Werkvertrag

Hier verpflichtet sich der Unternehmer, eine Leistung gegen eine festgelegte Bezahlung zu erbringen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Bauunternehmen ein Haus baut, ein Tischler einen Schrank herstellt oder eine Softwarefirma eine bestimmte Software für ein Unternehmen erarbeitet und entwickelt.

In der Praxis kommt es häufig zum Streit darüber, ob das geschaffene Werk ordnungsgemäß erstellt ist und die vereinbarten Eigenschaften hat. Wenn nicht, so ist der „Werksunternehmer“ verpflichtet, auf seine Kosten Nachbesserungen vorzunehmen, es sei denn, der Aufwand hierfür steht in einem Missverhältnis zum Gesamtwerk.

Der Auftraggeber kann folgende Forderungen stellen:

  • Nachbesserung durch den Auftragnehmer und „Zurückbehaltungsrecht“ hinsichtlich eines Teils des Werklohnes, bis die Nachbesserung durchgeführt ist. Bei diesem „Nacherfüllungsanspruch“ steht aber dem Unternehmer das Wahlrecht zu, ob er den Mangel beseitigen will oder das mangelhafte Werk neu herstellt
  • Eigennachbesserung durch den Auftraggeber, für die der Auftragnehmer die Kosten zu tragen hat
  • Nachbesserung durch Drittunternehmer, für die der Auftragnehmer die Kosten zu tragen hat
  • Minderung (Herabsetzung) der Vergütung, wenn nicht nachgebessert worden ist
  • Rückgängigmachung des Vertrages
  • Schadenersatz wegen Nichterfüllung

Die Rechte des Auftraggebers bestehen dabei zum Teil nebeneinander.

Der Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, eine Leistung gegen eine festgelegte Bezahlung zu erbringen. Der Werkunternehmer schuldet jedoch anders als bei einem Dienstleistungsvertrag nicht nur die Erbringung einer Dienstleistung als solcher, sondern einen konkreten Erfolg. Ein Werkvertrag und damit Werkvertragsrecht liegt vor, wenn z.B. ein Bauunternehmen ein Haus baut, ein Tischler einen Schrank herstellt oder eine Softwarefirma eine bestimmte Software für ein Unternehmen erarbeitet und entwickelt.

Häufig will der Werkunternehmer keinen Werkvertrag sondern einen Dienstvertrag abschliessen, weil er dann – erfolgsunabhängig – entlohnt wird. In der Praxis spielt es jedoch keine Rolle, wie der Vertrag bezeichnet ist, sondern vor allem, welchen Vertragsgegenstand er aufweist.

Abnahme und Gewährleistung im Werkvertragsrecht

In der Praxis kommt es häufig zum Streit darüber, ob das geschaffene Werk ordnungsgemäß erstellt ist und die vereinbarten Eigenschaften hat. Wenn nicht, so ist der „Werksunternehmer“ verpflichtet, auf seine Kosten Nachbesserungen vorzunehmen, es sei denn, der Aufwand hierfür steht in einem Missverhältnis zum Gesamtwerk. Der Auftraggeber kann folgende Forderungen stellen:

  • Nachbesserung durch den Auftragnehmer und „Zurückbehaltungsrecht“ hinsichtlich eines Teils des Werklohnes, bis die Nachbesserung durchgeführt ist. Bei diesem „Nacherfüllungsanspruch“ steht aber dem Unternehmer das Wahlrecht zu, ob er den Mangel beseitigen will oder das mangelhafte Werk neu herstellt
  • Eigennachbesserung durch den Auftraggeber, für die der Auftragnehmer die Kosten zu tragen hat
  • Nachbesserung durch Drittunternehmer, für die der Auftragnehmer die Kosten zu tragen hat
  • Minderung (Herabsetzung) der Vergütung, wenn nicht nachgebessert worden ist
  • Rückgängigmachung des Vertrages
  • Schadenersatz wegen Nichterfüllung

Die Rechte des Auftraggebers bestehen dabei zum Teil nebeneinander.

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