In der vorbehaltlosen Abgabe einer Unterlassungserklärung liegt kein Anerkenntnis zur Zahlung von Abmahnkosten 5/5 (3)

a) Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, liegt darin nicht das Anerkenntnis des… lesen Sie mehr