung, weil allein die Bezeichnung „Wolle“ und nicht die Bezeichnung „Merinowolle“ zulässig ist
Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nach Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden. Nach Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO müssen die vorgeschriebenen Informationen für Verbraucher vor dem… lesen Sie mehr