Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch aus dem Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs zu. Ansprüche aus enteignendem Eingriff kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH in Frage, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu meist atypischen und unvorhergesehenen Eigentumsbeeinträchtigungen… lesen Sie mehr