Wird eine Eröffnungswerbung mit einem durchgestrichenen Preis kombiniert, so handelt es um eine konkludente Irreführung, nämlich die Angabe über einen Preisvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, nicht hingegen um die Vorenthaltung einer wesentliche Information im Sinne des § 4 Nr. 4 oder des § 5a Abs. 2 UWG, wie es bei der Bewerbung eines nicht befristeten „Einführungspreises“ der Fall sein mag 5/5 (5)

Wird eine Eröffnungswerbung mit einem durchgestrichenen Preis kombiniert, so handelt es um eine konkludente Irreführung, nämlich die Angabe über einen Preisvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, nicht hingegen um die Vorenthaltung einer wesentliche… lesen Sie mehr

Dem Erfordernis des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, die Identität und Anschrift des Unternehmers anzugeben, genügt allein die Angabe der von dem Unternehmer betriebenen Filialanschriften nicht.

Dem Erfordernis des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, die Identität und Anschrift des Unternehmers anzugeben, genügt allein die Angabe der von dem Unternehmer betriebenen Filialanschriften nicht. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG muss „die Identität und… lesen Sie mehr

Du darfst-Werbespot ebenso wettbewerbswidrig, wie sonstige Anpreisung unbeschwerten Genusses von Light-Produkten

Das LG Hamburg hält den „Du Darfst“-Werbespot für wettbewerbswidrig: Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die streitige Werbebotschaft dabei vom Verbraucher auch weder als rein reklamemäßige Anpreisung ohne Tatsachenkern verstanden noch in ihrer Unrichtigkeit zuverlässig erkannt. Auch wenn der werbeerfahrene… lesen Sie mehr