Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nach Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden. Nach Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO müssen die vorgeschriebenen Informationen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.

Im Anhang I der Verordnung findet sich jedoch unter Nummer 1 allein die Bezeichnung „Wolle“ und nicht die Bezeichnung „Merinowolle“. Die folgende Nummer 2 führt die Namen einiger Tierarten, jedoch keiner Schafrasse auf, die als Zusatz zu „Wolle“ genannt werden können. Die beanstandete Bezeichnung darf deshalb nach Art. 5 Abs. 1 der TextilKennzVO nicht verwendet werden.

Insoweit ist es ohne Belang, ob dem angesprochenen Verbraucher die Feinwoll-Schafrasse Merino geläufig ist und er deshalb die Bezeichnung „Merinowolle“ von vorneherein als Kompositum erfasst, bei dem der Wortbestandteil „Merino“ lediglich zur näheren Beschreibung der verwendeten Textilfaser „Wolle“ dient. Denn derlei erläuternde Zusätze sind gemäß Art. 5, 16 TextilKennzVO unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob sie irreführend sind oder nicht – und hierauf kommt es im Rahmen des § 3a UWG ohnehin nicht an. Lediglich Markenzeichen und Firmenbezeichnungen dürfen nach Satz 1 und müssen gegebenenfalls nach Satz 2 der Bezeichnung unmittelbar voran- oder nachgestellt werden. Andere Informationen sind hingegen nach Satz 3 stets getrennt davon aufzuführen.

Oberlandesgericht Hamm 4 U 18/18 vom 02.08.2018

Landgericht Bochum, 16 O 189/17

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. November 2017 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und (allein) im Hinblick auf die Widerklage wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung (Urteil) des OLG Hamm (Az.: I-4 U 34/17) vom 20.06.2017 wird aufgehoben.
Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag vom 08.12.2016 in der Fassung der Berufungsbegründung der Klägerin vom 07.04.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der zweiten Instanz des Erlassverfahrens des OLG Hamm (Az.: I-4 U 34/17) werden der Klägerin auferlegt; die Kosten der ersten Instanz des Erlassverfahrens (Az.: I-16 O 11/17 LG Bochum) werden gegeneinander aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1
Gründe
2
A.
3
Die Parteien sind beide im Onlinehandel mit Fahrrädern, Fahrradzubehör und Textilprodukten wie beispielsweise Fahrradhandschuhen tätig.
4
Die Beklagte bot am 29.11.2016 auf der Verkaufsplattform B unter ihrem dortigen Benutzernamen „c-shop####“ Fahrradhandschuhe unter der Artikelnummer B2 und der Artikelbezeichnung „H Fahrradhandschuhe X Q“ mit folgenden Angaben zur Textilfaserzusammensetzung an:
5
„Innenhandschuh: 95 % Merinowolle, 5 % Polyamid“.
6
Wegen der weiteren Einzelheiten des Angebots wird auf die Einblendungen auf den Seiten 3 und 4 der Klageschrift vom 19.07.2017 (Bl. 3/4 d.A.) Bezug genommen.
7
Die Klägerin mahnte die Beklagte deswegen mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2016 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Sie beanstandete, dass die Angabe „95 % Merinowolle“ gemäß Art. 5 i.V.m. Anhang I der TextilKennzVO unzulässig sei.
8
Auf Antrag der Klägerin erließ das Landgericht Bochum am 15.12.2016 (Az. I-15 O 239/15) eine Beschlussverfügung, mit der es der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel unter a) untersagt wurde,
9
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern im Sortiment Textilprodukte/Handschuhe anzubieten, ohne hierbei den Informationspflichten nach Art. 5, 16 VO Nr. 1007/2011/EU (Textilkennzeichnungsverordnung) nachzukommen, wenn dies geschieht wie am 29.11.2016 auf der Internetverkaufsplattform B bei dem Artikel „H Fahrradhandschuhe X Q“ mit der Angabe zur Textilfaserzusammensetzung „Merinowolle“ in Verbindung mit der Einblendung auf Seiten 10/11 der Antragsschrift.
10
Auf den (Teil-)Widerspruch der Beklagten wurde die einstweilige Verfügung insoweit durch Urteil der nunmehr zuständigen Kammer (Az. I-16 O 11/17) vom 21.03.2017 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wurde das erstinstanzliche Urteil mit Versäumnisurteil des Senates vom 20.06.2016 (Az. I-4 U 34/17) dahin abgeändert, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 15.12.2016 hinsichtlich des Tenors zu a) – im Sinne eines Neuerlasses – bestätigt wurde.
11
Die Beklagte stellte am 04.07.2017 den Antrag, der Klägerin insoweit gemäß § 926 ZPO eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen, nachdem es mittlerweile zu Verhandlungen über den Abschluss eines Vergleichs gekommen war. In diesem Zusammenhang hatte die Klägerin der Beklagten am 20.02.2017 den Entwurf einer entsprechenden Vereinbarung übersandt. Wegen deren Inhalts wird auf die als Anlage HKMW 6 (Bl. 56ff. der Akten) übersandte Kopie derselben Bezug genommen.
12
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die absolut – c and n – GbR hatte bereits zuvor im Rahmen eines von der hiesigen Beklagten gegen sie unter dem Az. 81 O 50/15 LG Köln geführten Klageverfahrens im Wege der Widerklage am 03.09.2015 ein (Teil-)Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte erwirkt (Bl. 56/57 der Beiakte), mit dem dieser unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden war,
13
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Abschluss endgeltlicher Verträge mit Verbrauchern im Sortiment Kleidung/Textilien (insbesondere Fahrradhandschuhe) anzubieten, ohne hierbei den gesetzlichen Informationspflichten nach Art. 16 Abs. 1 Textilkennzeichnungsverordnung nachzukommen.
14
Anlass hierfür war ein Angebot der Beklagten auf deren Internetseite www.c-shop####-shop.de für Handschuhe ohne Angaben zur Textilzusammensetzung enthielt (Bl. 40/41 der Beiakte) gewesen. Im Folgenden kam es zu einem Ordnungsmittelverfahren gegen die Beklagte (Az. 81 O 50/15 SH1 LG Köln) wegen fehlerhafter, da nicht dem Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung entsprechender Angabe der Materialzusammensetzung, in dessen Rahmen die Klägerin die Umschreibung des Titels nach § 727 ZPO beantragte. Die Beklagte stellte daraufhin nicht nur die Kerngleichheit des nunmehr gerügten Verstoßes sowie ihr Verschulden in Abrede, sondern trat auch dem Umschreibungsantrag der Klägerin entgegen. Am 29.08.2015 kam es nach einem gerichtlichen Hinweis am 29.04.2016 (Bl. 51 der Beiakte SH1) zu einem Vergleich der Parteien (Bl. 75/76 der Beiakte SH1), in dessen Rahmen der Ordnungsmittelantrag zurückgenommen wurde. Zu einer Entscheidung über den Antrag auf Titelumschreibung kam es damit letztlich nicht.
15
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die beanstandete Angabe zur Textilfaserzusammensetzung verstoße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung bestimme zweifelsfrei, dass ausschließlich die im Anhang I genannten Textilfaserkennzeichen verwendet werden dürften. Gerade wenn es den Bereich „Wolle“ betreffe, liege auch keine Regelungslücke vor. Der Verordnungsgeber habe die Bezeichnung „Wolle“ als Faserbeschreibung zugelassen und habe ebenso unter Nr. 2 und 3 ausdrücklich und abschließend geregelt, welche Zusatzbezeichnungen möglich seien. Der Begriff „Merinowolle“ tauche hierbei unstreitig nicht auf.
16
Die Klägerin hat beantragt,
17
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Haft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
18
im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern aus dem Sortiment Textilprodukte/Handschuhe anzubieten ohne hierbei den gesetzlichen Informationspflichten nach Art. 5, 16 VO Nr. ####/####/EU (Textilkennzeichnungsverordnung) nachzukommen,
19
wenn dies geschieht, wie am 29.11.2016 auf der Internetverkaufsplattform b bei dem Artikel „H Fahrradhandschuhe X Q“ mit der Angabe zur Textilfaserzusammensetzung „Merinowolle“ in Verbindung mit den Einblendungen auf Seiten 3/4 der Klageschrift vom 19.07.2017;
20
Die Beklagte hat beantragt,
21
1. die Klage abzuweisen;
22
2. die einstweilige Verfügung (Urteil) OLG Hamm I-4U 34/17 vom 20.06.2017 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag vom 08.12.2016 in der Fassung der Berufungsbegründung der Klägerin vom 07.04.2017 zurückzuweisen.
23
Die Klägerin hat beantragt,
24
die Aufhebungswiderklage abzuweisen.
25
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, das am 20.06.2017 verkündete Versäumnisurteil des Senates sei aufzuheben, da die Klägerin es nicht binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 1 ZPO vollzogen habe. Die Klägerin habe die einstweilige Verfügung – dies ist unstreitig – nicht bis zum 20.07.2017 im Parteibetrieb zugestellt.
26
Die Klage sei unzulässig. Die Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da sie mit dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Köln (Az. 81 O 50/15) vom 03.09.2015 bereits über einen rechtskräftigen Titel verfüge. Sie könne als Rechtsnachfolgerin der absoluts – c and n – GbR nach der beantragten Umschreibung dieses Titels erfolgversprechend hieraus vorgehen.
27
Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin sei auch rechtsmissbräuchlich, weil sie ihr, der Beklagten, mit Schriftsatz vom 20.02.2017 (Anlage HKMW6 – Bl. 56ff. der Akten) einen Vergleichsabschluss angeboten habe, in dem sie auf sämtliche Unterlassungsansprüche zu verzichten bereit gewesen sei, wenn die Beklagte auf ihre Unterlassungs- und Vertragsstrafenansprüche verzichte.
28
Die Klage sei auch unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, wie aus der beanstandeten Angabe „Merinowolle“ eine Irreführung der von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise entstehen solle oder wie die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise zu einer geschäftlichen Entscheidung verleitet werden könnten, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Der Begriff „Merinowolle“ habe Eingang in den deutschen Wortschatz gefunden und werde vom Kunden als „Faser vom Fell des Schafes“ verstanden. Der Verstoß sei nicht geeignet, den durchschnittlichen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Formalverstoß könne unter keinen Umständen geeignet sein, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Es bestehe ganz im Gegenteil ein berechtigtes Interesse der angesprochenen Verkehrskreise, zu erfahren, von welcher Rasse die verwendete Wolle stamme. Durch die Verwendung der Bezeichnung „Merinowolle“ werde kein Informationsdefizit der angesprochenen Verkehrskreise begründet, da ein Mehr an Information – nämlich der Hinweis auf eine besonders hochwertige Wolle – gegeben werde.
29
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
30
Die 16. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum hat die Beklagte am 21. November 2017 verurteilt, es bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
31
im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern aus dem Sortiment Textilprodukte/Handschuhe anzubieten ohne hierbei den gesetzlichen Informationspflichten nach Art. 5, 16 VO Nr. 1007/2011/EU (Textilkennzeichnungsverordnung) nachzukommen,
32
wenn dies geschieht, wie am 29.11.2016 auf der Internetverkaufsplattform B bei dem Artikel „H Fahrradhandschuhe X Q “ mit der Angabe zur Textilfaserzusammensetzung „Merinowolle“ in Verbindung mit den Einblendungen auf Seiten 3/4 der Klageschrift vom 19.07.2017.
33
Die Aufhebungswiderklage hat es abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
34
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:
35
Das Landgericht habe ihr unstreitiges Vorbringen zum Rechtsmissbrauch rechtsfehlerhaft für unerheblich gehalten. Es habe die Frage unbeantwortet gelassen, warum die Klägerin gemeint habe, einen Unterlassungstitel zu benötigen, wenn sie andererseits nicht nur bereit gewesen sei, auf diesen, sondern auf sämtliche bisher zu ihren Gunsten titulierten Unterlassungsansprüche zu verzichten. Die Klägerin sei bereit gewesen, sich allfällige Unterlassungsansprüche abkaufen zu lassen, wenn sie nur nicht zur Unterlassung ihres wettbewerbswidrigen Handelns gezwungen werde.
36
Die Klage sei schon wegen anderweitiger Rechtskraft unzulässig. Das Landgericht habe dies missachtet. Es habe den ne-bis-in idem – Grundsatz verletzt.Denn der Streitgegenstand des hiesigen sei mit dem des (Teil-)Anerkenntnisurteils des Landgerichts Köln vom 03.09.2015 (Az. 81 O 50/15) identisch. Titelgläubigerin des Kölner Urteils sei unstreitig die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der im Urteil genannten Unterlassungsgläubigerin.
37
Das Landgericht habe die Kerngleichheit zu Unrecht verneint, obwohl das streitgegenständliche Verhalten ohne weiteres unter den Wortlaut des Kölner Titels subsumiert werden könne. Auch das LG Köln hätte in einem Ordnungsmittelverfahren aus dem dortigen Titel wegen Verwendung einer – wie vorliegend – falschen Bezeichnung ein Ordnungsgeld verhängt, wenn die Parteien das dortige Verfahren nicht zuvor durch Prozessvergleich beendet hätten. Auch das LG Bochum habe eine identische Fallkonstellation bereits so entschieden, was vom Senat bestätigt worden sei.
38
Selbst wenn die Frage, ob die hier streitgegenständliche Handlung in den Kernbereich des Kölner Titels falle, nicht einfach zu beantworten sei und das Ergebnis daher nicht auf der Hand liege, fehle der Klägerin dennoch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Denn für eine erneute Klage könne dieses allenfalls nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch angenommen werden. Einen solchen habe die Klägerin indes nicht für nötig gehalten.
39
Die Klage sei auch unbegründet. Denn der Angriff auf die Verwendung der Bezeichnung „Merinowolle“ scheitere an der Spürbarkeit. Die Klägerin habe hierzu nichts vorgetragen. Allein die Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften begründe – dies habe das Landgericht übersehen – nach der Entscheidung des BGH vom 02.03.2017 – I ZR 41/16 – Komplettküchen noch nicht die spürbare Beeinträchtigung. Im Übrigen sei nicht berücksichtigt worden, dass die Textilkennzeichnungsverordnung selbst vorsehe, dass der Begriff „Wolle“ als Zusatz bei der Verwendung von Haaren der im Einzelnen sodann angegebenen Tiere verwendet werden könne.
40
Das Landgericht habe die auf mangelnde Vollziehung der einstweiligen Verfügung gestützte Aufhebungswiderklage ohne eigene Begründung zu Unrecht abgewiesen. Eine im Berufungsrechtszug durch Urteil neu erlassene einstweilige Verfügung müsse vom Unterlassungsgläubiger im Parteibetrieb vollzogen werden, um den Vollziehungswillen zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen und damit vor allem den Regressanspruch des Unterlassungsschuldners nach § 945 ZPO zu eröffnen. Der Vollziehungswille komme nicht durch die hier allein erfolgte Amtszustellung zum Ausdruck.
41
Die einstweilige Verfügung sei aber auch aufzuheben, weil die Klägerin der Vorwurf der Titelerschleichung respektive des Versuchs einer solchen treffe. Denn sie habe im Rahmen des Verfügungsantrages nicht angegeben, dass sie über einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel verfügt, in dessen Kernbereich die Handlung, aus der sie ihren Unterlassungsanspruch herleitet, fällt. Dies führe dazu, dass der Anspruch auch im Hauptsacheverfahren nicht mehr geltend gemacht werden könne.
42
Der Beklagte beantragt deshalb,
43
das Urteil des Landgerichts Bochum I-16 O189/17 vom 21.1.2017 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
44
1. Die Klage wird abgewiesen.
45
2. Die einstweilige Verfügung (Urteil) des OLG Hamm I-4 U 34/17 vom 20.06.2017 wird aufgehoben. Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag vom 08.12.2016 in der Fassung der Berufungsbegründung der Klägerin vom 07.04.2017 wird zurückgewiesen.
46
3. Die Kosten der II. Instanz des Erlassverfahrens OLG Hamm I-4 U 34/17 werden der Klägerin auferlegt, die Kosten der I. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
47
Die Klägerin beantragt,
48
die Berufung zurückzuweisen.
49
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
50
B.
51
Die Berufung ist zulässig und insoweit, als sie sich gegen die Abweisung der Widerklage wendet, begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
52
I.
53
Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die antragsgemäße Verurteilung der Beklagten wendet.
54
1.
55
Denn die Klage ist zulässig.
56
a)
57
Die Beklagte kann sich nicht auf die entgegenstehende Rechtskraftwirkung des Teilanerkenntisurteils des LG Köln vom 03.09.2015 (Az. 81 O 50/15) berufen. Der „ne bis in idem“ – Einwand greift vorliegend nicht ein.
58
Zwar erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des Anerkenntnisurteils gemäß §§ 322, 325 ZPO auch auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der damaligen Widerklägerin. Damit ist eine Zweitklage allerdings auch nur insoweit unzulässig, als die Rechtskraft dieses Urteils überhaupt reicht (MünchKomm-Gottwald, ZPO, 5. Aufl., § 325 Rn. 16).
59
Hieran scheitert vorliegend der Einwand der Beklagten.
60
Denn der Umfang der Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung ist beschränkt auf den Streitgegenstand, über den entschieden worden ist. Dieser wird durch die konkrete Verletzungshandlung begrenzt, aus der das Klagebegehren hergeleitet worden ist. In Rechtskraft erwächst der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher, sondern nur in Bezug auf die festgestellte Verletzungshandlung, so dass Verletzungshandlungen, auf die der Antrag im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht gestützt worden war, zum Gegenstand einer (erneuten) Unterlassungsklage gemacht werden können (BGH GRUR 2006, 421 – Markenparfümverkäufe; a.A. Ahrens-Ahrens, 8.Aufl., Rn. 64; Teplitzky-Feddersen, 11. Aufl., Kap. 57, Rn. 16a).
61
Dies steht in Einklang mit dem Zweck der Rechtskraft. Denn diese soll „lediglich“ verhindern, dass der Kläger nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens den Streit über denselben Streitstoff mit nachträglichem Vorbringen wieder aufnehmen kann, insbesondere mit solchem Tatsachenvortrag, der den Streitstoff des Vorprozesses nur ergänzt oder die damals als unschlüssig erkannte Klage erst schlüssig macht. Dies wird durch die Präklusionswirkung der Rechtskraft erreicht, die neues Vorbringen zu demselben Klagegrund und eine darauf gestützte Neuaufnahme des Rechtsstreits ausschließt. Die Rechtskraft hat aber nur den Zweck, ein neues Verfahren über den Streitstoff, der bereits Grundlage der gerichtlichen Entscheidung war, auszuschließen. Die Präklusionswirkung bezieht sich daher nicht auf Tatsachen, die nicht zum Streitstoff des ersten Verfahrens gehörten. Unterscheidet sich der in einem neuen Prozess vorgetragene Sachverhalt trotz gemeinsamer Berührungspunkte seinem Wesen nach von dem des Vorprozesses, steht der neuen Klage die materielle Rechtskraft des Urteils nicht entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn das Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist und die Tatsachen, die der neuen Klage zu Grunde gelegt sind, schon im Vorprozess hätten geltend gemacht werden können (v. Ungern-Sternberg, Grundfragen des Streitgegenstandes bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen (Teil 1), GRUR 2009, 901, 904 mwN).
62
Dies gilt erst recht, wenn die Klage sich – wie vorliegend – auf eine neue Verletzungshandlung, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung begangen worden ist, stützt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 13.11.2008 – 2 U 39/08, BeckRS 2009, 4685; Hölk, WRP 2006, 647, 654f.; v. Ungern-Sternberg, Grundfragen des Streitgegenstandes bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen (Teil 2), GRUR 2009, 1009, 1015 mwN). Denn die zeitliche Grenze der materiellen Rechtskraft reicht nicht weiter als bis dahin (BGH NJW-RR 2001, 447, 448; MünchKomm-Gottwald, ZPO, 5. Aufl., § 322 Rn. 136, 149; Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 322 Rn.53ff.).
63
Damit kann dahinstehen, ob die vorliegend seitens der Klägerin als fehlerhaft beanstandete Textilkennzeichnung „Merinowolle“ mit der gänzlich fehlenden Kennzeichnung, die ausweislich der dortigen Klageerwiderung (Bl. 41 der Beiakte) allein Anlasshandlung für das Anerkenntnisurteil des LG Köln war, kerngleich ist.
64
b)
65
Der Klägerin fehlt es auch nicht am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.
66
Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn der Klägerin ein gleich geeigneter, aber einfacherer oder günstigerer Titel zur Verfügung stünde, um einen Vollstreckungstitel zu erlangen (vgl. BeckOK-Ulrici, ZPO; Stand: 01.07.2018, § 727 Rn. 5).
67
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn das Rechtsschutzbedürfnis ist gerade dann zu bejahen, wenn die neue Klage – wie vorliegend – auf eine der früheren nicht gleiche, sondern nur ähnliche Verletzungshandlung gestützt wird. In diesem Fall ist ein erfolgreiches Vorgehen gegen die nun beanstandete Verletzungshandlung im Vollstreckungsverfahren ungewiss und es droht eine Verjährung der neu entstandenen wettbewerbsrechtlichen Ansprüche (BGH WRP 2011, 873 Rn. 20 – Leistungspakete im Preisvergleich; KBF/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 2.113).
68
Hieran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass das LG Köln mit seinem Hinweis vom 29.04.2016 (Bl. 51 der Beiakte SH1) zu erkennen gegeben hatte, dass es eine fehlerhafte Information für eine kerngleiche Handlung hielt.
69
Denn unabhängig davon bedurfte es noch einer Umschreibung des auf die absoluts – c and n – GbR lautenden Titels auf die hiesige Klägerin nach § 727 ZPO bedurft. Diese hätte sich für die Klägerin voraussichtlich nicht einfach erreichen lassen. Schon im Ordnungsmittelverfahren vor dem LG Köln hatte die hiesige Beklagte nämlich die Rechtsnachfolge der Klägerin und deren Nachweis mit ihren damaligen Schriftsätzen vom 25.05, 06.07. und 10.08.2016 vehement in Frage gestellt.
70
c)
71
Die Klägerin ist klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
72
Denn die Parteien stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG zueinander – und dies stellt auch die Beklagte nicht in Frage.
73
d)
74
Dem steht nicht der von der Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG entgegen.
75
aa)
76
Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin den hier in Rede stehenden Unterlassungsanspruch lediglich aus sachfremden Erwägungen verfolgte.
77
Der Einigungsvorschlag der Klägerin vom 20.02.2017 kam im Nachgang zu einem gemeinsamen Treffen zwecks einvernehmlicher Regelung sämtlicher Auseinandersetzungen zustande. Die Verfügungsklägerin sah sich hierzu aufgrund eines Vertragsentwurfes der Verfügungsbeklagten veranlasst, der ihres Erachtens das Ergebnis dieser Besprechung nicht zutreffend wiedergab.
78
Der Vertragsentwurf lässt damit gerade nicht erkennen, dass die vorliegende Rechtsverfolgung von vorneherein darauf abzielte, sich den geltend gemachten Unterlassungsanspruch „abkaufen“ zu lassen. Der vorgeschlagenen Vereinbarung lässt sich in Anbetracht der unter Ziffer 4. vorgeschlagenen Regelung auch nicht etwa entnehmen, dass es der Verfügungsklägerin nicht (mehr) darauf ankam, zukünftige Wettbewerbsverstöße zu unterbinden.
79
bb)
80
Es kann der Klägerin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie im Rahmen des Verfügungsantrages das Anerkenntnisurteil des LG Köln vom 03.09.2015 unerwähnt ließ.
81
Denn nach den vorstehenden Erwägungen stand dem Vorgehen der Klägerin im Verfügungsverfahren weder der Rechtskrafteinwand entgegen, noch fehlte es am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Dementsprechend kann nicht die Rede davon sein, dass die Klägerin sich die Beschlussverfügung des LG Bochum (Az. 16 O 11/17) vom 15.12.2016, die sodann schon im Widerspruchsverfahren durch Urteil vom 21.03.2017 aufgehoben wurde, erschlichen hat.
82
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde ein – hierdurch nach Ansicht der Beklagten begründeter – Verstoß gegen prozessuale Pflichten jedoch nicht so schwer wiegen, dass der Klägerin deswegen nunmehr jedwedes weitere Vorgehen im Verfügungsverfahren oder gar im Hauptsacheverfahren verwehrt wäre. Denn sie hat hiermit allenfalls erreicht, dass das Landgericht auf ihren Antrag hin ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege entschieden hat, was in Kenntnis des Urteils des Landgerichts Köln womöglich nicht der Fall gewesen wäre. Ihr prozessualer Vorteil beschränkt sich damit auf die Möglichkeit der Vollstreckung aus der Beschlussverfügung bis zum Endurteil des Landgerichts, und zwar dieses aufgrund einer mündlichen Verhandlung in Kenntnis der Entscheidung des Landgerichts Köln. Dies würde es allenfalls rechtfertigen, eine zwischenzeitliche Vollstreckung als missbräuchlich und unzulässig zu erachten (Senat, Urteil vom 05.12.2017– Az. 4 U 89/17).
83
2.
84
Die Klage ist auch begründet.
85
Der Klägerin steht der hiermit verfolgte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 3a UWG i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (TextilKennzVO) gegen die Beklagte zu.
86
a)
87
Denn die Beklagte hat mit dem beanstandeten Angebot „H Fahrradhandschuhe X Q “ vom 29.11.2016 auf der Internetverkaufsplattform B gegen Art. 5 Abs. 1, 16 Abs. 1 TextilKennzVO – und damit gegen eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (BGH GRUR 2016, 1068 Rn. 14 – Textilkennzeichnung; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 – 4 W 19/14 –, juris) verstoßen.
88
Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nach Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden. Nach Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO müssen die vorgeschriebenen Informationen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.
89
Im Anhang I der Verordnung findet sich jedoch unter Nummer 1 allein die Bezeichnung „Wolle“ und nicht die Bezeichnung „Merinowolle“. Die folgende Nummer 2 führt die Namen einiger Tierarten, jedoch keiner Schafrasse auf, die als Zusatz zu „Wolle“ genannt werden können. Die beanstandete Bezeichnung darf deshalb nach Art. 5 Abs. 1 der TextilKennzVO nicht verwendet werden.
90
Insoweit ist es ohne Belang, ob dem angesprochenen Verbraucher die Feinwoll-Schafrasse Merino geläufig ist und er deshalb die Bezeichnung „Merinowolle“ von vorneherein als Kompositum erfasst, bei dem der Wortbestandteil „Merino“ lediglich zur näheren Beschreibung der verwendeten Textilfaser „Wolle“ dient. Denn derlei erläuternde Zusätze sind gemäß Art. 5, 16 TextilKennzVO unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob sie irreführend sind oder nicht – und hierauf kommt es im Rahmen des § 3a UWG ohnehin nicht an. Lediglich Markenzeichen und Firmenbezeichnungen dürfen nach Satz 1 und müssen gegebenenfalls nach Satz 2 der Bezeichnung unmittelbar voran- oder nachgestellt werden. Andere Informationen sind hingegen nach Satz 3 stets getrennt davon aufzuführen.
91
Dies ist nur konsequent. Denn ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 10 der TextilKennzVO soll für alle Verbraucher in der Union gewährleistet sein, dass sie nicht nur korrekte, sondern auch einheitliche Informationen – und hierum geht es vorliegend – erhalten.
92
b)
93
Werden unter Verstoß gegen § 3a UWG – sei es durch fehlende, sei es durch unzu-lässige Angaben – Informationspflichten verletzt, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist das Erfordernis der Spürbarkeit ohne weiteres erfüllt (vgl. BGH WRP 2016, 980 – Mehrwertdienstenummer; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 – 4 W 19/14 –, juris). Hieran hat sich durch die Entscheidung des BGH WRP 2017, 10081 – Komplettküchen im Prinzip nichts geändert, da diese sich allein zur Prüfung der Spürbarkeit im Rahmen des § 5a UWG verhält und der BGH nur insoweit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben hat (Senat, Urteil vom 30.11.2017 – Az. 4 U 88/17, juris; so wohl auch OLG Hamburg WRP 2018, 859, 861; Seichter in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 5a UWG, Rn. 135).
94
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Denn die im Rahmen der Textilkennzeichnung nach Art. 16 TextilKennzVO unzulässige, wenn auch zutreffende Bezeichnung weist auf die vergleichsweise hochwertige und damit eine für den angesprochenen Verbraucher ausgesprochen attraktive Faserzusammensetzung hin. Die Verfügungsbeklagte verschafft sich hiermit gegenüber Wettbewerbern, die sich gemäß Art. 5, 16 TextilKennzVO an dieser Stelle auf die Bezeichnung „Wolle“ beschränken müssen, einen Wettbewerbsvorteil.
95
Die Entscheidung des OLG München GRUR-RR 2017, 11 Rn. 80 steht dem nicht entgegen, da es dort um die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Konstellation der Verwendung des Begriffs „Cotton“ statt „Baumwolle“ ging.
96
c)
97
Die Wiederholungsgefahr wird sodann aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet (KBF/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., § 8 Rn. 1.43). Eine wettbewerbliche Unterwerfungserklärung seitens der Beklagten liegt nicht vor.
98
II.
99
Soweit die Beklagte sich gegen die Abweisung der Widerklage wendet, hat ihre Berufung Erfolg.
100
1.
101
Die Widerklage ist zulässig.
102
Der von der Beklagten verfolgte Aufhebungsantrag nach §§ 927 Abs. 1, 936 ZPO kann – wie hier geschehen – mit der Widerklage gegen den Hauptsacheantrag verfolgt werden (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 20; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rn. 540; MüKoZPO/Drescher, ZPO, 5. Aufl., § 927 Rn. 9). Zuständig für die Entscheidung über diesen wäre gemäß §§ 927 Abs. 2, 936 ZPO nunmehr ohnehin der Senat.
103
2.
104
Die Widerklage ist ebenfalls begründet.
105
Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Senates mit dem Az. 4 U 34/17 vom 20.06.2017 gemäß §§ 927 Abs. 1, 936 ZPO ist begründet.
106
Die Beklagte hat veränderte Umstände i.S.d. § 927 Abs. 1 ZPO dargetan, die es rechtfertigen, die einstweilige Verfügung des Senates aufzuheben, und zwar mit der beantragten Kostenfolge (Senat NJW-RR 1990, 1214; Feddersen in Teplitzky, 11. Aufl., Kap. 56, Rn. 38; MünchKomm/Drescher, ZPO, 5. Aufl., § 927 Rn. 17).
107
Denn die Klägerin hat es verabsäumt, diese Verfügung rechtzeitig vor Ablauf der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu vollziehen.
108
Einer solchen Vollziehung hätte es jedoch bedurft, nachdem die ursprüngliche Beschlussverfügung des LG Bochum im Widerspruchsverfahren (AZ. I – 16 O 11/17) mit Urteil vom 21.03.2017 aufgehoben und sodann im Berufungsverfahren durch den Senat – sogar ausdrücklich solchermaßen formuliert – neu erlassen wurde (vgl. Senat GRUR 1989, 931; Ahrens-Büttner, 7. Aufl., Kap. 57 Rn. 26; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rn. 569; Feddersen in Teplitzky, 11. Aufl., Kap. 55 Rn. 14). Dies ist indes unstreitig nicht geschehen.
109
Ohne Belang ist, dass die Beklagte bereits am 04.07.2017 einen Antrag auf Anordnung der Klageerhebung nach § 926 Abs. 1 ZPO gestellt hatte. Denn hierzu musste sich die Beklagte so oder so schon im Hinblick auf die sich im Falle einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 926 Abs. 2 ZPO ohne weiteres ergebende Schadensersatzpflicht der Klägerin nach § 945 2. Alt. ZPO veranlasst sehen.
110
C.
111
Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
112
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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