Was ist ein Gebrauchsmuster
Eine Ergänzung zum Schutz durch das Patentgesetz stellt das Gebrauchsmustergesetz dar. Das Gebrauchsmuster gilt gemeinhin als “kleines Patent” und bietet mit seinen Vor- aber auch Nachteilen eine sinnvolle Ergänzung der IP-Rechte. Geschütz werden können Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, z. B. elektronische Schaltungen, Maschinen, Chemieprodukte, unbewegliche Sachen und Nahrungs- oder Arzneimittel.
Welche Unterschiede bestehen im Gebrauchsmusterrecht gegenüber einem Patent
Ein Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Zudem kann der erforderliche „erfinderische Schritt“, den der Erfinder weg vom Stand der Technik tätigen muss, als etwas kleiner beurteilt werden. Auch der Stand der Technik bei der Prüfung eines Gebrauchsmusters ist nicht der gleiche wie für ein am selben Tag angemeldetes Patent.
Die wichtigsten Unterschiede sind jedoch, dass ein Gebrauchsmuster “ungeprüft” bleibt, die maximale Laufzeit lediglich 10 Jahre beträgt, die Amtsgebühren günstiger als bei einem Patent ausfallen sowie die Dauer zwischen Anmeldung und Eintragung viel kürzer als bei einem Patent ist. Insbesondere prüft das Patentamt nicht, ob eine Gebrauchsmusteranmeldung neu und erfinderisch ist. Das Gebrauchsmuster wird nach Prüfung formeller Vorraussetzungen in das Register eingetragen.
Wie lange wirkt ein Gebrauchsmusterschutz
Seit dem Anmeldetag besteht der Schutz mit Eintragung des Gebrauchsmusters maximal 10 Jahre lang, soweit das Gebrauchsmuster jeweils aufrechterhalten wird, also insbesondere die drei Verlängerungsgebühren beim Patentamt beglichen werden.
Welchen räumlichen Schutz bietet ein Gebrauchsmuster
Es gibt derzeit weder ein weltweites Gebrauchsmuster noch wenigstens ein eropäisches Gemeinschaftsgebrauchsmuster (wohl aber seit April 2003 ein sog. Gemeinschaftsgeschmacksmuster, also ein europaweit geltendes Designrecht).
Während der Patentschutz weit verbreitet ist, kann nicht in jedem Land, in dem ein Patent angemeldet werden kann, auch ein Gebrauchsmuster geschützt werden. So kennen beispielsweise England oder die Niederlande diese Schutzform nicht. Immerhin wurde 2001 eine Richtlinie für ein Gebrauchsmuster in der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament diskutiert, um für das über das jeweilige nationale Patentamt zu verteilende Gebrauchsmuster einheitliche Voraussetzungen zu schaffen.
Darf die Erfindung vor der Anmeldung bekannt gegeben werden (Neuheitsschonfrist)
In Deutschland muss eine Erfindung grundsätzlich zuerst angemeldet werden, bevor sie in irgendeiner Weise veröffentlicht wird. Dies gilt allerdings in aller Strenge nur für ein Patent (siehe dort). Für Gebrauchsmuster existiert eine sog. Neuheitsschonfrist von 6 Monaten. Es dürfen also unter bestimmten, unbedingt einzuhaltenden Voraussetzungen (insbesondere: nur Eigenveröffentlichung) Veröffentlichungen vor Anmeldung getätigt werden.
Wie entsteht das Gebrauchsmuster
Deutsche Gebrauchsmuster entstehen durch Anmeldung beim Deutschen Patentamt auf Antrag. Hierzu existiert ein Formblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes (http://www.dpma.de). Neben dem Formblatt, das den Antrag enthält, sind sog. Schutzansprüche und eine Beschreibung in deutscher Sprache einzureichen. Typischerweise werden diesen Unterlagen zum besseren Verständnis Zeichnungen (hier hat sich der Begriff der “Figur” durchgesetzt) beigefügt. Bei diesen Unterlagen, die vom Patentamt eingescannt werden, sind einige Formalien zu beachten, wie z. B., dass die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung jeweils auf einem gesonderten Bogen beginnen und mit einer entsprechenden Überschrift gekennzeichnet sind. Zudem hat sich sprachlich eine fast schon eigene “Patentsprache” herausgebildet, die einer Verwendung bestimmter Begriffe quasi als Gliederung, teils mit Folgen, gleichkommt: Häufig findet sich in Ansprüchen die Wendung “dadurch gekennzeichnet, dass …” und hieran schließt sich sodann die eigentliche Erfindung an, wohingegen der Stand der Technik vor dieser Wendung abgegrenzt wird. Bereits die Beschreibung wird in der Regel mit der Wendung “die Erfindung betrifft” eingeleitet und in einem Satz der Oberbegriff des Hauptanspruchs beschrieben. Hieran schließt sich die Schilderung des Standes der Technik, möglichst unter Inbezugnahme von bereits bestehenden Patentschriften, an. Nach der grundsätzlichen Beschreibung des Standes der Technik folgt die Darstellung bestehender Nachteile und sodann eingeleitet durch Redewendungen wie “der Erfindung liegt die Aufgabe zu Grunde …” die Darstellung der Aufgabe. In der Beschreibung wird sodann die Lösung der Aufgabe anhand des Hauptanspruchs gefolgt von der Darstellung der Vorteile der Erfindung wieder gegeben. An diese Beschreibung des Hauptanspruchs knüpft mit Redewendungen wie “eine besondere Ausführungsform …” die Darstellung der Unteransprüche an. Anschliessend werden anhand etwaiger Zeichnungen (Figuren) ein “Ausführungsbeispiel” im Einzelnen erläutert.
Insbesondere bei der Definition der Ansprüche, in gesteigertem Masse beim Hauptanspruch, ist auf die Formulierung besonderen Wert zu legen. So ist vom Grundsatz her die Verwendung von weiten Begriffen insoweit zu bevorzugen, dass etwaige Wettbewerber eine Gebrauchsmusterverletzung nicht schon dadurch vermeiden können, dass lediglich Nebensächlichkeiten verändert werden um aus dem Schutzbereich des Musters herauszukommen. Andererseits dürfen die Ansprüche jedoch nicht zu weit formuliert sein, denn dann besteht die Gefahr, dass sie unwirksam sind, weil ein zu weit formulierter Anspruch häufig nicht lediglich die Erfindung enthält, sondern – wegen seiner Weite – Teile des Standes der Technik.
Wie verläuft das Gebrauchsmuster-Erteilungsverfahren
Jede eingegangene Anmeldung wird zunächst einer sog. Offensichtlichkeitsprüfung unterzogen, wobei lediglich überprüft wird, ob formaliter bereits offensichtliche Mängel vorliegen, also bspw. Unterlagen fehlen o. ä. Je nach Antrag auf dem Anmeldeformular wird sodann das Rechercheverfahren bzw. das Prüfungsverfahren eingeleitet. Beim Rechercheverfahren werden die in Betracht zu ziehenden Druckschriften ermittelt und mitgeteilt, ohne dass dies direkte Auswirkungen auf das Schutzrecht hätte. Das Prüfungsverfahren besteht ausschliesslich aus einer Formalprüfung; materiell-rechtlich wird nicht geprüft, ob das Schutzrecht schutzfähig ist.
Das Prüfungsverfahren endet mit dem Prüfungsbescheid bzw. der Zurückweisung. Im Fall der Gebrauchsmustererteilung erfolgt die Veröffentlichung bzw. die Eintragung in die Gebrauchsmustertrolle.
Kann gegen ein Gebrauchsmuster mit einem kostengünstigen Einspruchsverfahren angegriffen werden
Im Unterschied zum Patentrecht kennt das Gebrauchsmusterrecht keine fristabhängige Einspruchsverfahren. Allerdings kann gegen die Eintragung jedermann einen Antrag auf Löschung einreichen. Im Rahmen der dann vorzunehmenden Prüfung auf Löschung wird geprüft, ob die für die Eintragung ebenfalls notwendigen materiellen Schutzvoraussetzungen vorliegen, also Neuheit und erfinderischer Schritt eingehalten wurden.