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Was ist ein Patent?

Das Patent gibt dem Patentinhaber das exklusive Verwertungsrecht und damit einhergehend ein Verbietungsrecht. Denn allein der Patentinhaber darf die patentierte Erfindung gewerblich nutzen, sodass er in diesem Bereich die Herstellung, die Werbung, das Inverkehrbringen, den Gebrauch oder auch nur den Besitz oder die Anwendung des Patentverfahrens sowie des daraus gewonnenen Gegenstandes gegenüber Dritten untersagen kann.

Welchen Voraussetzungen muss ein Patent genügen?

Patente werden für Erfindungen erteilt, die neue sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§1 Abs. 1 Patentgesetz). “Nur Erfindungen” sind patentierbar. Erfindung ist eine technische Lehre für ein technisches Problem, die unter Zuhilfenahme der sog. erfinderischen Tätigkeit das Problem löst. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Patengesetz). Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die in der Regel bis zum Anmeldetag durch schriftliche/mündliche Beschreibung, Benutzung oder sonst wie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Erfindungen dürfen daher – insbesondere auch nicht vom Erfinder – nicht vor der Anmeldung der Öffentlichkeit vorgestellt werden, also insbesondere nicht auf Messen ausgestellt oder gar erklärt werden.

Die Erfindung muss sich vom Stand der Technik soweit abheben, dass ein erfinderischer Schritt dazwischen liegt bzw. die Erfindung eine sog. Erfindungshöhe aufweist (§ 4 Patentgesetz). Die erforderliche Erfindungshöhe ist erreicht, wenn die Erfindung ausgehend vom Stand der Technik über dem Durchschnittskönnen eines Fachmanns liegt.

Schließlich muss der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar (§ 5 Patentgesetz) sein, also gewerblich herstellbar oder benutzbar sein; üblicherweise spielt dieses Merkmal vor allem im Bereich der therapeutischen oder diagnostischen Medizin besondere Bedeutung, im Übrigen wird die gewerbliche Anwendbarkeit regelmäßig erfüllt sein.

Was ist nicht patentierbar?

Die meisten Gegenstände sind grundsätzlich patentierbar, allerdings existieren explizite Ausnahmen. Nicht patentfähige Erfindungen sind (§ 1 Abs. 2 Patengesetz) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen (Geschmacksmusterschutz in der Regel möglich), Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Software als solche (derzeit wird die Frage der Patentierbarkeit von Software ausgehend von US-Softwarepatenten erneut diskutiert; zurzeit im deutschen Recht: Urheberrechtsschutz), sowie die Wiedergabe von Informationen (wie bspw. Formulare, Tabellen usw.). Ausgenommen sind ferner (§ 2 Patentgesetz) neben Erfindungen, die eine Sittenwidrigkeit in sich bergen, insbesondere Pflanzensorten (diese sind dem Sortenschutz zugänglich) oder Tierarten sowie biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren, es sei denn es handelt sich um mikrobiologische Verfahren und deren Erzeugnisse.

Trotz dieser Ausnahmebereiche können bspw. technische Apparate auch in diesen Bereichen – abgesehen von der Ausnahme Sittenwidrigkeit – sehr wohl patentierbar sein.

Wie lange wirkt ein Patentschutz?

Seit dem Anmeldetag besteht der Schutz mit Eintragung des Patents 20 Jahre lang, soweit das Patent jeweils aufrechterhalten wird, also insbesondere die Jahresgebühren beglichen werden.

Eine Ausnahme bildet das sog. ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, das nach Ablauf der Schutzdauer einen weiteren Schutz unter bestimmten Voraussetzungen für max. 5 Jahre gibt.

Welchen räumlichen Schutz bietet ein Patent?

Es gibt derzeit weder ein weltweites Patent noch wenigstens ein europäisches Gemeinschaftspatent (obschon 1989 ein solches vorgeschlagen wurde). Allerdings existieren auf der Basis des sog. Patent-Cooperation-Treaty erhebliche Vereinfachungen zur internationalen Anmeldung eines Patents in zahlreichen Staaten.

Bis heute wirkt trotz internationaler Bemühungen, richtungsweisend insoweit die GATT-TRIPS, wirkt jedes Patent lediglich national. Eine deutsche Patentanmeldung schützt die Erfindung nur in Deutschland. Um dieselbe Erfindung auch in England schützen zu lassen, muss ein eigenständiges englisches Patent eingetragen werden, lediglich das Anmeldeverfahren ist durch den PCT vereinfacht worden.

Darf die Erfindung vor der Anmeldung bekannt gegeben werden (Neuheitsschonfrist)?

In Deutschland muss eine Erfindung zuerst angemeldet werden, bevor sie in irgendeiner Weise veröffentlicht wird. Eine Veröffentlichung liegt bspw. bereits dann vor, wenn Testexemplare, die die Erfindung wiedergeben, an Dritte übergeben werden, die derartige Produkte ausstellen, verkaufen oder so bewerben, dass in den Werbeunterlagen die Erfindung offenbart wird. Dementsprechend sollte bei Weitergabe derartiger Muster eine umfassende Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen werden, wobei in der Geheimhaltungsvereinbarung möglichst einesteils die Erfindung nicht offenbart aber dennoch so genau beschrieben wird, worum es geht, dass Zweifel am Gegenstand der Geheimhaltungsvereinbarung nicht auftreten. Offenbarungen gegenüber einer einzelnen Person sind in der Regel nicht patentschädlich, können aber gleichwohl in bestimmten Fällen einer Veröffentlichung gleichkommen, sodass sich im Grundsatz keinerlei Preisgabe des Erfindungsgegenstandes ratsam bleibt. Lediglich für den Fall eines offensichtlichen Missbrauchs zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder auf Weltausstellungen gilt die Einschränkung, dass eine Offenbarung binnen 6 Monaten vor Einreichung der Anmeldung unschädlich sein kann, wobei weitere Voraussetzungen zu beachten sind.

In einigen Staaten existiert allerdings eine sog. Neuheitsschonfrist, also dürfen dort – in der Regel ebenfalls an weitere Voraussetzungen geknüpft – vor Veröffentlichungen binnen bestimmter Frist vor Anmeldung getätigt werden. So besteht in den USA bspw. eine Neuheitsschonfrist von einem Jahr.

Wie entsteht das Patent? – Patentanmeldung und Inhalt

Deutsche Patente entstehen in der Regel durch Anmeldung beim Deutschen Patentamt auf Antrag. Hierzu existiert ein Formblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes (http://www.dpma.de). Neben dem Formblatt, das den Antrag enthält, sind sog. Patentansprüche, eine Beschreibung und eine Zusammenfassung in deutscher Sprache einzureichen. Typischerweise werden diesen Unterlagen zum besseren Verständnis Zeichnungen (hier hat sich der Begriff der “Figur” durchgesetzt) beigefügt. Bei diesen Unterlagen, die vom Patentamt eingescannt werden, sind einige Formalien zu beachten, wie z. B., dass die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung jeweils auf einem gesonderten Bogen beginnen und mit einer entsprechenden Überschrift gekennzeichnet sind. Zudem hat sich sprachlich eine fast schon eigene “Patentsprache” herausgebildet, die einer Verwendung bestimmter Begriffe quasi als Gliederung, teils mit Folgen, gleichkommt: Häufig findet sich in Patentansprüchen die Wendung “dadurch gekennzeichnet, dass …” und hieran schließt sich sodann die eigentliche Erfindung an, wohingegen der Stand der Technik vor dieser Wendung abgegrenzt wird. Bereits die Beschreibung wird in der Regel mit der Wendung “die Erfindung betrifft” eingeleitet und in einem Satz der Oberbegriff des Hauptpatentanspruchs beschrieben. Hieran schließt sich die Schilderung des Standes der Technik, möglichst unter Inbezugnahme von bereits bestehenden Patentschriften, an. Nach der grundsätzlichen Beschreibung des Standes der Technik folgt die Darstellung bestehender Nachteile und sodann eingeleitet durch Redewendungen wie “der Erfindung liegt die Aufgabe zu Grunde …” die Darstellung der Aufgabe. In der Beschreibung wird sodann die Lösung der Aufgabe anhand des Hauptanspruchs gefolgt von der Darstellung der Vorteile der Erfindung wieder gegeben. An diese Beschreibung des Hauptanspruchs knüpft mit Redewendungen wie “eine besondere Ausführungsform …” die Darstellung der Unteransprüche an. Anschließend wird anhand etwaiger Zeichnungen (Figuren) ein “Ausführungsbeispiel” im Einzelnen erläutert.

Insbesondere bei der Definition der Patentansprüche, in gesteigertem Maße beim Hauptanspruch, ist auf die Formulierung besonderen Wert zu legen. So ist vom Grundsatz her die Verwendung von weiten Begriffen insoweit zu bevorzugen, dass etwaige Wettbewerber eine Patentverletzung nicht schon dadurch vermeiden können, dass lediglich Nebensächlichkeiten verändert werden um aus dem Schutzbereich des Patents herauszukommen. Andererseits dürfen die Patentansprüche jedoch nicht zu weit formuliert sein, denn dann besteht die Gefahr, dass sie unwirksam sind, weil ein zu weit formulierter Patentanspruch häufig nicht lediglich die Erfindung enthält, sondern – wegen seiner Weite – Teile des Standes der Technik.

Wie verläuft das Patenterteilungsverfahren?

Jede eingegangene Anmeldung wird zunächst einer sog. Offensichtlichkeitsprüfung unterzogen, wobei lediglich überprüft wird, ob formaliter bereits offensichtliche Mängel vorliegen, also bspw. Unterlagen fehlen o. ä. Je nach Antrag auf dem Anmeldeformular wird sodann das Rechercheverfahren bzw. das Prüfungsverfahren eingeleitet. Mit dem Prüfungsantrag prüft ein Prüfer des Patentamtes, der den entsprechenden technischen Hintergrund aufweist, die Patentanmeldung auf das Vorliegen der Patentvoraussetzungen, also insbesondere die zentralen Fragen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit. Eine ganz besondere Aufmerksamkeit erfahren hierbei die Patentansprüche. Denn diese Patentansprüche definieren den grundsätzlichen Schutzbereich des potenziellen Patents. Häufig finden Patentprüfer des Patentamtes hier die eine oder andere Frage, die noch vor Patenterteilung der Klarstellung bedarf, die wiederum durch Aufnahme von Änderungen oder durch Überzeugen des Prüfers ausgeräumt werden können, soweit nicht Kernaspekte des Hauptanspruchs betroffen sind.

Da das Prüfungsverfahren insgesamt durchaus bis zu 2 Jahren dauern kann, wobei eine Offenlegung der Patentschrift bereits nach 18 Monaten erfolgt, muss ferner frühzeitig die Frage geklärt werden, ob Nachanmeldungen auf den selben Gegenstand eingereicht werden sollen. Insbesondere können im Fall der Nachanmeldung, bspw. einer Nachanmeldung in einem anderen Land, u. U. die Priorität der ersten Anmeldung geltend gemacht werden, das nachangemeldete Patent “gilt” dann quasi als an dem Tag der Erstanmeldung eingereicht. Die Inanspruchnahme derartiger Prioritäten basiert auf der Pariser Konvention, zu der die meisten Staaten gehören, sodass innerhalb eines Jahres seit dem Erstanmeldetag eine solche Nachanmeldung prioritätswahrend getätigt werden kann.

Das Prüfungsverfahren endet mit dem Prüfungsbescheid bzw. der Zurückweisung der Patenterteilung. Im Fall der Patenterteilung erfolgt die Veröffentlichung im Patentblatt bzw. die Eintragung in die Patentrolle.

Wie kann gegen ein Patent vorgegangen werden – Einspruchsverfahren/ Nichtigkeitsverfahren?

Innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem Hinweis der Patenterteilung im Patentblatt kann – kostengünstig – grundsätzlich jeder gegen das Patent Einspruch erheben. Formaliter ist der Einspruch schriftlich zu begründen, wobei wenigstens einer der in § 21 Patentgesetz enummerativ aufgeführten Widerspruchsgründe vorliegen muss, also dargelegt und bspw. mittels Verweisen die Tatsachen möglichst umfangreich dargestellt werden können, die einen in § 21 Patentgesetz enthaltenen Widerrufsgrund umfassen (fehlende Patentfähigkeit, unzureichende Offenbarung, widerrechtliche Entnahme oder unzulässige Erweiterung). In diesem Zusammenhang ist auch zu überprüfen, ob sich der Einspruch gegen den gesamten Hauptpatentanspruch nebst allen Unteransprüchen richten soll, denn der Patentinhaber wird zulässigerweise die Möglichkeit bedenken, das Patent im Einspruchsverfahren nach § 60 Patentgesetz zu teilen.

Verfahrenstechnisch entscheidet über den Einspruch die Patentabteilung also eine Kammer bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. Diese Entscheidung kann mit einer Beschwerde zum Bundespatentgericht zur Überprüfung gebracht werden sowie u. U. mit einer Rechtsbeschwerde anschließend zum Bundesgerichtshof. Nach Ablauf der 3-Monatsfrist kann ein Patent von jedermann durch Nichtigkeitsklage gegen den formellen Patentinhaber zum Bundespatentgericht gebührenpflichtig erhoben werden, wobei diese Nichtigkeitsklage in den institutionellen Zuständigkeitsbereich des Nichtigkeitssenats bestehend typischerweise aus zwei Juristen und drei technischen Mitgliedern.

Im Unterschied zum Einspruchsverfahren ist die Nichtigkeitsklage kostenintensiv. Berufung kann gegen das Urteil des Bundespatentgerichts zum Bundesgerichtshof erhoben werden.

Gibt es ein europäisches Patent?

Zwar existiert bereits seit 1989 eine Vereinbarung über Gemeinschaftspatente, diese wurde jedoch bisher noch nicht ratifiziert, sodass ein einheitliches europäisches Gemeinschaftspatent, wie etwa die europäische Gemeinschaftsmarke, wo durch Eintragung beim europäischen Markenamt der Schutz auf ganz Europa ausgedehnt bleibt und keine nationalen Eintragungen erfolgen, noch nicht.

Allerdings können auf der Basis der europäischen Patentübereinkunft ein einheitlicher Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents beim Europäischen Patentamt gestellt werden, wobei teils nationale Elemente, nämlich nationales Recht, bspw. bei Verletzungsklagen anzuwenden bleibt, da das erteilte europäische Patent zwar in jedem der benannten europäischen Staaten (es müssen nicht alle benannt werden) als jeweils dort gültiges Patent wirken, allerdings sich diese Patentwirkung nach den nationalen Vorschriften des jeweiligen Staates richten, soweit sich nicht aus dem europäischen Übereinkommen ein Anderes ergibt.

Was benötigen wir, um Ihre Erfindung anzumelden?

In der Regel bedarf es neben einer Skizze, einer Beschreibung und ggfs. eines Anschauungsobjektes. Im Einzelfall werden weitere Details nach Absprache erforderlich, die wir im Lichte der jeweiligen Komplexität nicht allgemein angeben können.

In einem ersten Schritt genügt uns zur Abschätzung der weiteren Vorgehensweise eine allgemeine Information, um welches Gebiet es geht (Elektrotechnik, Maschinenbau, Chemie usw.) und sodann wird der zuständige Sachbearbeiter mit Ihnen einen Kontakt herstellen, um den weiteren Informationsaustausch einschliesslich einer Kostenschätzung mit Ihnen abzustimmen.

Weitere Themen und Dienstleistungen der Kanzlei Horak im Patentrecht:

  • Gebrauchsmuster & Gebrauchsmusteranmeldung
  • Umfassende Rechtsberatung und Rechtsschutz
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  • Patent und Markenanmeldungen )
  • Patentansprüche & Patentschutz
  • DPMA  (Deutsches Patent- und Markenamt)
  • Europäisches Patentamt
  • Vertretung EU-Patent
  • Gemeinschaftspatent
  • PCT-Patentanmeldung
  • Patentübersetzung
  • Patentgebührenzahlung
  • Patentrecherchen, Patentanmeldung und Patentschutz

Anmeldegebühren: Was kostet ein Patent? (Deutsches Patent)

  • Elektronische Anmeldung mit bis zu 10 Ansprüchen 40 € + 20€ für jeden weiteren Patentanspruch
  • Anmeldung in Papierform mit bis zu 10 Ansprüchen 60 € + 30€ für jeden weiteren Patentanspruch
  • Recherche ohne Prüfung 300 €
  • Prüfungsverfahren nach vorgezogener Recherche 150 €
  • Prüfungsverfahren ohne vorgezogene Recherche 350 €

Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung

  • für das 3. Patentjahr 70 €
  • für das 4. Patentjahr 70 €
  • für das 5. Patentjahr 90 €
  • für das 6. Patentjahr 130 €
  • für das 7. Patentjahr 180 €
  • für das 8. Patentjahr 240 €
  • für das 9. Patentjahr 290 €
  • für das 10. Patentjahr 350 €
  • für das 11. Patentjahr 470 €
  • für das 12. Patentjahr 620 €
  • für das 13. Patentjahr 760 €
  • für das 14. Patentjahr 910 €
  • für das 15. Patentjahr 1060 €
  • für das 16. Patentjahr 1230 €
  • für das 17. Patentjahr 1410 €
  • für das 18. Patentjahr 1590 €
  • für das 19. Patentjahr 1760 €
  • für das 20. Patentjahr 1940 €

 Weitere Informationen zum Patentrecht sowie zur Beauftragung einer Patentanmeldung.

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