Jede GmbH muss über einen Geschäftsführer verfügen. Seine Aufgabe ist es, die Geschäfte der GmbH ordentlich und gewissenhaft zu führen. Der Geschäftsführer ist allerdings nicht einfach nur leitender Angestellter der GmbH.

Er bzw. sie ist, so wie die Gesellschafterversammlung, auch eines ihrer Organe. Die GmbH benötigt als juristische Person diese Organe, um handlungsfähig zu sein.

Der GmbH-Geschäftsführer wird in der Regel durch die Gesellschafterversammlung bestellt und bevollmächtigt, für die GmbH tätig zu werden. Durch Abschluss eines Dienstvertrages nimmt der Geschäftsführer die Bestellung an.

Bei der Ein-Personen-GmbH sind Gesellschafter und Geschäftsführer identisch. Aber auch hier ist der Geschäftsführer Angestellter der GmbH.

Wer kann zum Geschäftsführer bestellt werden?

Das GmbH-Gesetz regelt, welche Voraussetzungen ein Geschäftsführer mitbringen muss. Darüber hinaus können in der Satzung der Gesellschaft weitere Voraussetzungen festgeschrieben werden.

Laut GmbH-Gesetz

  • müssen Geschäftsführer beispielsweise voll geschäftsfähige natürliche Personen sein.
  • dürfen sie nicht wegen eines Insolvenzdelikts verurteilt worden sein bzw. die Verurteilung muss mindestens 5 Jahre zurückliegen.
  • dürfen sie keinem Gewerbe- oder Berufsverbot unterliegen bzw. dieses Verbot darf nicht dem Unternehmensgegenstand entsprechen.

Bestellt die Gesellschafterversammlung einen Geschäftsführer, der die gesetzlichen Kriterien nicht erfüllt, kann dies zur Nichtigkeit der Bestellung führen, dadurch können alle geschäftlichen Handlungen des fehlerhaft bestellten Geschäftsführers unwirksam sein.

Geschäftsführer: „Angestellter“, „GmbH-Vertreter“

Der Geschäftsführer erfüllt drei Funktionen. Er ist per Dienstvertrag sowohl Angestellter als auch Vertreter der GmbH sowie Arbeitgeber der Mitarbeiter der GmbH.

Angestellter

Als Angestellter gelten für ihn die vertraglichen und gesetzlichen Arbeiternehmerrechte- und -pflichten. Allerdings gelten für ihn nicht die Vorschriften aus dem Arbeitsrecht, sondern die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Geschäftsführer

Für einen Geschäftsführer gelten beispielsweise nicht

  •     die Arbeitszeitordnung
  •     das Betriebsverfassungsgesetz
  •     das Kündigungsschutzgesetz
  •     das Schwerbehindertengesetz

Vertreter der GmbH, Arbeitgeber

Als Vertreter der GmbH sowie Arbeitgeber gelten für den Geschäftsführer das GmbH-Gesetz und die darin enthaltenen Haftungsbestimmungen. Danach muss er in allen Angelegenheiten der Gesellschaft die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden“ (§ 43 GmbHG).

Kurz gefasst bedeutet dies: Er muss stets über alle geschäftlichen Abläufe informiert sein und nach allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen handeln.

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