Die Klägerinnen sind nicht Inhaberinnen einer Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG an dem goldenen Farbton entsprechend der Anlage K 1 für Schokoladenhasen. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt eine Benutzungsmarke vorliegend allerdings nicht deshalb schon nicht vor, weil… lesen Sie mehr
Werbung im Fernsehen muss deutlich von Sendungen abgesetzt werden – medienrechtliches Trennungsgebot
Fernsehsender müssen Werbung eindeutig von anderen Sendungen trennen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Oktober2015 entschieden (BVerwG 6 C 17.14). Ansonsten verstoße er gegen den Rundfunkstaatsvertrag. Der Fernsehsender Sat.1 hatte während der Unterbrechung einer Serie einen Programmhinweis… lesen Sie mehr
Unzureichende Trennung von Werbung und Programm bei Sat.1 zu Recht beanstandet – Anna und die Liebe sowie The Voice of Germany
Ein Fernsehveranstalter verstößt gegen das Gebot des Rundfunkstaatsvertrags, Werbung eindeutig von anderen Sendungsteilen abzusetzen, wenn vor Beginn der Werbung in einen noch laufenden Programmhinweis zwar der Schriftzug „Werbung“ eingeblendet wird, der weiter laufende Programmhinweis jedoch den Bildschirm optisch dominiert. Dies… lesen Sie mehr
Werbung in Druckwerken muss als „Anzeige“ deutlich gekennzeichnet werden, „sponsored by“ reicht nicht.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Presseunternehmen einen von einem Unternehmen bezahlten redaktionellen Beitrag in einer Zeitung deutlich mit dem Begriff „Anzeige“ kennzeichnen muss. Die Klägerin gibt das „Stuttgarter Wochenblatt“ heraus.… lesen Sie mehr
„von der Südtribüne in den Stadtrat“:BVB erwirkt einstweilige Verfügung gegen Wahlwerbung der Partei DIE RECHTE
BVB erwirkt einstweilige Verfügung gegen Wahlwerbung der Partei DIE RECHTE Die Borussia Dortmund GmbH & Co.KG aA hat gegen den Kreisverband Dortmund der Partei DIE RECHTE eine einstweilige Verfügung erwirkt, die dem Kreisverband untersagt, Werbeplakate zur Kommunalwahl in Dortmund zu… lesen Sie mehr