Die Ausstellung auf einer Messe für Fachpublikum begründet keine Erstbegehungsgefahr des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und kann nicht wettbewerbswidrig sein 5/5 (8)

a) Eine Erstbegehungsgefahr des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und In-verkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern folgt nicht ohne wei-teres aus der Präsentation des Produkts (hier: Keksstangen) auf einer inter-nationalen, ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Messe. b) Die bei einem Fachpublikum vorhandenen Kenntnisse der am… lesen Sie mehr