Schüssler-Salze für Schwangerschaft ist als irreführende heilmittelrechtliche Werbung dann unzulässig, wenn Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben 5/5 (5)

Bewerbung von Schüssler-Salze in Zusammenhang mit Schwangerschaft unzulässig: Auch wenn die Schwangerschaft kein Anwendungsgebiet im Sinne des § 5 HWG ist, ist eine solche Werbung mit einer Empfehlung der Arzneimittel für Schwangere aber aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt wettbewerbsrechtlich unlauter.… lesen Sie mehr