OLG Frankfurt 6 U 256/19 vom 14.01.2021 – Materialangabe „Acryl“ statt „Polyacryl“

Das Angebot von Textilien unter der Materialangabe „Acryl“ verstößt gegen die Marktverhaltensregeln
in Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1 und 3 TextilKennzVO, wenn es sich bei dem
verwendeten Material tatsächlich um Polyacryl handelt.

Der Verstoß ist jedoch nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern
oder Mitbewerbern spürbar im Sinnen von § 3a UWG zu beeinträchtigen. Der angesprochene
Verkehr wird keine Veranlassung zu der Annahme haben, es handele sich bei
„Acryl“ um eine andere Faser als „Polyacryl“. Er wird vielmehr umgangssprachlich den Begriff
„Acryl“ als Abkürzung für „Polyacryl“ verwenden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 19.11.2019 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.
Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Abmahnkostenersatzansprüche
bezüglich der Materialangabe „Acryl“.
Die Klägerin ist auf dem Sektor des Angebots und des Vertriebs von Bekleidung und Accessoires
tätig. Sie wurde am 19.5.2017 gegründet. Die Klägerin eröffnete am 20.7.2017
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einen Partnershop bei der Beklagten, die über die Verkaufsplattform www.(…).de zum einen
Bekleidungsstücke selbst vertreibt und zum anderen Dritten die Möglichkeit bietet,
Kleidungsstücke nach eigenen Vorstellungen zu bedrucken und zu vertreiben. Herstellerin
der Produkte sowie Verkäuferin und Inverkehrbringerin im Sinne der Textilkennzeichnungsverordnung
(TextilKennzVO) ist dabei allerdings immer die Beklagte. Der Umfang
der Verkaufstätigkeit der Klägerin steht zwischen den Parteien im Streit.
Nachdem die Klägerin von einer Dritten am 17.8.2018 (Anlage AS 8, Bl. 214 d.A.) wegen
der Verwendung der Materialangabe „Acryl“ im Partnershop der Beklagten abgemahnt
worden war, forderte die Klägerin am 24.8.2018 (Anlage AS 9, Bl. 220 d.A.) die
Beklagte zur Änderung der Materialbezeichnung sowie zur Freistellung hinsichtlich des
durch die Abmahnung entstandenen Schadens auf. Nachdem die Beklagte sich weigerte
und den Shop der Klägerin abschaltete, mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben
vom 11.9.2018 (Anlage K 6) ab. Zeitgleich sprach die Klägerin Abmahnungen gegenüber
zwölf Shop-Partnern der Beklagten aus, die alle die Bezeichnung „Acryl“ betrafen.
Bereits seit November 2017 hatte die Klägerin in einem zwischen den Parteien streitigen
Umfang vermeintliche Wettbewerber wegen Verstößen gegen die TextilKennzVO abgemahnt.
Gegenstand der Abmahnungen war teilweise die Materialangabe“ Acryl“ für Bekleidungsstücke,
aber auch die Angabe von Gewichtsanteilen der Fasern.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 19.11.2019, auf das gemäß § 540 Abs. 1 ZPO hinsichtlich
der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Beklagte zur Unterlassung
und zum Ersatz der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von
20.000,- € verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das Vorgehen der
Klägerin sei nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Klägerin habe zwar kein Ladengeschäft
und unterhalte auch keinen eigenen Onlineshop, jedoch vertreibe sie trotzdem
Textilien. Dies sei zunächst auf der Verkaufsplattform der Beklagten geschehen und
später auch über andere Plattformen. Indiz für eine Geschäftstätigkeit der Klägerin sei
die Anmeldung von fünf Wortmarken beim DPMA sowie der Verkauf auf weiteren Plattformen
wie zum Beispiel Amazon. Die Klägerin sei auch als Mitbewerberin klagebefugt.
Schließlich liege auch ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der TextilKennzVO i.V.m. Nr. 26
des Anhangs 1 dieser Verordnung vor, da die Beklagte statt der zulässigen Materialangabe“
Polyacryl“ die Angabe “Acryl“ verwendet habe. Dies stelle ein unlauteres Verhalten
im Sinne von § 3a UWG dar. Der Verstoß sei auch geeignet, eine spürbare Beeinträchtigung
für die Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG hervorzurufen. Schließlich
stehe der Klägerin auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten
aus einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000 € zu.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag
weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, die Abmahntätigkeit der Klägerin stelle sich
als rechtsmissbräuchlich dar. Indizien hierfür seien Massenabmahnungen der Klägerin
gegenüber anderen Shop-Partnern der Beklagten, eine leichte Ermittelbarkeit der Verstöße,
überhöhte Streitwerte sowie eine vorgeblich fingierte Drittunterwerfungserklärung,
eine fehlende konsequente Weiterverfolgung der Abmahnungen sowie eine willkürliche
Schuldnerauswahl. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Schließlich
seien die Abmahnkosten allenfalls in Höhe von 50,06 € zu erstatten, da es sich bei den
zeitgleichen Abmahnungen der verschiedenen Shopbetreiber auf der Plattform der Beklagten
nur um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG gehandelt habe
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Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom
19.11.2019 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
Zur Vervollständigung wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils sowie zur Abweisung der Klage.
Dabei kann dahinstehen, ob das Vorgehen der Klägerin nach § 8 Abs. 4 UWG als rechtsmissbräuchlich
anzusehen ist, da es dem Verstoß jedenfalls an der nach § 3a UWG notwendigen
Geeignetheit fehlt, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern
oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
1. Allerdings hat die Beklagte durch das Angebot von Textilien unter der Materialbezeichnung
„Acryl“ gegen Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1 und 3 TextilKennzVO verstoßen.
Aus dem Anhang I Nr. 26 ergibt sich, dass die zu verwendenden Bezeichnungen in den
verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind. Während z.B. in den Niederlanden
die Bezeichnung „Acryl“ und in den anderen Mitgliedstaaten ähnliche Begriffe vorgegeben
sind, ist der deutsche Begriff mit „Polyacryl“ angegeben. Der Wortlaut ist insoweit
eindeutig.
Soweit die Beklagte aus telelogischen Gründen eine abweichende Auslegung vornehmen
will, die auch die Verwendung des Wortes „Acryl“ erlaubt, überzeugt dies nicht. Der Gesetzgeber
hat bewusst die verschiedenen Sprachgewohnheiten in den Ländern berücksichtigt
und offensichtlich angenommen, dass dem Verkehr im deutschen Sprachraum
der Begriff „Polyacryl“ bekannter ist als der Begriff „Acryl“. Auch die Gesetzgebungshistorie
spricht dafür. Ursprünglich war in der deutschen Sprachfassung irrtümlich dort der
Begriff „Seide“ enthalten. Dieses Versehen hat der Gesetzgeber beseitigt und dies dahingehend
berichtigt, dass statt „Seide“ der Begriff „Polyacryl“ verwendet wurde. Dass
bei dieser bewussten Änderung erneut ein Irrtum vorgekommen sein sollte, wie die Beklagte
meint, ist fernliegend.
Diese Auslegung ist auch mit europäischem Recht vereinbar.
Die Beklagte ist der Auffassung, eine Auslegung der (europäischen) TextilkennzVO dahingehend,
dass eine in einem Mitgliedsstaat zugelassene Bezeichnung (hier: „Acryl“)
in einem anderen Mitgliedsstaat nicht zugelassen und damit unlauter sei, mit dem Verbot
mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung nach
Art. 34 AEUV unvereinbar sei. Dem kann der Senat nicht folgen. Die beanstandete Spra-
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chenvorgabe in Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 Textil-KennzVO dient der Sicherstellung von
Erwägungsgrund 3 der TextilKennzVO (Vereinheitlichung der Textilfaserbezeichnungen,
um Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen)
und Erwägungsgrund 10 der Textil-KennzVO (Gewährleistung von korrekten und einheitlichen
Informationen) und ist damit letztlich aus Erwägungen des Allgemeinwohls zwingend
erforderlich. Würden andernfalls nämlich Textilfaserbeschreibungen in einer Landessprache
der Europäischen Union, die in diesem Land daher rechtmäßig in Verkehr gebracht
werden, für das Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen im gesamten Unionsgebiet
genügen, wäre der Schutzzweck der TextilKennzVO in keiner Weise sichergestellt.
Dies lässt sich zwanglos an den Beispielen von bulgarischen Textilfaserbeschreibungen
in kyrillischer Schrift, griechischen Beschreibungen in griechischem Alphabet oder aber
ungarischen oder finnischen Kennzeichnungen verdeutlichen, die für den größten Teil
der Bevölkerung der anderen EU-Mitgliedstaaten komplett unverständlich bleiben (OLG
München GRUR-RR 2017, 11 Rn 61-64). Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der
BGH in seiner Entscheidung „Textilkennzeichnung“ festgestellt hat, dass – freilich in Bezug
auf die dort in Frage stehende Regelung in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 TextilKennz-
VO – keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts bestünden, so dass
ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV nicht veranlasst sei
(BGH GRUR 2016, 1068 Rn 21 – Textilkennzeichnung).
2. Der Verstoß gegen die Marktverhaltensregel der TextilKennzVO ist jedoch nicht geeignet,
die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern
spürbar zu beeinträchtigen.
a) Die Spürbarkeit ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil die TextilKennzVO eine europarechtlich
begründete Informationspflicht begründet.
Der BGH hat allerdings unter der Geltung des § 5a Abs. 2 UWG a.F. verschiedentlich angenommen,
das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG a.F. sei
ohne weiteres erfüllt, wenn dem Verbraucher Informationen vorenthalten würden, die
das Unionsrecht als wesentlich einstufe. Er hat daran jedoch unter der Geltung des mit
Wirkung vom 10.12.2015 geänderten § 5a Abs. 2 UWG nicht festgehalten. Die Voraussetzungen
des dort geregelten Unlauterkeitstatbestands, dass der Verbraucher die ihm
vorenthaltene wesentliche Information „je nach den Umständen benötigt, um eine informierte
Entscheidung zu treffen“ und „deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher
zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen
hätte“, stellen nach § 5a Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UWG zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar,
die als solche selbstständig geprüft werden müssen (BGH GRUR 2017, 922 Rn 31 – Komplettküchen).
Für das Erfordernis der Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG gilt nichts Anderes. Besteht
der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin, dass dem Verbraucher eine wesentliche
Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nur dann spürbar nach § 3a
UWG, wenn er die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen
benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet
ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls
nicht getroffen hätte(BGH GRUR 2019, 82 Rn 30, 31 – Jogginghosen).
b) Den Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher – abweichend vom Regelfall
– eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt
und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen
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Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Der
Verbraucher wird eine wesentliche Information im Allgemeinen für eine informierte Kaufentscheidung
benötigen. Ebenso wird, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände
vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen sein, dass das Vorenthalten einer wesentlichen
Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte
Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er bei der gebotenen Information nicht getroffen hätte
(BGH GRUR 2017, 922 Rn 32-34 – Komplettküchen; BGH GRUR 2019, 82 Rn 32 – Jogginghosen).
c) Im vorliegenden Fall liegen besondere Umstände im diesem Sinne vor. Der angesprochene
Verkehr, zu dem auch die Mitglieder des erkennenden Senates gehören, wird keine
Veranlassung zu der Annahme haben, es handele sich bei „Acryl“ um eine andere Faser
als „Polyacryl“. Der Verkehr wird vielmehr umgangssprachlich den Begriff „Acryl“ als
Abkürzung für Polyacryl verwenden. Dies schon deshalb, weil dem Verkehr keine andere
Acrylfaser bekannt ist. Soweit der Kläger darauf verweist, dass Anhang I in Nr. 29 auch
die Faserbezeichnung „Modacryl“ aufführt, so dass für den Verbraucher die zusätzliche
Unsicherheit entstehen könne, ob der Begriff „Acryl“ nicht auch für „Modacryl“ steht, ist
dies nicht geeignet, eine Spürbarkeit zu begründen. Der juristisch nicht gebildete Verkehr
wird sich nämlich bei seiner Anschauung nicht an der Anlage zur TextilKennzVO orientieren,
sondern am allgemeinen Sprachgebrauch.
Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, der BGH habe in seiner Jogginghosen-Entscheidung
gegenteilig entschieden, entspricht dies nicht den Tatsachen. Zwar hatte der BGH
in der Hauptsache mangels Revisionseinlegung zu diesem Punkt nicht zu entscheiden;
die Verurteilung des OLG München hinsichtlich der Abmahnkosten hat der Bundesgerichtshof
jedoch gebilligt. Die dort zugrundeliegende Bezeichnung lautete allerdings
„Acrylic“. Bei der Bezeichnung mag der Verkehr aufgrund der ungewöhnlichen, dem Verkehr
unbekannten Bezeichnung Veranlassung gehabt haben, irritiert zu sein und ggf.
auch ein anderes Material anzunehmen. Dies ist nicht vergleichbar mit der weit verbreiteten
und üblichen Bezeichnung „Acryl“, die die Beklagte verwendet hat.
Das Vorenthalten dieser Information ist daher nicht geeignet, ihn zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er bei Angabe des Begriffs „Polyacryl“ nicht getroffen
hätte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
4. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Insbesondere liegt keine Divergenz
im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor.
Soweit die Klägerin insoweit auf die Entscheidung des OLG München verweist, das im
Hinblick auf die Bezeichnung „Acryl“ eine Spürbarkeit bejaht hatte, begründet dies keine
Divergenz. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Revision immer
dann zuzulassen, wenn das Berufungsgericht von einer höherrangigen Entscheidung des
BGH, des gemeinsamen Obergerichts, des BVerfG, des EuGH oder eines anderen obersten
Bundesgerichts abweicht. Nichts Anderes kann gelten, wenn es von einer gleichrangigen
Entscheidung eines anderen Berufungsgerichts abweicht.
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Eine Abweichung liegt indes nur vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe
Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also ausdrücklich oder
sinngemäß einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung
aufgestellten und diesen tragenden Rechtssatz nicht deckt (Abweichung im
Rechtssatz). Einen solche liegt hier nicht vor. Sowohl der Senat als auch das OLG München
gehen im Hinblick auf die Frage der Geeignetheit nach § 3a UWG von demselben
Rechtssatz aus. Dass die Subsumtion zu einem abweichenden Ergebnis führt, kann eine
Revisionszulassung nicht begründen.
Auch eine – die Zulassung der Revision erfordernde – grundsätzliche Bedeutung liegt
nicht vor. Diese erfordert, dass sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und
klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer
Bedeutung sind, oder wenn andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen
des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße
berühren (vgl. BGH NJW 2003, 2319). Allein die Tatsache, dass ein Fall mit parallelem
Sachverhalt schon von einem Obergericht entschieden wurde, ist für die Annahme einer
grundsätzlichen Bedeutung nicht ausreichend.

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