Der Umgang mit Abfall wird in Deutschland maßgeblich durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz bestimmt. Ein wesentliches Ziel des Gesetzes, das vom jeweiligen Landesabfallgesetz konkretisiert wird, ist es, möglichst wenig Abfall entstehen zu lassen und möglichst viel davon wieder zu verwerten. So der relativ klare Wille des Gesetzgebers im Abfallrechgt
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Das für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallentsorgung in Deutschland wesentliche „Abfallgesetz“ ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Es wird durch zahlreiche weitere abfallrechtliche Vorschriften des Bundes ergänzt.
Das Gesetz soll insbesondere die Vermeidung von Abfällen stärken und das Recycling von Abfällen nachhaltig fördern. Es definiert Grundbegriffe, trifft Regelungen zu Nebenprodukten und zum Ende der Abfalleigenschaft, enthält Pflichten der Abfallerzeuger und -besitzer sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Kreise und kreisfreie Städte), es regelt Grundfragen der Produkt- und der Planungsverantwortung und enthält Vorgaben für die abfallrechtliche Überwachung.
Die folgenden abfallrechtlichen Punkte zum Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind auch für Unternehmen, Gewerbetreibende, Verbände oder Privatpersonen von Interesse, unter anderem:
- Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen sind der Kommune spätestens drei Monate vor Beginn anzuzeigen (beispielsweise Altkleidersammlungen)
- Sammler, Beförderer, Händler und Makler müssen ihre Tätigkeit den Behörden anzeigen, wenn es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt. Bei gefährlichen Abfällen ist eine Erlaubnis erforderlich.
- Grundsätzlich zuständig für den Vollzug der abfallrechtlichen Bestimmungen sind die unteren Umweltschutzbehörden, das sind die Kreise und kreisfreien Städte
- Alle Abfälle aus privaten Haushalten sind grundsätzlich den Kommunen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen
Wichtige abfallrechtliche Gesetze:
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)
- Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
- Batteriegesetz (BattG)
Rechtsverordnungen, Richtlinien und technische Anleitungen zum Abfallrecht:
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV)
- Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung – AltholzV)
- Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV)
- Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)
- Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung – NachwV)
- Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung – TgV)
- Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV)
- Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV)
- Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)
- Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV)
- Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
- Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV)