Das Bau- und Architektenrecht bietet zahlreiche zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Besonderheiten. Dabei steht das Bauvertragsrecht im Mittelpunkt. Das Bauvertragsrecht regelt die Beziehungen des Bauherrn zu den Vertragspartnern, die an der Ausführung der Bauarbeiten beteiligt sind. Hierzu zählen z.B. Handwerker, Architekten und Ingenieure.
Privates und öffentliches Baurecht
Im übrigen wird das Baurecht in privates und öffentliches Baurecht eingeteilt.
Grundlage für das private Baurecht sind das Werkvertragsrecht und die nachbarschützenden Normen des Privatrechts.
Das öffentliche Baurecht umfasst das öffentliche Planungsrecht (Bauleitplanung), das Bodenordnungsrecht (z. B. Erschließung, Recht der Baunutzung etc.) und das Bauordnungsrecht.
Das Bauvertragsrecht im engeren Sinn
Das Bauvertragsrecht bestimmt die Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zur Herstellung und Durchführung einer Leistung im Bauwesen. Typische Regelungen eines Bauvertrages regeln neben dem Leistungsumfang, Abnahme insbesondere Fragen der Baugewährleistung und der Bauhaftung.
Der Generalunternehmerbauvertarg sieht vor, dass sich der Generalunternehmer dem Bauherrn gegenüber verpflichten, die gesamte Bauleistungen zu erbringen bzw dabei wesentliche Teile der Bauleistung selbst auszuführen zu lassen. Dies erfolgt häufig nicht durch den Generalunternehmer selbst, sondern durch Sub-Unternehmer.
Der Wohnungsbau in Hannover und der Region Hannover wird umfassend gefördert, so dass alle Beteiligten, Auftraggeber, Generalunternehmer, Sub-Unternehmer eine gute vertragliche Grundlage benötigen.
Der Bauvertrag muss als Werkvertrag verfasst werden, weil ein Erfolg, die Erstellung des Bauwerkes, geschuldet wird. Die Rechte und Pflichten ergeben sich hierbei aus den §§ 631 ff BGB. Bauvertragsrecht ist deshalb notwendig, weil die gesetzlichen Grundlagen nicht ausreichen; statt dessen sind individualisierte Regelungen nötig und selbst bei Zugrundelegung der VOB genügt dies häufig nicht.
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