Wird eine Eröffnungswerbung mit einem durchgestrichenen Preis kombiniert, so handelt es um eine konkludente Irreführung, nämlich die Angabe über einen Preisvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, nicht hingegen um die Vorenthaltung einer wesentliche Information im Sinne des § 4 Nr. 4 oder des § 5a Abs. 2 UWG, wie es bei der Bewerbung eines nicht befristeten „Einführungspreises“ der Fall sein mag 5/5 (5)

Wird eine Eröffnungswerbung mit einem durchgestrichenen Preis kombiniert, so handelt es um eine konkludente Irreführung, nämlich die Angabe über einen Preisvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, nicht hingegen um die Vorenthaltung einer wesentliche… lesen Sie mehr

Massenabmahnung wegen Facebook-Impressumsverstoss nicht rechtsmissbräuchlich

Fehlendes Facebook-Impressum eines gewerblichen Facebook-Accounts verstösst gegen Impressumspflicht. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Massenabmahnung folgt nicht schon daraus, dass 180 Abgemahnte existieren. LG Regensburg vom 31. Januar 2013 zu 1 HK O 1884/12 §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 3, 8 Abs.… lesen Sie mehr