Wettbewerbsverstoss gegen Textilkennzeichnung, weil allein die Bezeichnung „Wolle“ und nicht die Bezeichnung „Merinowolle“ zulässig ist

Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nach Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden. Nach Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO müssen die vorgeschriebenen Informationen für Verbraucher vor dem… lesen Sie mehr

Download-Entscheidung des BGH führt wiederrum zu einer gewissen Verschärfung aufgrund hoher Kosten 1/5 (1)

Bundesgerichtshof zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen Urteile vom 12. Mai 2016 – I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.… lesen Sie mehr

Wird eine Eröffnungswerbung mit einem durchgestrichenen Preis kombiniert, so handelt es um eine konkludente Irreführung, nämlich die Angabe über einen Preisvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, nicht hingegen um die Vorenthaltung einer wesentliche Information im Sinne des § 4 Nr. 4 oder des § 5a Abs. 2 UWG, wie es bei der Bewerbung eines nicht befristeten „Einführungspreises“ der Fall sein mag 5/5 (5)

Wird eine Eröffnungswerbung mit einem durchgestrichenen Preis kombiniert, so handelt es um eine konkludente Irreführung, nämlich die Angabe über einen Preisvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, nicht hingegen um die Vorenthaltung einer wesentliche… lesen Sie mehr