a) Für die Kenntnis der für die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages maßgebenden Tatsachen, die die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB in Lauf setzt, kommt es auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an.
b) Die Befugnis, den Anstellungsvertrag zu kündigen, kann sowohl im Gesellschafts-vertrag als auch durch die Gesellschafter auf andere Personen übertragen wer-den.
c) Kenntnis liegt dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als not-wendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist. Kennenmüssen oder grobfahrlässige Unkennt-nis genügt nicht.

BGH Urteil II ZR 273/11 vom 9. April 2013 – BGB § 626 Abs. 2

a) Für die Kenntnis der für die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages maßgebenden Tatsachen, die die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB in Lauf setzt, kommt es auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an.
b) Die Befugnis, den Anstellungsvertrag zu kündigen, kann sowohl im Gesellschafts-vertrag als auch durch die Gesellschafter auf andere Personen übertragen wer-den.
c) Kenntnis liegt dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als not-wendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist. Kennenmüssen oder grobfahrlässige Unkennt-nis genügt nicht.

BGH, Urteil vom 9. April 2013 – II ZR 273/11 – OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2013 durch den Richter Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. November 2011 auf-gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war seit 21. Mai 2002 Geschäftsführer der beklagten GmbH. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die S. D. mbH, deren alleinige Gesellschafterin die Stadtspar-kasse D. ist. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers vom
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14. Mai 2003 wurde mit einem Nachtrag vom 30. August 2006 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.
Bis zum 15. Juli 2003 war der Kläger auch Geschäftsführer der S. D. mbH. Als ihr Geschäftsführer hat der Kläger Ende 2000 einen Beratervertrag mit dem Kommunalpolitiker M. geschlossen, in dem diesem ein jährliches Beraterhonorar von 200.000 DM zugesagt worden war. Der Beratervertrag mit M. wurde auf Bit-ten der Stadtsparkasse K. im Jahre 2003 bis 23. Juni 2004 verlängert. An-fang 2004 bat M. um eine Aufhebung des Vertrages, der die S. D. mbH mit Wirkung vom 31. Dezember 2003 in einem von ihren beiden Geschäftsführern unterschriebenen Schreiben vom 12. Februar 2004 zustimmte. In diesem Schreiben heißt es:
„Wir folgen gern Ihrem Vorschlag und stimmen hiermit ei-ner Aufhebung des Vertrages mit Wirkung vom 31. De-zember 2003 zu. Wir bedanken uns für die vertrauens-volle Zusammenarbeit und verbleiben mit freundlichen Grüßen“.
Am 1. Februar 2009 trat M. von allen politischen Ämtern zurück. In Presseberichten war die Vermutung geäußert worden, dass es sich bei dem Beratervertrag mit ihm um einen Scheinvertrag gehandelt habe, der von dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse K. initiiert worden sei und allein der Versorgung von M. gedient habe. Eine Gegenleistung für das vereinnahmte Honorar habe M. nie erbracht. Strafrechtliche Ermittlungen wurden wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.
Am 16. Februar 2009 beschloss die S. D. mbH als Alleingesellschafterin der Beklagten die Abberufung des
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Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und die fristlose Kündigung des Dienstvertrages aus wichtigem Grund, die dem Kläger am selben Tag erklärt wurde.
Der Kläger hat beantragt, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustel-len. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2011 14 U 27/11, juris) hat ausgeführt, die gegenüber dem Kläger ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung sei unwirksam, weil sie nicht innerhalb der Frist gemäß § 626 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB erfolgt sei. Kenntnis der Geschäfts-führer der Alleingesellschafterin der Beklagten, auf die es ankomme, habe be-reits zum Zeitpunkt der von ihnen unterzeichneten Zustimmung zur Aufhebung des Beratervertrages mit M. vorgelegen. Das folge aus dem Schreiben vom 12. Februar 2004. Dieses Schreiben dokumentiere aus sich heraus eine Bestä-tigung und Billigung des Beratervertrages, die verdeutliche, dass die Unter-zeichner bereits die wesentlichen Hintergründe kannten und sogar billigten. An-dernfalls bleibe schlechthin unverständlich, wie sich die Geschäftsführer dazu veranlasst gesehen haben könnten, eine nur teilweise rückwirkende Aufhebung eines gänzlich unbekannten Beratervertrages zu bestätigen und M. sogar eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu attestieren. Selbst bei unterstelltem
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Fortbestehen gewisser (Rest-) Unklarheiten über den Charakter des bereits auf den ersten Blick höchst auffälligen und ungewöhnlichen Beratervertrages und zumal eines solchen, bei dem es nach der Darstellung der Beklagten nie eine Beratungstätigkeit gegeben haben soll, hätte jedenfalls Veranlassung bestan-den, den sich akut aufdrängenden Seriositätsbedenken nachzugehen. Noch etwa notwendige Ermittlungen seien mit gebotener Eile durchzuführen gewe-sen.
Die von der Beklagten weiter geltend gemachte Missachtung von Wei-sungen durch den Kläger im Rahmen der Aufklärungstätigkeit im Jahre 2009 trage die fristlose außerordentliche Kündigung nicht. Soweit die kündigungsre-levanten Umstände bereits im Jahre 2004 bekannt gewesen seien oder zu die-ser Zeit jedenfalls die gebotenen Erkundigungen verabsäumt worden seien, sei es schon im Ansatz verfehlt, etwaige Versäumnisse des Klägers bei der Aufde-ckung eben dieser Vorgänge im Jahre 2009 für ein gleichsam wieder aufleben-des Kündigungsrecht ins Feld zu führen. Dass dem Kläger darüber hinaus Ver-fehlungen bei der Aufklärung anzulasten wären, die für sich die ausgesproche-ne Kündigung tragen würden, sei nicht feststellbar.
Schließlich bestehe auch kein Kündigungsgrund in Bezug auf das Ver-halten des Klägers bei der Verlängerung des Beratervertrages mit der K. GmbH bezüglich des Komplexes G. .
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Im Ergebnis noch zutreffend hat es das Berufungsgericht für maßge-bend erachtet, ob die Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der Beklagten schon im Februar 2004 Kenntnis von den möglichen Kündigungsgründen er-langt haben.
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Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung des Ge-schäftsführeranstellungsvertrages nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Für die die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis im Sinn von § 626 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an (BGH, Urteil vom 10. September 2001 II ZR 14/00, ZIP 2001, 1957, 1958; Ur-teil vom 10. Januar 2000 II ZR 251/98, ZIP 2000, 508, 510; Urteil vom 15. Juni 1998 II ZR 318/96, BGHZ 139, 89, 92). Kündigungsberechtigt ist bei der GmbH grundsätzlich die Gesellschafterversammlung als das analog § 46 Nr. 5 GmbHG zuständige Organ. Wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat, kommt es auf dessen Kenntnis bzw. die Kenntnis des organschaftlichen Vertreters des Alleingesellschafters an. Dieser kann jederzeit eine Universal-versammlung nach § 51 Abs. 3 GmbHG abhalten und damit eine Kündigung auch ohne Einberufung einer förmlichen Gesellschafterversammlung ausspre-chen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2008 II ZR 107/07, ZIP 2008, 2260 Rn. 13; Beschluss vom 8. Januar 2007 II ZR 267/05, ZIP 2007, 910 Rn. 7; Urteil vom 27. März 1995 II ZR 140/93, ZIP 1995, 643, 645; Urteil vom 24. Februar 1954 II ZR 88/53, BGHZ 12, 337, 339).
Allerdings kann die Befugnis, den Anstellungsvertrag zu kündigen, ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch durch die Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden (BGH, Urteil vom 26. März 1984 II ZR 120/83, BGHZ 91, 217, 218 f.). Davon hat die Alleingesellschafterin hier Gebrauch gemacht und ein Vorstandsmitglied der Stadtsparkasse D. bevollmächtigt, die S. D. mbH in allen Angelegenheiten betreffend die Beklagte zu vertreten und insbesondere Anstellungsverträge mit Geschäftsführern zu beenden. Die Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds der Muttergesell-
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schaft führt aber nicht dazu, dass für den Beginn der Kündigungserklärungsfrist allein die Kenntnis dieser Person maßgebend ist. Durch die Bevollmächtigung wurde die Befugnis der Geschäftsführer, für die Alleingesellschafterin zu han-deln und den Beschluss über die Beendigung des Anstellungsvertrages zu fas-sen, nicht verdrängt. Immerhin haben die Geschäftsführer ausweislich des Pro-tokolls der Gesellschafterversammlung den der Kündigung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss gefasst und das Kündigungsschreiben unterzeichnet.
Mussten die Geschäftsführer der S. D. mbH darüber hinaus vor einer Beschlussfassung über die Beendi-gung des Anstellungsvertrages mit dem Kläger die Zustimmung der Gesell-schafterin, also der Stadtsparkasse D. , einholen, begann zwar die zweiwöchige Erklärungsfrist erst nach Eingang der Zustimmung zu laufen. In diesem Fall ist allerdings die Kündigungsmöglichkeit verwirkt, wenn die Ge-schäftsführer der S. D. mbH sich nach Kenntniserlangung nicht unverzüglich um die Zustimmung als Voraussetzung einer Beschlussfassung bemühten. Wenn die Einberufung der Gesellschafter-versammlung von den einberufungsberechtigten Mitgliedern unangemessen verzögert wird, muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Gesellschafterversammlung mit der zumutbaren Beschleunigung einberufen worden (BGH, Urteil vom 15. Juni 1998 II ZR 318/96, BGHZ 139, 89, 92 f.). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Beschlussfassung ein anderes überwind-bares Hindernis wie die Zustimmung der Gesellschafter-Gesellschafterin entge-gensteht.
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber dem Schreiben vom 12. Februar 2004 eine Kenntnis der Geschäftsführer von den kündigungsrele-vanten Tatsachen entnommen. Eine sichere und umfassende Kenntnis der für
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die Kündigung maßgebenden Tatsachen liegt dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist (BGH, Urteil vom 24. November 1975 II ZR 104/73, WM 1976, 77, 78). Kennenmüssen oder grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht (vgl. BAG, NJW 2011, 2231, 2232; AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46 mwN). Lediglich dann, wenn die Tatsachen bereits im Wesentlichen bekannt sind und noch zusätzliche Ermitt-lungen erforderlich sind, wie etwa die Anhörung des Betroffenen bei einer Ver-dachtskündigung oder die Ermittlung von gegen eine Kündigung sprechenden Tatsachen, sind diese zügig durchzuführen (BGH, Urteil vom 2. Juli 1984 II ZR 16/84, ZIP 1984, 1113, 1114; Urteil vom 24. November 1975 II ZR 104/73, WM 1976, 77, 78).
Dem Schreiben vom 12. Februar 2004 lässt sich die positive Kenntnis der Geschäftsführer von den kündigungsrelevanten Tatsachen nicht entneh-men. Es beschränkt sich auf die Zustimmung zur Vertragsaufhebung und einen Dank für die Zusammenarbeit. Daraus lässt sich nicht schließen, dass die Ge-schäftsführer Kenntnis vom Abschluss eines Scheinvertrages oder des behaup-teten Kompetenzverstoßes hatten. Die Aufhebung des Beratervertrages auf Bitte des Vertragspartners ist auch dann, wenn dieser in der Vergangenheit Be-ratungsleistungen erbracht hat, nichts Ungewöhnliches. Dass der Vertrag ohne die erforderliche Zustimmung des Vorstands der Muttergesellschaft abge-schlossen wurde, folgt aus seiner Aufhebung nicht. Der floskelhafte Dank für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit lässt ebenfalls nicht erkennen, dass den Geschäftsführern der Scheincharakter des Vertrages oder ein Kompetenzver-stoß bei seinem Abschluss bekannt war.
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Dass nach dem Schreiben den Geschäftsführern der S. D. mbH die Existenz des Beratervertrages bekannt war, genügt nicht, um die Erklärungsfrist in Lauf zu setzen. Die Kennt-nis von der Existenz eines Beratungsvertrages mit M. ist nicht alles, was als Grundlage für eine Entscheidung über den Fortbestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses benötigt wird. Den Geschäftsführern musste aus Anlass der Zustimmung zur Vertragsaufhebung und des Dankes für die Zusammenarbeit noch nicht einmal der Inhalt der Vertragsurkunde bekannt werden. Das Beru-fungsgericht hat auch nicht dargelegt, dass aus den schriftlichen Vereinbarun-gen zwischen M. und der S. D. mbH zu erkennen sei, dass M. keine Beratungsleistungen erbringen sollte sowie die Zustimmung des Vorstands der Stadtsparkasse D. zum Vertrags-schluss erforderlich war und fehlte. Eine Pflicht zur Ermittlung der für die Kündi-gung maßgeblichen Tatsachen bestand entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts aus Anlass der Vertragsaufhebung nicht, da eine fahrlässige Un-kenntnis der maßgeblichen Tatsachen nicht genügt, um die Erklärungsfrist aus-zulösen.
3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Etwaige Pflichtverletzungen des Klägers im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der S. D. mbH können auch eine Kündigung seines Anstellungsvertrages als Geschäftsführer der Be-klagten als einer anderen Konzerngesellschaft rechtfertigen.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung fehlt ein Kündigungs-grund nicht deshalb, weil der dem Kläger vorgeworfene Kompetenzverstoß je-denfalls wegen der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse D. in einem milderen Licht erscheint.
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a) Allein auf den Kompetenzverstoß kommt es schon deshalb nicht an, weil der Kündigung nicht nur der Vorwurf zugrunde liegt, der Kläger habe den Beratungsvertrag ohne eine erforderliche Zustimmung der Alleingesellschafte-rin, der Stadtsparkasse D. , abgeschlossen, sondern vor allem der Vor-wurf, der Kläger habe einen Vertrag ohne Gegenleistung abgeschlossen, weil die Zahlungen der Versorgung von M. dienen sollten und dieser keine Bera-tungsleistungen erbringen sollte. Das Landgericht hat die Kündigung zudem auch darauf gestützt, dass der Kläger jedenfalls nach dem Scheitern des V. -Fonds, für den nach dem Vortrag des Klägers der Beratungsvertrag abge-schlossen sein sollte, Anfang 2001 den Vertrag trotz einer jederzeitigen Kündi-gungsmöglichkeit nicht gekündigt hat. Beide Vorwürfe, mit denen sich die Revi-sionserwiderung nicht befasst und zu denen das Berufungsgericht keine Fest-stellungen getroffen hat, sind geeignet, einen Kündigungsgrund abzugeben.
b) Auch der vorgeworfene Kompetenzverstoß vermag grundsätzlich eine Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1991 II ZR 76/90, ZIP 1991, 509, 510; Urteil vom 28. Juni 1993 II ZR 119/92, NJW-RR 1993, 1123, 1124). Die Zustimmungsbedürftigkeit wegen des Abschlusses eines Dienstvertrages, die die Gesellschaft zu Leistungen über einer bestimm-ten Höhe verpflichtete, entfiel entgegen der Auffassung der Revisionserwide-rung nicht schon deshalb, weil die Stadtsparkasse K. ihrerseits der Stadt-sparkasse D. das Beratungshonorar erstatten sollte. Gegenüber M. war allein die Stadtsparkasse D. verpflichtet. Wenn wie die Beklagte vorträgt der Beratungsvertrag lediglich der Versorgung von M. dienen soll-te und er keine Beratungsleistungen erbringen sollte, begingen die zuständigen Mitarbeiter der Stadtsparkasse K. mit der Zusage der Kostenübernahme zu-dem eine Straftat (§ 266 StGB), so dass die Stadtsparkasse K. nicht zur Leis-tung verpflichtet war (§ 134 BGB).
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Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung scheidet ein Kompe-tenzverstoß auch nicht deshalb von vorneherein aus, weil der Kläger den Ver-trag auf Weisung des Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse D. abgeschlossen hat. Darin lag die nach der Geschäftsordnung der S. D. mbH erforderliche Zustimmung der Ge-sellschafterin nicht, wenn der Vorstandsvorsitzende seinerseits die Zustimmung des Gesamtvorstands einholen musste und für den Kläger evident war, dass diese Zustimmung fehlte. Dann missbrauchte der Vorstandsvorsitzende seine Vertretungsmacht für die Stadtsparkasse. Die Evidenz eines Verstoßes für den Kläger ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der damalige Mitgeschäftsfüh-rer B. intern bei der S. D. mbH dafür zuständig war, auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten, und keine Bedenken anmeldete.
Die Kündigung wegen eines Kompetenzverstoßes ist nach den bisheri-gen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht ausgeschlossen, weil er wegen der Mitwirkung des Vorstandsvorsitzenden und des Mitgeschäftsführers des Klägers in einem milderen Licht zu betrachten ist. Besondere Umstände können im einzelnen Fall allerdings dazu führen, dass ein Kompetenzverstoß in milderem Licht erscheint und kein Kündigungsgrund ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 II ZR 169/07, ZIP 2009, 2195 Rn. 12; Beschluss vom 10. Dezember 2007 II ZR 289/06, ZIP 2008, 694 Rn. 2). Ob ein bestimmtes Verhalten als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung zu werten ist, hat aber in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden (BGH, Urteil vom 9. März 1992 II ZR 102/91, ZIP 1992, 539 f.). Da das Berufungsgericht zu dem behaupteten Kompetenzverstoß bisher von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen getroffen hat, kann der Senat die nach § 626 Abs. 1 BGB erforderliche Abwägung nicht nachholen. In die Abwägung, ob es
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dem Dienstherrn nicht zugemutet werden kann, den Dienstverpflichteten weiter zu beschäftigen, sind alle für die Vertragsparteien maßgebenden Umstände einzubeziehen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1995 II ZR 130/94, WM 1995, 2064, 2065 mwN).
III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger hat u.a. bestritten, dass der Beratervertrag nur zum Schein und zur Versorgung von M. abgeschlossen wurde, dass nach dem Schei-tern des V. -Fonds keine Beratungsleistungen mehr in Anspruch genommen wurden und dass für ihn erkennbar war, dass der Vorstandsvorsitzende nicht ohne Zustimmung des Gesamtvorstands der Sparkasse D. handeln durfte und gehandelt hat. Das Berufungsgericht wird sich auch mit der Behaup-tung des Klägers auseinanderzusetzen haben, die Geschäftsführer der S-Kapitalbeteiligungsgesellschaft Düsseldorf mbH hätten den Scheincharakter des Vertrages bereits vor der rückwirkenden Aufhebung des Beratervertrages gekannt. Insoweit weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass die Erklärungsfrist eingehalten ist (BGH, Urteil vom 2. Juni 1997 II ZR 101/96, GmbHR 1997, 998, 999; Urteil vom 2. Juli 1984 II ZR 16/84, ZIP 1984, 1113, 1114).
Die Zurückweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich mit den Einwänden der Revision gegen die Verneinung der weiteren, auf das Verhalten des Klägers im Jahr 2009 gestützten Kündigungsgründe im Rahmen der Aufklärung der Umstände, die zum Abschluss des Beratervertrages führten, und zu dem Komplex G. Beratervertrag K. GmbH auseinan-derzusetzen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts müssen ältere
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Vorgänge, aus denen wegen Ablaufs der Erklärungsfrist kein Kündigungsrecht mehr hergeleitet werden kann, bei der Gesamtwürdigung nicht außer Betracht bleiben. Sie können vielmehr zur Unterstützung anderer Kündigungsgründe herangezogen werden, wenn wenigstens ein noch nicht erledigter Vorfall von nicht unerheblichem Gewicht vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1992 II ZR 102/91, ZIP 1992, 539, 540).
Strohn Reichart Drescher
Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.11.2010 – 35 O 28/09 –
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.2011 – I-14 U 27/11 –

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