Herkunftsbezeichnungen

Eine Herkunftsbezeichnung ist eine Angabe, die die geografische Herkunft eines Produkts oder einer Dienstleistung kennzeichnet. Sie dient dazu, die Qualität, Authentizität und besonderen Eigenschaften eines Produkts zu betonen, die mit einem bestimmten geografischen Gebiet oder einer Region verbunden sind. Herkunftsbezeichnungen… lesen Sie mehr

Ist bei einer angegriffenen Bezeichnung ein Teil schutzunfähig, kann dieser Teil in Ausnahmefällen dennoch kolliesionsbegründend sein.

Der Grundsatz, dass allein wegen der Übereinstimmung in einem schutzunfähigen Bestandteil keine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit angenommen werden kann, ist nicht ohne weiteres und einschränkungslos auf die Fallkonstellation übertragbar, dass der potentiell kollisions-begründende schutzunfähige Bestandteil nicht in der Klage- oder… lesen Sie mehr

Beschilderung eines Händlers mit fremden Marken mit dem Eindruck, zwischen Händler und Markeninhaber bestehe eine vertragliche Verbindung, ist eine Markenverletzung, die Markenrechte sind nicht erschöpft 5/5 (6)

1. Erweckt die in die Ladenbeschilderung eines Händlers aufgenommene Marke eines Herstellers den unrichtigen Eindruck, zwischen Händler und Hersteller bestehe eine vertragliche Verbindung, wird die Herkunftsfunktion der fremden Marke beeinträchtigt; die Schutzschranken der §§ 23, 24 MarkenG greifen in diesem… lesen Sie mehr

Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock führt nicht zur Keyword-Markenverletzung 5/5 (8)

Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechsel-baren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten angezeigt (Keyword-Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grund-sätzlich ausgeschlossen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste ein-deutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock… lesen Sie mehr

Wenn der Namensträger als auf Löschung in Anspruch genommener Domaininhaber selbst über ein entsprechendes Namens- oder Kennzeichnungsrecht verfügt, können auch im Ausland bestehende Namens- und Kennzeichnungsrechte herangezogen werden 5/5 (5)

a) Das in Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags statuierte Herkunftslandprinzip (Prinzip der gegenseitigen Anerkennung) gilt nur für die Partei- und Prozessfähigkeit der im jeweils anderen Vertragsstaat gegründeten Gesellschaften. Für die Erlangung und Aufrechterhaltung… lesen Sie mehr